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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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werde ich nie zugrben, indem die Schutzuntrrthanen nichts zu entrichten haben, was nicht auf Rechtstiteln beruht; wobei ich jedoch nicht uncrwahntlasscn kann, daß vordem nach der Ge- sindcordnung von 1767 den Herrschaften auch hinsichtlich der Schutzunterthanenkinder eine Bormiethe zustand. So viel über das Verhältniß in der Lausitz. Es ist mir aber auch in den Erblanden ein Ort bekannt, das Dorf Schwarznaußlitz, wo ein Schutzherrnverhältniß .stattsi'ndet, und die Gemeinde eine crblandische Rittergutsherrschast zum Schutzherrn hat. Aus all' diesem geht wohl hervor, daß es schwierig sein werde, ohne Weiteres sich zu einem speciellen Anträge zu vereinigen, sondern daß die Sache vielmehr einer sorgfältigen Erörterung bedürfe. Die Zeit für diesen Landtag ist zu kurz, um darüber noch ein Gesetz vorlegcn zu können, und soll das beim nächsten Landtage erst geschehen, so ist es noch Zeit, sich naher darüber zu bera- then. Ich glaube, es dürfte dem Antragsteller wie der Depu tation nicht entgegen sein, wenn ich mir erlaube, den Antrag so zu fasten: Die Kammer möge im Verein mit der I. Kammer die Staatsregierung ersuchen, sie wolle das, was in Folge der Verfassungsurkunde und der neuen Gesetzgebung hinsichtlich des sogenannten Schutzunterthänigkeits-Verhältnisses, etwa im ge setzlichen Wege anzuordnen sein möchte, in Erwägung und Er örterung ziehen, und dafcrn hierbei nicht lediglich oberlausitzer Provinzialeinrichtungen in Frage stünden, das Weitere an die nächste Standeversammlung gelangen lassen. Darin würde enthalten sein, daß man alles das, was sich darauf bezieht, aufgehoben zu sehen wünscht; allein daß eS die Staatsregie rung zuerst in, Erörterung ziehe,- ehe eine bestimmte Vorschrift erfolgt. - - -« Der Antrag wird durch 14 Mitglieder ausreichend unter stützt, worauf Abg^Nostitz pnd Zanckenhorf äußert: Gegen den Antrag habe ich nur das zu erinnern, daß die Erwähnung der Oberlausitzer Provinzialstände in diesem Anträge mich vermocht hat, ihn nicht zu unterstützen, indem ich das formelle Beden ken des Abg. nicht theile. Es muß der Ständeversamm lung frei stehen, auf Abänderungen anzutragen; welcher Weg einzuschlagen sei, um diese hervorzubringen, ist eine andere Sache. Ich habe aber auch zu bemerken, daß ich nicht wünsche die Dberlausr'tz besonders genannt zu sehen ; denn ähnliche Ver hältnisse rxistiren in sehr vielen Orten der Erblande;' ich habe selbst ein Dokument in Händen gehabt, welches von einem erbländischen Ritterguts-Besitzer bei einer.Verhsirathung ausge stellt wurde, und es bestehen solche Verhältnisse noch m Menge. Ich muß also, da ich wünsche, daß dieses Verhalt- niß gelöst werde, wo es noch besteht, auch, dafür sein, daß es, wo es noch in den Erblanden vorkommt, gleichfalls wegfalle. Abg. Roux: Der Antrag sagt gerade das, was im Sinne des Sprechers liegt. Ich wünsche auch, daß nicht blos die Oberlausitz in Frage komme, sondern daß, wenn eine solche Einrichtung auch sn den Erblanden noch statt siudet, die Abän derung sich auf das ganze Land erstrecke; daß aber, wenn es eine Einrichtung ist, welche nur die Oberlausitz betrifft, , dieses auf gtt:Zn:!:rn L:Z: grschHe. Hauptsächlich geht also mein Wunsch auch dahin, hie Sache nicht blos auf die Oberlausitz zu beschränken. Abg. Sachße: Mir kommt es doch vor- als ob der An trag vom Abg. Nour nicht von der Art sei, daß er den Gegen stand der Eognition der Ständeversammlung entziehen könne. Bei all' dem kann ich aber nicht beistimmen, daß der Antrag "auf die Erblande auszudehncn sei; denn wo Grundrenten an den Gutsherrn zu entrichten sind,, sind sie dem Ablöfungsgefetze un terworfen , und können meistcntheils auf einseitigen Antrag ab gelöst werden. Ich halte aber dafür , daß die Unterthonen in der Oberlausitz, welche durch das Gesetz von der Erbunterthä- nigkcit befreit worden sind, auch in gewisser Hinsicht von allem Zwange befreit seien, welcher sonst noch statt findet, führe er den Namen -des Schutzgeldes, oder sonst einen andern Namen, Zcboch mag ich mich bestimmt darüber nicht aussprechen, glaube aber nicht, daß cs ein Gegenstand, welcher der besonder» Er örterung der Provinzialstände unterliege; denn tz. 6. der Ueber- einkunft mit den Oberlausitzer Provinzialständen lautet so: „Letz teres (nämlich daß dicß nur gegen eine mit Zustimmung der Provinzialstände für angemessen zu achtende Entschädigung ge schmälert oder aufgehoben werde) gilt auch in Rücksicht derjenigen speciellen nutzbaren Befugnisse von Privatpersonen, welche nicht in Priva ttitt eln, sondern in Bestimmungen der oberlausitzer Verfassung, insoweit solche von der erbländischen ab weicht, ihren Grund haben." Nun ist sowohl von dem Sprecher zugestanden, als auch in dem Bericht enthalten, daß dir Entrich tung des Vorfangs und Theilschillings keineswegs «ine allgemei ne Verfassung sei, sondern nur in einigen Orten auf Herkom men beruhe, daher die Ständeversammlung hierbei allein kom petent ist, Was aber das Schutzgeld betrifft, so scheint eS zweifelhaft, ob dieses der Fall sei; die Regierung wird es na her erwägen; was aber den Umstand betrifft, ob das Gesetz an die Kammer zu bringen sei, ohne mit den Provinzialständen Unterhandelt zu haben, so unterliegt dieß keinem Zweifel. Abg. v. Mayer: Her Antrag ist von mir ausgegangen, und ich halte es daher für meine Pflicht, ihn in einiger Bezie hung in das wahre Licht zu setzen. ,Ich hm dazu theils durch einige Aeußerungen, welche in der Kammer erfolgt sind, theilS durch eins unrichtige Auffassung des Gegenstandes in öffentli chen Blattern veranlaßt worden, welche es darstellen, als sei es ein Versuch unter einer andern Form die alte. Sklaverei wieder herbeizuführcn, oder für etwas, was schon aufgehoben sei, eine Entschädigung zu erhalten. Ich will daher den Gegenstand, um den es sich hier handelt, näher angeben. Ich bemerke zu vörderst , und es ist auch in meiner Petition deutlich gesagt, daß auf alle Gegenstände, worüber das Ablösungsgesetz bereits be stimmt hat, meine Petition sich nicht erstreckt. So viel ist gewiß, daß die Schutzunterthänigkeit in der Oberlausitz noch besteht; und wenn die Oberlausitz von mir besonders genannt wurde, so geschah cs aus dem Grunde, weil ich nicht wußte, daß auch in dm Erblanden dieses Verhaltniß noch besteht. Di« Schutzunterthänigkeit ist aber von der Erbunterthanigkeit unter-
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