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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sten und wie unzureichend sie seien, denselben bei unglückli chen Krankheitsausgängen zur.Rechenschaft zu ziehen, und schlagen in dieser Hinsicht vor, daß, da der vereidete Arzt doch mindestens eben soviel Glauben.verdiene, als der vereidete Apo theker, man sich damit begnügen möge, die homöopathischen Acrzte eidlich zu verpflichten, die von ihnen verabreichten Mit tel in ein Journal einzutragcn, welches dann dieselbe Controle als die beim Apotheker niedergclegten oder dem Kranken zurück gegebenen Necepte gewahren würde. — Schließlich bitten sie, daß, dafern das unbedingte Dispensirm den homöopathischen Aerzten nicht gestattet werden könne, ihnen wenigstens in dem Falle, wenn der Kranke cs ausdrücklich verlangt, die Arzneimittel unentgeldlich zu reichen, zugelaffen werden möchte. Und sie beziehen sich zu Unterstützung dieses ihres Pe- titi darauf, daß die Darmstädtische und Wadensche Sraatsre- gierung in Folge ständischer Vorstellungen das Selbstdispensr'ren der homöopathischen Aerztc gestattet hätten." Die Deputation sagt hierüber Folgendes: Was nun die 1. Petition, Feststellung des Begriffs Ar- z muth anlangt, so-glaubt die Mehrzahl der Deputation, daß derselbe nicht schärfer'und bestimmter ausgedrückt werden könne, als durch das iw. Gesetz gewählte Wort; weshalb sie diesen An trag zu bevorworten nicht vermag. — Und was den zweiten betrifft, so ist die Deputation der Meinung, daß, wenn schon in der Fassung verschieden, er doch dieselbe Tendenz, als das frühere von einigen Leipziger Aerzten gestellte Petitum habe; da sie nun das Eingehen ausjenes widerrathen mußte, so kann sie auch dieses zur -Annahme nicht empfehlen. In Betreff des dritten und vierten Punctes, nämlich Be stätigung und Unterstützung der homöopathischen Heilanstalt zu Leipzig, und Errichtung eines homöopathischen Lehrstuhls da selbst; so hat die hohe Landesdirection unterrn 14. Sept. 1832 erklärt: „daß die Bittenden an Errichtung einer Anstalt zu un- entgeldlicher -Verpflegung und Behandlung von Kranken nach homöopathischen Grundsätzen auf eigene Kosten, eben so wenig als an Ertheilung eines estnischen Unterrichts behindert werden sollen." Man vermag also nicht abzusehen, wozu es noch einer besonder» Bestätigung bedürfe, und glaubt, daß dieß so wohl als alles etwa künftig in dieser Angelegenheit noch Anzuvrdmnde und Einzuleitende, als ein Gegenstand der Verwaltung, der Staatsregierung anheim zu stellen sein wird. —- Unter diesen Umstanden glaubt die Deputation der verehrten Kammer nicht Vorschlägen zu dürfen, dem Petito Raum zu geben; wohl aber wird dasselbe sammt gegenwärtigem Berichte der 2. Kammer mit- zutheilen sein. v. Heinroth: Da der uns heute zur Berathung vorlie gende Gegenstand ärztlicher Art, eine ärztliche Discussion aber hier nicht an ihrem Orte ist, so enthalte ich mich einer solchen, und werde nur durch äußere Veranlassung ausgefordert, in sie eingehen. Ich stimme ganz dem Gutachten einer geehrten De putation bei, und erlaube Mir nur, in Bezug auf die erste Pe tition, Einiges beizubringcn, wodurch dieses Gutachten auf legalem Wege völlig gerechtfertiget erscheint. Die geehrte Kam mer wird sich erinnern, daß es eigentlich dreierlei war, was die Petenten wünschen. 