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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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S524 waare betreffenden Ablösungsgrundsätze auf jene Abgaben be denklich erscheinen, und es würde einer sehr genauen Erwägung bedürfen, wie eine etwanige analogische Anwendung im Wege der Gesetzgebung zu modisici'ren sein, dürste. Indessen kommen Theilschilling und Vorfang nicht in allen Landgemeinden der O- herlausitz, sondern nur hier.und da noch vor, am wenigsten be ruhen sie daselbst auf gesetzlichem Grunde *), sondern bedürfen eben so, wie in den allen Erblandcn, wo man sie gleichfalls hin und wieder, und namentlich den Lorfang unter dem Titel deS Erbegcldes annoch findet, des jedesmaligen Beweises durch Vertrag oder andere Rechrstitcl. Indessen haben sie mit der Schutzunterrhänigkeit gar nichts gemein, sondern stehen ganz un abhängig von dieser da. — Ihre Aufhebung erscheint nichts desto weniger, wie die Deputation dafür halt, ebenfalls wünschens wert!), und obwohl zu vermuthen steht, daß, wenn es in einer Gemeinde zur Ablösung der Laudemialpflicht kommt, auch der Theilschilling und Vorsang bei nur einigem guten Willen der Interessenten leicht mit in Wegfall gebracht werben könnte, so ist doch hierauf nicht mit Gewißheit zu rechnen, und es dürste dem nach ein Antrag auf Erlassung desfallsiger gesetzlicher Bestim mungen nicht unangemessen erscheinen. — Nach allem diesen hat sich die Deputation zu dem gutachtlichen Vorschläge vereinigt, daß die Kammer A.) dem v. Mayerfchen Anträge in derHaupt- sache beilreten, das in Verbindung mit dcr l. Kammer an Eine hohe Staatsregierung zu bringende Gesuch aber dahin richten möge: Dieselbe wolle 1) dahin Veranstaltung treffen, daß die so genannte Schutzunterlhanigkeit in der Oberlausitz nebst den dar aus hervorgehenden Verbindlichkeiten des Unteethans, s. bei ei nem Wegziehcn auf bestimmte Zeit einen Gunstbrief zu lösen und nach Befinden dafür alljährlich etwas Gewisses an die Schutz herrschaft zu entrichten, d. die Erlaubnis der Schutzherrschaft zu seiner wesentlichen und bleibenden Niederlassung an einem andern Orte gegen Bezahlung eines Losgcldes zu suchen und deßhalb ei nen Losbrief zu lösen, in Wegfall gebracht, auch darüber, ob und welche Entschädigung den Schutzherrschasten für diese zcitherigen Leistungen, so weit, sie auf besonder« Erwerbstiteln beruht ha ben, zu gewahren sei, gesetzliche Bestimmung getroffen und hier über der Ständeoersammlung, so bald als möglich, der Entwurf zum Behuf ihrer Erklärung vorgelegt werde, nicht Minder 2) we gen der Ablöslichkeit des Theilschillings und Vorfangs auf einsei- trage für jetzt keine Folge zu geben sein. Abg. Roux: Es liegt hier ein Gegenstand vor, wo man sich eine Alternative zu stellen hat. Man muß nämnch entneh men, daß entweder bei Herausgabe des Ablösungsgesetzes das Verhälkm'ß der Schutzunterthanigkeit übersehen worden sei, oder man hat die Schutzunterthanigkeit als ein solches Verhaltniß be trachtet, welches nicht wie die Erbunterthanigkeit unter das Ab- lösungsverhältniß zu bringen, sondern mehr als ein Contracts- verhakniß zu betrachten sei. Dem sei nun, wie ihm wolle, ich kann cs auf sich beruhen lassen, wie es gekommen sei, daß auf das Schutzuntexthanigküts-Verhaltniß bei dem Ablösungs gesetze nicht Rücksicht genomm.n worden ist. Ich glaube, daß ?) S. dk in Rote I. angeführt? Schrift S. 52. . *) Oberlauf. CSll. Werk. Vom. I. S. 620.. , .. ")Runde, deutschesPrivatrcchtLteAusg. W. 550.551/ Estors deutsche RechtsMMeit. Mtz.,S. 1133/ Natur emes Erbzinses annehmen dürfte, daher es denn dieser SchutzgelLer halber besondrer Ablösungsnormen allerdings nicht bedürfen möchte. So viel dagegen 2) die Lösung eines Gunstscheins, und 3) die Losgelder für Schutzunterthanen betrifft, so muß auch die Deputation der Ansicht beipflichten, daß für diese Lei stungen eine Ablösungsnorm in dem Gesetz vom 17. März 1832 nicht enthalten sei. — Die für die vormaligen Erbunterthanen wegen ähnlicher Lasten in §. 