Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Bereitung, sondern nur das Vorhandensein und der Zustand untersucht wird, wobei beide Heilmethoden beteiligt sind. Es kommt daher bei einer besondern Revision in homöopathischer Hinsicht, einzig und allein auf den zur Bereitung homöopathi scher Arzneien nöthigen Apparat an. — Eine Prüfung, wie sie Sr. königl. Hoheit vorgenommen zu sehen wünscht, wird nur bei öffentlichen Anstalten ausführbar sein, insonderheit da zur Prü fung selbst nur allövNathischeAerzte zugezogen werden können. — Der Antrag des Herrn v. Großmann war so allgemeiner Natur, daß die Regierung in der That nicht gewußt haben würde, was sie darauf hätte beschließen sollen. — In Betreff des Gottschald- schen Antrags habe ich zu bemerken, daß bei der Anstellung des ärztlichen Personals einzig und allein auf die erforderlichen Fähig keiten Rücksicht genommen werden kann. Fände der Antrag Annahme, so würde man bei jeder Compagnie einen homöopathi schen und einen allöopathischcn Arzt anstellen müssen, oder, nur solche Subjecte wählen, welche mit dem Studium der Allöopathie das der Homöopathie verbunden hatten, was aber ohnstreitig die verfehlteste Handlungsweise eines Arztes sein würde. Bürgermeister Gottschald: Ich habe gegen Se. Excellenz nur so viel zu erinnern, daß ich meinen Antrag lediglich nur an solchen Orten in Ausführung gebracht zu sehen wünschte, wo er sich ausführbar zeigen würde. .. Der Präsident schreitet nun zur Abstimmung durch Na mensaufruf, und stellt nach Entfernung der königl. Beauftrag ten folgende Frage: Schließt sich die Kammer dem Gutachten der Deputation an, welches in Betreff der Petition der homöo pathischen Aerzte Leipzigs dahin geht: „daß dem petita nicht Raum zu geben, die Sache aber noch an die 2. Kammer zu ver weisen sei," und hinsichtlich der Petition mehrerer Bewohner Drrs- HMs dahin gerichtet ist: „daß die darin enthaltenen Anträge »ich t zur Annahme zu empfehlen wären," und zwar unter Vor behalt der verschiedenen Vorschläge mehrerer Kammermitglieder? Dreß wird von 20 gegen 6 Stimmen mit Ja beantwortet- Die verneinenden 0 Kümmermitglieder waren folgende: v.Po- sern, Bürgermeister Bernhard!, v. Heynitz, v. Beust <auf Lhosfell), Bürgermeister GottschaIv und Bürgermeister Ritter stad t. Hierauf wird 1) der Hartzische Antrag mit 19 gegen 7, derEarlowitzische mit 16 gegen 10, der des Prinzen Jo hann mit 17 gegen 9, und der des Bürgermeister Gott sch ald mit 18 gccen 8 Stimmen genehmigt, und sodann die Sitzung halb 3 Uhr geschlossen. Dreihundert und vier und zwanzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 2. October 1834. -I " . (Beschluß.) Bexathung des Berichts, der 3. Deput., über den Antrag des Abg. v. Mayer, die Schutzunterthänigkeit in der Oberlausitz, so wie den Theilschillkng und Borfang aufzuheben. ,, Man gelangt nun zum letzten Gegenstand der heutigen Kagsordnung, M Werathung des Berichtes der 3. Deputation über den Antrag des Abg. v. Mayer, die Schutzunterthänigkeit in der Oberlausitz, so wie den Theilschilling und Vorfang auf- zuhrben. Referent Abg. und Seer. B e r g m a n n hat das Referat in dieser Angelegenheit übernommen, und bcgiebt sich deshalb auf die Rrdnerbühne. Aus dem Berichte geht Folgendes hervor: Durch Beschluß der 2. Kammer vom 3. Juni 1833 (vrrgl. damit Nr. 79. d. Bl.) ward an die 3. Deputation ein Antrag des Abg. v. Mayer abgegeben , welcher die Aufhebung der in der Oberlausitz noch bestehenden Schutzunterthänigkeit, sowie des Theilschillings und Vorfangs zumGegenstande hat, und zu dessen näherer Entwickelung und Begründung von dem Antrag steller selbst Folgendes angeführt worden ist. I. Die Schutzunterthänigkeit habe sich in der Dberlausitz zu einem besondern provinziellen Rechtsinstitute aus gebildet; sie fei zwar ebenfalls eine erbliche Uyterthänigkeit, aber dennoch keine Erbunterthänigkeit, weil der Kinderdienstr zwang, die vollen landüblichen Hofedienste und die in dem Ab lösungsgesetze vom 17. März 1832 tz. 293. unter lit. k. g. k., so wie die tz. 294. unter ». b. e. specisicirten Ausflüsse der Erbun- terthänigkeit bei der erster» nie und nirgends vorkämen, sondern vielmehr die Befreiung von Erbunterthänigkeit, Kinderdienst- zwang auch von Diensten und Frohnen in den sogenannten Schütz- oder Freibriefen oder in den Käufen über dergleichen Grundstücke meistens ausdrücklich ausgesprochen würde. Es sei nämlich diese Schutzunterthänigkeit, bemerkt der Petent wei ter, theils durch Freikaufung von der Herrschaft, theils da durch, daß letztere bäuerliche Nahrungen ohne die Erbunterthä- nigkeit und ohne Frohnen ausgethan, theils auch dann, wenn ein Freigutsbcsitzer sich freiwillig unter den Schutz einer Ritttr- gutsherrschast begeben, entstanden, und habe für den Schutz- unterthan das Recht, auf den verfassungsmäßigen Schutz seiner Herrschaft und auf die Aufnahme in den Gerichtssprengel der letzter», für die Schutzherrschaft aber das Recht, die weiterhin zu erwähnenden Leistungen zu fordern, begründet. Als Aus flüsse der Schutzunterthänigkeit bezeichnet derselbe: 1) die Ent richtung einer Geldabgabe unter dem Namen Schutzgeld, an die Herrschaft, welches, je nachdem der Vertrag laute, jährlich 3 Thlr., 2Lhlr. oder 1 Thlr., und bei Unangesessenen eben falls gewöhnlich I Thlr. betrage; 2) die Verbindlichkeit deS Schutzunterthanes, Leim Wegzuge auf bestimmte Zeit einen Gunstschein zu lösen, ohne daß dadurch die Entrichtung des Schutzthalers in Wegfall komme; 3) die Verbindlichkeit, beim gänzlichen Wegzuge ein.Losgeld an den Schutzherrn zu ent richten, welches gewöhnlich einen Dursten oder 2 Thlr. betra ge; 4) die Laudemialgebühr von 2, 3 bis 5 Procent hei Ver änderungen des Grundstückbesitzers durch Kauf, Tausch, Schen kung oder Erbgangsrecht; 5) zuweilen, jedoch seltener, ent hielten die Freibriefe auch die Befugniß der Herrschaft, gewisse Hilfsdienste, besonders in der Erndte, von dem Schutzunter- than zu fordern. ES wird ferner angeführt, daß nicht alle diese Verbindlichkeiten bei jedem Schutzunterlhanen vorkämen, vielmehr gebe es Orte und schutzunterthänige Grundstücke, nw
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder