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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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dieser Gegenstand für die Mliguever del ÄäNlNlk» NlA NU! ll'.A von einem materiellen Interesse sei, und sich nicht als ein ge meinsamer Antrag für die Stande des Landes eignet, sondern mehr für einen Antrag der Provinz. Die Deputation sagt: Die Staatsregierung möge dahin Veranstaltung treffen, daß die sogenannte Schutzunterthankgkekt kn dec Oberlausitz ec. Also betrifft dieser Gegenstand n ur die Oberlausitz. Ist dem so, so gehen mir doch formelle Bedenken bei. In dem Parti- kularvcrtrags ist nämlich im §. 6. gesagt, daß ohne Zustimmung der Provinzialstände diejenigen fpeciellen nutzbaren Befugnisse von Privatpersonen, welche nicht in Privattiteln, sondern in Bestimmungen der Oberlausitzer Verfassung, insoweit solche von der Erbländischcn abweicht, ihren Grund haben, nicht geschmä lert oder aufgehoben werden können, und im tz. 7. heißt es:. „Diejenigen gesetzlichen Anordnungen, welche nur in der Ober lausitz in Beziehung auf die dortige eigcnthümliche Verfassung und daselbst bestehenden Einrichtungen Giltigkeit erlangen sol len , wervcn Provinzialstatute genannt. Auch diese werden der allgemeinen Standcversammlung vorgrlegt; dich kann jedoch nicht eher geschehen, als bis die oberlausitzer Provinzialstande ihre Zustimmung zu dem Entwürfe ertheilt haben." Nun sagt zwar die Verfassungsürkunde, wo von dem Rechte der Petitio nen im tz. 109. die Rede ist, daß die Stande das Recht haben, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegen stände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulcgen. Hiezu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen kn der Landcsver- wallung oder Rechtspflege. Allein die Schutzunterthanigkeit möchteich doch nicht als ein solches allgemeines LandeS- gebrechen ansehen, und ist es eine spccielle Einrichtung, so glaube ich, können wir an demselben Landtage, wo wir über den Particularvertrag verhandelt haben, nicht etwas beschließen, was diesem Vertrage entgegen ist. Die vorliegende Sache scheint mir aber auch noch einer genauen Erörterung und Erwä gung zu bedürfen. Allerdings mag in der Oberlausitz das Schutzunterthänigkeits-Verhältniß öfter vorkommen. Es be zieht sich auf Personen , einzelne Güter und auf Gemeinden, und ist unfehlbar folgendermaßen entstanden: Aus der in der! oberlausitzer Untcrthanenordnung enthaltenen Definition geht das Verhältniß der Erbunterthanigkeit hervor. In demselben Gesetze wird vön der Schutzunterthanigkeit eigentlich nicht ge sprochen, und Man sollte meinen, es sei nicht möglich gewesen, daß sich unter dem Schutze der Gesetze die Schutzunterthanigkeit i hatte bilden können: denn in einer andern Stelle der Untertha- z nenordnung wird gesagt, es soll Niemand einen Unterthan frei lassen, wenn er nicht Bürger kn einer Stadt wird, oder in die S Unterthänigkeit eines andern Gutsbesitzers sich begiebt. Gleich wohl fehlt es nicht am Nachwu'fe darüber, daß schon frühzeitig S in der Oberlausitz die Schiitzunterthänigkeit stattgefunden har. s Es bestätigt dieß unter andern die Kanzlcitaxe von. 1674; fer-8 ner die Hofgen'chtsgrundtaxe vom-Jahre 1727, welche für die s Würderung der Jntraden von Schutzunterthanen eine W-stim- mung enthält; dann wird in der Resolution vom 7. Sept. 1675, bestimmt, es sollten die sich freikauftnben Bauersleute nicht in den Schutz unter das Chursürstl. Schloß oder unter die Landes« Hauptmannschaft angenommen werden, sondern sich einen von RittergutS-Besitzern zum Schutzherrn erkiesen; wie denn auch das Oberamtspat, vom 17. Januar 1669 den Geistlichen unter sagt haste, Schutzunterthanen anzunehmen. Das sind so ziemlich die Dispositionen, welche in den oberlausitzer Gesetzen über die Schutzunterthanigkeit Vorkommen. Die Sache har sich nämlich etwa so gestaltet: Die Oberlausitz bestand aus Zwei Ständen, Stadt und Land, in den Städten waren die Bür ger, auf dem Lande die Gutsbesitzer und Unterthanen. Nun kamen die Gulsbesitzer hin und wieder in gcldbcdürstige Um stände, manche Unterthanen aber zu Geldmitteln, welche es ihnen möglich machten, sich von ihren Unterthanenverbindlichkei« ten freizukaufen. Und wenn nun ein solcher Unterihan dieß gethan, so begab er sich entweder in den Schutz eines andern, oder auch in den Schutz seines früher» Herrn. Sehr bald fan den es manche Unterthanen erwünschter, sich in den Schutz der höchsten Beamten in der Provinz zu begeben, sie offen'rten dem Landvoigt, Landeshauptmann, Oberamtshauptmann rc., sich unter seinen Schutz zu begeben, und,dagegen spricht sich nun vorge- dachte Resolution aus. Auf solche Weife entstanden zuerst wohl die schützunterthänigen Einzel - Grundstücke, indem der sich freikaufende Erbuntcrthan sowohl für die Person, als für sein Gut bleibend in das Schutzunterthänigkeils-Verhältniß trat. Wenn ich erwähnte, daß auch ganze Ortschaften in dieß Vcr- haltnkß getreten, so nenne ich unter andern Hier die DörfcrJenk- witz, Quatitz, Plötzen und das Städtchen Weißenberg/ In diesen Orten besitzen daS Ritterguksareal die Bauern, Gärt ner rc.; sie haben aber, der politischen Berechtigungen halber, einen Schutzherrn, welcher zugleich den Gerichtsherrn reprasen, tkrt und dafür gewisse vertragsmäßige Jntraden bcznht, eben so, wie dieß bei den Schutzherren über Einzelgrundstücke der Fall ist. Es ist aber endlich auch ein schutzherrliches Verhältniß in Bezug auf die Personen entstanden, besonders in Bezug auf solche, welche aus fremden Landen sich in die Oberlausitz wen deten und daselbst niederließcn, ohne sich ansässig zu machen. Sie begaben sich unter den Schutz einer Herrschaft, welcher sie vertragsmäßig jährlich etwas dafür Entrichteten. Und so hat sich durch den Gebrauch etwas gebildet, was aber in Bezug auf das, was dafür zu entrichten ist, immer bloß auf das beschränkt, was contractmäßig festgesetzt ist. Kein einziges Gesetz ist, so viel mir bekannt, vorhanden, auf dessen Grund man die Verbind lichkeiten der Schutzunterthanen zu basiren vermöchte. Wie nach meiner Ansicht einem Schutzunterthanen nicht mehr ange sonnen werden kann- als was jedesmal durch-besondere Rechts titel erlangt und nachweisbar ist, so wird dieser Ansicht auch meines Wissens von den Behörden beigepflichtet. Und gerade dieß ist der Grund, welcher mich veranlaßt, gegen das Depu- tationsgutachtrn zu sprechen, indem in diesem ein Ancrkenntniß zu liegen scheint, als gäbe es Rechte der Herrschaften und Ver bindlichkeiten der Schutzunteilhanen, welche an sich aus dem SchutzunterLhämgkeils - Verhältnisse fließen. Dieß kann und
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