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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gegebenen Folgen als aufgehoben bezeichnet, nn 297. §. aber s Gerichtsbarkeit unterworfen sein mußte, und dieß auch von dm genstände getrennt von einander zu erwägen. Zu I. Die zeitherige sogenannte Schutzunterthanigkeit in der Oberlausitz stand mit der Provinzialverfassung in genauer Ver bindung. Jeder, der nicht Rittergutsbesitzer oder Mitglied einer Stadtgemeinde (Bürger oder städtischer Schützverwandter) war, wurde Unterthan genannt, und namentlich wurden die Bewoh ner der Dorfschaften mit diesem Namen belegt, wie dieß auch in den alten Erblanden der Fall war. *) Da nun jeder, sowohl we- f gen seiner Besitzung, als wegen seiner Person, einer bestimmten frcigekauften (den Schutzunterthanen) galt, die Ausnahme in ei nen andern Gemeindcverband aber an herrschaftliche Einwilli gung gebunden war, so laßt es sich hieraus erklären, wcckum man die oben unter I. Nr. 2. und 3. bemerkten Verbindlichkeiten zu Lösung eines Gunstscheins, bei ternporellen Wegziehen, und eines Losbriefs, bei gänzlicher Entfernung, die eigentlich nur als Fol gen der Erbunterthanigkeit betrachtet werden konnten - auch hier und da auf die Schutzunterthanen ausvehute.**) — Denn ganz richtig ist die Bemerkung, daß alle diese Leistungen keineswcges nothwendige Folgen derSchutzunterthämgkeit waren, daß sie auf keiner gesetzlichen Bestimmung beruhen und daß sie also überall, wo man auf sie Anspruch macht, eines besonvern Beweises be dürfen. Ja selbst das Schutzgeld kann als ein gesetzliches Er forderniß nicht angesehen werden, denn die sogenannte Grund taxe vom 30. September 1727 ***) auf die man sich desfalls ge wöhnlich beruft, erwähnt des Schutzgelves lediglich in der Be ziehung, daß dasselbe bei Taxation eines Ritterguts nach Höhe seines Betrags in der Schatzung aufzunehmen sei, woraus aber noch keineswegs folgt, daß es nicht auch Schutzunterthanen geben könne, die gar kein Schutzgeld entrichten. — Möge man nun, wie der Herr Antragsteller gethan, diesen Gegenstand als ein be sonderes völlig ausgebildetes Rechtsinstitut, oder, wie dieß auch sehr nahe liegt, als eine bloß modisicirte Erbunterthanigkeit unter andern: Namen betrachten, indem die Lösung der Gunstscheine und der Losbricfe nur als zurückgebliebene Folgen und mildere Formen der Erbunterthanigkeit sich rechtfertigen lassen, so stim men wir doch darin völlig mir dem Antragsteller überein, daß bei den durch die Verfassungsurkunde und durch das Ablösungsgcsrtz vom 17. Marz 1832 emgetretenen Veränderungen in der bür gerlichen Stellung aller Landbewohner sowohl der Name der Schutzunterthanigkeit als die Gunstgelder und Los gelder der Schutzunterthanen nicht weiter förtbestehen können, sondern daß die in dem Ablösungsgesetze §. 263. ausgesprochene Aufhebung dieser Obliegenheiten als eine allgemeine Vorschrift zu betrachten fei. — Da indessen über die Entschädigung der Gutsherrschaften wegen des Wegfalls dieser Ge-echrsame in dem Gesetze keine Bestimmung enthalten ist, so erkennen wir uns für verpflichtet, hierüber unsere gutachtliche Meinung gleichfalls aus- Wegen des unter 1)' erwähnten Schutzgeldes bemerkt der S523 nur unige, ja wo sogar auch nicht ein e der grnlmnten Der« j neSweges anzusehcn sind, so scheint es uns angemessen, beide Gc- psiichtungen statt finde, und wo demnach Alles fehle, nur nicht der Name Schutzunterthan; Alles beruhe nämlich auf den desfalls bestehenden Vertragen, Schutzbriefenoder anerkannter Ortsverfassung. . Die Schutzunterthänigkeit sei nun durch das AblösungSgefetz nicht aufgehoben, indem sie theils darin ganz unerwähnt geblieben, theilS auch im VIU.Abschnitte ausdrück lich nur dieErbunterthänigkeit mitdentztz. 