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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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mit der Deputation einverstanden? wird gegen 3 Stimmen bejaht. Die Deputation fährt fort: Den in Z. 3. ausgeführten Entschuldigungsgründen hatte die 2. Kammer noch einen vierten mit folgender Fassung ,,ä) das erfüllte 60ste Altersjahr" hinzugefügt. — Die 1. Kammer hat diesen Entschuldigungsgrund nicht ausgenommen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die ganze Gesetzgebung dieses Alter nir gends als Entschuldigung anerkenne, um gestützt auf selbiges bei den Wahlen nicht zu erscheinen, dasselbe vielmehr nur bei Uebex- nahme von Aemtern als Eutschuldigungsgrund aufgeführt werde, von der Uebernahme des Beisitzes im großem Bürgerausschufse nach Z. HO. der allgemeinen Stadteordnung aber nicht einmal befreie. — Die Mehrzahl der Dcputationsmitglieder theilet diese Ansichten, empfiehlt der Kammer, daß sie dieselben zu den ihri gen mache, und sonach diesen Entschuldigungsgrund in das Ge setz nicht aufnehme. Referent, Abg. Eisen stuck fügt hinzu: Nachdem die Kam mer auf die Hälfte zurückgegangm ist, erscheint es um so noth- wendiger, die Entschuldigungsgründe zu beschranken. Was das 60. Jahr betrifft, so ist es in der Gesetzgebung nicht als ein Gmnh angegeben, um von der Wahl in den Bürgerausschuß sich zu befreien, eben so wenig, als davon, als -Wahlmann gewählt zu werden. Wendet man nun dceß auf die Rittergutsbesitzer an, so findet hier dieselbe Rücksicht statt. Das einmalige Erscheinen bei einem Wahltage führt nicht so große Beschwerden mit sich. Überhaupt habe ich mich nicht überzeugen können, daß die Ueber- tragung des 60. Lebensjahres von der alten römischen Gesetzge bung in unsere Gesetzgebung paffend erscheint, da der Nordlän der noch in seinem 70. Jahre das ist, was der Südländer in sei nem 60. Wenigstens müssen wir es nicht so darstellen, daß der Mann mit dem 60. Jahre untauglich zu bürgerlichen Aemlern Md gleichsam für das allgemeine Beste ganz abgestoxben-sei. Wenn jemand so hoch im Alter vorgerückt ist, daß das Alter schon an und für sich eine Krankheit geworden ist, so kann er sich mir Krankheit schützen, Abg. a. d.Winkel: Ich kann dem Referenten nicht bei pflichten. Daß das Alter eine Krankheit ist, welche noch kein Dsctor geheilt hat, ist eine anerkannte Sache, und ich möchte doch glauben, baß ein bestimmtes Alter festgesetzt werde, welches als Entschuldigungsgrund diene. Es ist zwar wahr, daß, wenn jemand so hoch in Alter ist, die Krankheit ihn entschuldigen könnte, gher es möchte doch eine schwierige Sache für einen Arzt sein, die ses zu bescheinigen. Ich glaube wohl, daß einer, der 60 Jahre alt ist, wohl zu entschuldigen sein dürfte und der, welcher noch fähig ist, wird sich ohnedieß einsinden, aber wenn man gar nicht auf das Alter Rücksicht nehmen will, so finde ich das nicht gut. Ob man vielleicht ein anderes Jahr ftstfttzen will, lasse ich dahin gestellt, obwohl man es nach meinem Dafürhalten bei dem 60. Jahre lassen könnte, vorausgesetzt daß der , welcher noch Kräfte hat, seine Pflicht gewiß auch nach dem 60. Jahre erfüllt. Abg. Atenstädt: Es ist zwar von der Deputation nur in der Mehrheit gesprochen worden, weil ich den Antrag gestellt habe; indessen muß ich jetzt selbst gegen den Antrag stimmen, Weil er nun in einem andern Sinne dastchen