295. bestimmten Gcldrenlen können nämlich aus einem doppelten Grunde auf die Verhältnisse der Schutzunterthanen keine Anwendung leiden. Einmal nämlich waren die Losgelder für Erbunterthanen nach Vorschrift der ober- lausitzischen Unterthanenordnung vom 4. Juli 1651. Lrt. IV. Nr. I. *) nach dem Vermögen der Unterthanen zu bestimmen, so dann aber ward diese Geldrente zugleich für andre aufgehobene Rechte der Erbherrschaften, namentlich für den Gcsinde-Dienst- zwang mit ausgesetzt, und in diesen Verhältnissen lag wohl auch der Grund, warum man diese Rente nach der Qualität von Bauern, Gartnern und Häuslern erhöhete und verminderte. Bei den vorbemcrkten Abgaben der Schutzunterthanen tritt aber diese Verschiedenheit nicht ein, sondern die Losgebühr wird nach dem durch Vertrag bestimmten Ansätze von einem wie von dem andern erhoben, auch ist der Betrag dieser Losgebühr viel unbe deutender, als bei den Erbunterthanen, mithin würden jene Sätze, in Beziehung auf die Schutzunterthanen, zu hoch erscheinen. Die unter 4) aufgcführte Laudemialpflicht vermögen wir aber als einen mit der Schutzunterthänigkeit in Verbindung stehenden Gegenstand durchaus nicht zu betrachten, da sie nicht bloß in der Oberlausitz, sondern auch in den alten Erblandcn vorkommt und hier, wie dort, auf demselben Grunde beruht. Es kann aber auch die Erörterung hierüber ganz übergangen werden, da das Ablösungsgssetz in den 83. bis 90. genügende Normen aufsteltt, nach welchen die Ablösung dieser Verpflichtung in allen Theilen des Landes erfolgen kann. — Da nun der Antrag des Hrn. Abgeordneten Scholze hauptsächlich auf der Meinung be ruhte, daß der Schutzunterthanen wegen eine besondere,, schon chuf einseitige Provocation einzulcitende Ablösung angeordnet -werden und es jn dieser Hinsicht wünschenswerth sein würde, daß allen Laudemialpflichtigen gleiche Berechtigung zukomme, so erledigt sich dieser Antrag von selbst, wenn, wie die Deputation .in Vorschlag bringt, dieser Gegenstand bei der Frage über die i tige Provokation und wegen einer deßfalls festzusetzenden Ablö- Schutzunterthänigkcit gänzlich außer Erörterung gelassen wird, sungsnorm einen Gesetzentwurf an die Ständeversammlung ge- Eben so erscheint cs wegen der unter 5) erwähnten, bei den langen lassen. Dagegen würden L.) wie die Deputation dafür Schutzunterthanen überdieß nur ausnahmsweise vorkommenden, hält, die übrigen in der v. Maherschcn Petition erwähnten Lei- Bie-nste nicht erforderlich, ihrer Ablösung halber besondre Fest-j stungen, da sie ohne Schwierigkeit nach dem Ablösungsgesetzs sich sctzungm aufzustellen, da die Anwendbarkeit des Ablösungsge- 's behandeln lassen, auch nicht als nokhwendige Folgen der Schutz- sctzes auf alle Arten der in der Oberlausitz vorkommenden Dienste unterthanigkeit, sondern vielmehr als auf besonder» Erwerbsti- im 317. K. desselben ausdrücklich ausgesprochen worden ist. , l teln beruhende Verbindlichkeiten zu betrachten sind, zu übergehen Zu ll. Theilschilling und Vorfang sind beiderseits und bei dieser Lage,der Sache auch 6.) dem Scholzischen An- Arten des in dem deutschen Privalrccht nicht unbekannten söge- "° - ..« . nannten Sterbefalls oder Mortuariums**) keineswegs aber mir s der bei Vererbungsfällen zu entrichtenden Sterbelehnwaare iden tisch, indem die letztere bei Vererbung des Grundstücks für die Beleihung mit demselben und nach dem Werthe des Grundstücks, der Theilschilling aber von jeder Theilungsmasse mir Einschluß des Mobiliars erhoben wird, und der Vorfang sich nicht einmal -nach der Höhe der Erbmasse richtet, sondern von jedem theilenden Erben nach einem und demselben,Satze gegeben werden muß. Wenn daher auch einegewiffe Achnlichkeit zwischen diesen Entrich tungen und derLehnwaare, insbesondre derSterbelehnwaare statt findet, so würde doch eins unbedingte Anwendung der die Lehn-
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