1) wünschen sie die der Ausbreitung der Homöopathie mtgegenstehenden Hindernisse gesetzlich ent fernt und namentlich das Verbot des Selbstdispensirens zum S Behuf der Homöopathie aufgehoben zu sehen. i l kanll für die Homöopathie nichts geschehen, als daß ihre Aus, Übung nicht verboten werde. Und bekanntlich ist sie nicht ver boten» Ein Gesetz aber, welches die Homöopathie sanctivnirte, würde nichts anderes sein, als ein wissenschaftliches oder künst lerisches Zwangsgesetz zu ihrer Annahme. Und ein solches ist nicht denkbar. Was aber die Befugniß zum Selbstdispensiren betrifft, so stehen mehrere Gesetze derselben entgegen, namentt lich das vom 1. Juni 1824 tz. 27. Auch hat sich der Verein der homöopathischen Aerzte zu Leipzig selbst in Bezug auf die ! dortige homöopathische Lehr-und Heilanstalt öffentlich bereit erklärt, sich allen Bestimmungen, welche die Medicinalverfas- sung Sachsens und das Statut der Stadt Leipzig enthalt, zu unterwerfen. Der zweite Gegenstand dieser Petition betrifft die Bestätigung der homöopathischen Heilanstalt und die Unter stützung derselben mit Geldmitteln. Es ist aber in der Thal zu verwundern, wie die homöopathischen Aerzte dergleichen Anfor derungen machen können, da doch durch eine Verordnung der Landesdirection ausdrücklich bestimmt ist: daß sie dergleichen ! nicht zu erwarten haben. Ist dem nun so, so fallt auch der dritte Punct dieser Petition, nämlich der Antrag auf Errichtung eines homöopathischen Lehrstuhles in Leipzig, und eines dafür auszusetzenden Gehalts, von selbst weg. Die von den Peten ten zur Unterstützung ihrer Anträge angeführten Gründe end lich sind ärztlicher Art, und ich wiederhole, daß eine wissen schaftliche Discussion über dieselben kein Gegenstand für die hohe Kammer ist, und daß ich nicht in eine solche eingehe, wenn ich nicht dazu ausdrücklich veranlaßt werde. Ich komme nun zu der Petition von Seiten mehrerer Dresdner Einwohner. Sie beschrankt sich auf zwei Bitten, welche nicht unmittelbar die Vergünstigung des Homöopathischen Selbstdispensirens zum Gegenstände haben, aber darauf hinauslaufen, daß eine h. Stän- deversammlung sich dafür verwenden möge, daß es den homöo pathischen Aerzten vergönnt sei, das Gesetz gegen das Selbst dispensiren zu umgehen. Die erste Bitte.nämlich wünscht eine Erweiterung des Begriffs der Armrn, denen Arzneien zu ver abreichen erlaubt ist. Es sollen unter den Armen Unbemit telte überhaupt verstanden werben. Unbemittelte aber, die gleichwohl durch ihr Geschäft ihr Auskommen haben, siebt es in einer Stadt wie Dresden und Leipzig unendlich Biele neben Bemittelten und Reichen. Der Kreis also derer, welchen die Aerzte Arzneien verabreichen dürften, würde sich schon hierdurch sehr erweitern. Durch die Gewährung der zweiten Bitte aber würde er ins Unendliche ausgedehnt werden. Denn diese geht dahin: Es möge den homöopathischen Aerzten gestattet werden, jedem ärztliche Hilfe Suchenden auf sein ausdrückliches Verlan gen homöopathische Arznei unentgeldlich zu verabreichen. Würde man aber dieß Nachlassen, so würde mit einem Male jede Mauer des Selbstdispensirens niedergerissen sein. Ich erkenne also, ich wiederhole es, in dieser doppelten Bitte weiter nichts als einen Antrag an die Stände, den Petenten in der Umgehung des Ge setzes behilflich zu sein. > Prinz Johann: Was die wissenschaftliche Frage anlangt, Gesetzlich aber j, so erlaube ich mir kein Urtheil über den vorliegenden Gegenstand.
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