würde, als in dem ich ihn §chM Habe« JH war der Ansicht, daß die Zahl der jenigen, welche bei der Wahl anwesend sein müssen, zu ver größern sei; dagegen fand ich, daß in der besonder» Lage der Rittergutsbesitzer sich manches vorsinde, was nicht bei andern Wahlen zu berücksichtigen wäre, und deshalb stellte ich diesen Antrag. Allein nachdem die Kammer sich gegen die erste An sicht entschieden hat, bin ich selbst der Meinung, daß das 60. Lebensjahr kein Entschuldigungsgrund mehr sein könne; denn ist dieses Alter mit Krankheit verbunden, so ist der Mann ohne dieß entschuldigt; fühlt er sich aber noch kräftig, so ist er auch verpflichtet, noch bei der Wahl zu erscheinen, wie auch der Abg. selbst zugab, und also sehe ich nicht ein, wie man diesen Grund noch geltend machen, und sich gehindert sehen könne, der I. Kammer beizutreten. Der Präsid ent stellt demnach die Frage: Will die Kam mer sich mit der I. Kammer einverstanden erklären, daß das 60. Lebensjahr- kein Eutschuldigungsgrund sein soll? Sie wird gegen 1 Stimme bejaht. Das Deputationsgutachten lautet ferner r In §. 4. hatte die 2. Kammer nach dem Worte „Stellver treter" noch einzuschaltcn beschlossen, die Worte „und zwar, was die unter n. o und ä. Z.3. aufgesührten anlangt, acht Lage vor dem Wahltage" so wie das Wort „und" in „auch" um zuwandeln. — Die Veranlassung dieses Beschlusses war die Ab sicht, um den Vorsitzenden schon vor dem Wahltage Gelegenheit zu verschaffen, die Zahl der Erscheinenden mit einiger Zuverläs sigkeit zu übersehen.—Die I. Kammer hat diese Einschaltung ab gelehnt, weil durch selbige der beabsichtigte Zweck sich nicht voll ständig erreichen lasse, der Eutschuldigungsgrund unter o. noch innerhalb der acht Tage eintreten könne, und Krankheit jede Übersicht, jede Berechnung vereitele, mithin die Zahl der Er scheinenden doch nicht eher, als gm Wahltage übersehen werden könne. — Die Deputation rächet der Kammer an, diese beschlos sene Einschaltung aus dem Z. Hinwegzulassen. Nachdem Niemand zu sprechen verlangt, fragt der Prasident: Entscheidet sich die Kammer dafür, baß die gedachten Einschaltungsworte Wegfällen sollen? Man ant wortet einstimmig mit Ja. Referent bemerkt noch, daß nach dem Beschluß der I. Kammer das Wort: und in auch zu verwandeln sei; allein wenn das und Wegfällen soll, so bedürfe es auch keines Sur rogates, und - Dis Kammer theklt diese Ansicht. Nun heißt es noch im Berichte der Deputation: Endlich hatte noch bei den Zf) 7. und 8. die 2. Kammer be schlossen, aus ersterem die Worte auf der 2. Zeile: „nach Abzug etwaiger Schulden verbleibende" und aus letzterem die Worte: „nach Abzug der Oblasten, Capitalzinsen re. verbleibende" hm- wegzulassen. — Ob nun gleich diesseits darüber kein Zweifel ob waltete, daß bei Angabe des in diesen Paragraphen erwähnten Vermögens - und Reinertrages, Schulden und Oblastm abgezo gen werden müßten, so fand man doch diesen Abzug ausdrücklich zu erwähnen, um deßhalb bedenklich, weil dann mancher besor gen möchte, man werde eine förmliche Darlegung der Vemw- geKsvechältniffe verlangen, um dieses aber zu vermeiden, als Wahlfähiger sich nicht anmelden würde. — Die I. Kammer hat diese Besorgniß nicht gethM, und um Mißverständnissen vorzu beugen, auch um jedem, welcher als Wahlfähiger sich anmelden will, gleich im Gesetz zu erkennen zu geben, daß er bei Angabe seines
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