293. und 294. an alle auf besonvern Erwerbstiteln beruhenden Rechte und Ver bindlichkeiten ausdrücklich für nicht aufgehoben erklärt worden. II. Unter Theilschilling und Vorfang werden, wie der Antragsteller bemerkt, zwei Abgaben verstanden, welche da, wo sie durch Ortsherkommen oder Vertrag begründet sind, in Erbschafksfällen entrichtet werden, und welche eben so bei Erbunterthanen wie bei Schutzunterthanen, jedoch nicht überall vorkommen. Der Theilschilling besteht in gewissen Pro renten, welche bei Erbtheilungen sowohl von angesessenen als unangesessenen Unterthanen von der, nach Abzug der Passiv schulden verbleibenden reinen Erbtheilungsmaffe an die Guts herrschaft zu entrichten sind; indessen ist, wie weiter angeführt wird, auch der alleinige Universalerbe den Theilschilling da, wo er hergebracht, zu entrichten verbunden. Der Vorfang aber ist ein gewisses Geldquantum, welches da, wo er vorkömmt, rin jeder Erbe, ohne Rücksicht auf die Größe des Nachlasses, an die Gulshrrrschaft zu entrichten hat, und welches nach dem Anfuhren des Detenten gewöhnlich 8 Groschen von der Person, sonach bei einer großen Anzahl Miterben mehrere Tha- lcr betragt. Um nun denen, welche zu den unter I. und II. beschriebenen Leistungen verbunden sind, die Wohlthat des Ab- lösungsgcsetzes ebenfalls baldmöglichst angedeihen zu lassen, und in Bewacht daß dieses Gesetz namentlich für die unter I. 2. 3. und unter II. angegebenen Prastationen keine Ablösungsnorm enthalt, hat Abg. v. Mayer darauf angetragcn, daß Eine hohe Kammer im Einverständniß mit der 1. Kammer die Staatsre gierung I. um baldige Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ausdrück licher Aufhebung der Schutzunterthanigkeit, insbesondere auch des Losgeldrs der Schutzunterthanen, gegen eine angemessene Entschädigung und II. um Vorlegung gesetzlicher Normen zu Ablösung des Thcilschiüinas und Vorfangs auf einseitigen An- trag der Bethellrgten, ersuchen wolle. — Der Abg. Scholze zusprechen, hat, in einer an die Deputation unmittelbar gerichteten Ein- Wegen des unter 1) erwähnten Schutzgeldes bemerkt der gäbe sich dieser Petition angeschlossen, worin er zugleich den Herr Antragsteller m ftmerPetilion selbst,^ daß diese alljährlich WE MAE, -- »°-° §,7 7 --MAY- enthaltene Besttmnmngr daß dre Ablösung der Laudetnwlpstlcht gz. die derünangesessenen aber nach §§- 64. rmd'6^. des nicht auf einseitige Provokation, sondern nur auf Vereinigung Ablösungsgesetzes zu beurthcilen sei- und wir treten dieser Ansicht beider Theile darüber einzuleiten sei, abgeandcrt und für diese um so mehr bei, als diese Abgabe, in so fern sie auf Grundstücken Ablösung auch eine einseitige Provocation als zulässig angesehen«hastet, besage der Acquisionsurlunven iü den meisten Fällen die werden. « s ") Curtius Handhuch des in Chursqchsen geltenden Civilrechts !Z. Gutachten der Deputation. Da die Schutzunter- r Ausg. Lh.i. Z. 265. Wachsmuth Patrimonialverfassung der Rttlir- thäniakeit nach der oben unter!. beschriebenen Modalität nur in süter 8.154. » „ . . der Oberlausitz vorkommt die unter II. aufgeführtcn Abgaben Oüerl^AKZ^^rAst stL aber auch in den alten Erblanden dem Vernehmen nach angetrof- j und .Verbindlichkeiten. Dresden bei Hilscher 1824. S. II. ff. fen werden, letztere auch als Folgen der.Schutzunterthänigkeit kei- S. Oberlauf. Coll. Werk. low. i. S. iss. / "
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