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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Ich wünsche nun, daß die Kammer den vorliegenden Gegen* stand ihrer besondern Aufmerksamkeit werth Halte, da in der Thal hierbei gesetzliche Normen zur Ablösung fehlen, und die fraglichen Abgaben unter dem Schutze der Gesetze wirklich noch heut zu Lage erhoben werden, und so lange werden forterhoben werden, als nicht die Gesetzgebung dazwischen tritt. Dem An träge meines Nachbars (Abg. Roux) würde, als identisch, ich mich anschließen können, wenn darin nicht von der Competenz der obcrlausitzrr Stände die Rede wäre, welche meines Erach tens hier nicht eintritt. ", Abg. Roux: Damit die Discussion sich eher zum Ende neige, bemerke ich, daß ich bereit bin, die Worte, welche sich auf die Oberlausitz beziehen, aufzugeben, und es wird dasselbe er reicht werden, was die Deputation will. . Zch erkenne eine Folge der Schutzunterthanigkeit an und für sich nicht an; wir haben kein Gesetz darüber; es beruht alles auf Vertragen, und das ist der einzige Grund, warum ich darauf angetragen habe, die Sache so generell als möglich zu stellen. Abg. Zische: Ich übergehe die Untersuchung der Frage,! in wie weit dieser Gegenstand ablösungswerth und ablösungs würdig ist, das wird die künftige Gesetzgebung hervorhebcn, und ich rann mich also dem Deputationsgutachten anschließen, nur hätte ich gewünscht, daß diese Gegenstände nicht namentlich angegeben waren; es sind noch so manche andere, welche aus diesem Verhältmß fließen, und die, wenn man die Sache so spe ziell stellt, unberücksichtigt gelassen, und aus ihnen noch manche Dornen hcrvorwachsen würden. Ich wünschte also, daß alle specielle Beziehungen Hinwegsielen; finden sich nutzbare Rechte, welche die Unterthanen ablösen müssen, so werden sie abzu lösen seim , . Abg. Haüßner: Es ist von einigen Sprechern erwähnt worden, daß die Schutzuntcrthanigkeit auch noch in mehreren Lheklett derErblandc bestehe. Ach kenne zwar bloß den einen Theil des Landes, von dem kch her bin, aber Schußverwandte gicbt es dort, Schutzunlerthajngkcit dagegen giebt es bei uns durchaus nicht. Was der Abg. v. Mayer erwähnt hat, glaube ich auch; es ist ein Ausfluß der ErbunterthaMkeit, das beweist auch das Gunst - und Losgeld. Beide sindjLH'eile der Erbunter- thanigkeit, und sind mit in die Schutzunterihanrgkeit ausgenom men worden. Aber hie Abgg-, welche aus den Erblanden sind, werden erklären müssen, daß keineswegs eine.solche Schutzunter- thänigkeit in den Erblanden existirt , wje 'sie hier dargestellt wor den, ist. ' ' . ' Abg. Nostitz und Janckendorf: Da ich diese Be hauptung ausgesprochen habe, so muß ich dem Abg-antworten, daß ich Dörfer in dem Meißner- und Erzgebirgischm Kreise ken ne, wo dieses Verhältnis stattsindet- ' "' Abg. Sachße: Da habe ich zu bemerken, daß zwar Schutz geld bezahlt wird, daß aber nicht der Name Schutzunterthänkg- keit vorkomMt, Abg. Nostitz u>zd IZnckendorf: Zch habe das Ver- hältmß bezeichnet und nicht den Namen. Referent Abg, Seer. Bergmann: Aus dem, was bisher über diesen Gegenstand geäußert worden ist, scheint her l vsrzugehen, daß die Kammer mit den Ansichten der Dcput. im Wesentlichen einverstanden sek. Was zuerst der Abg. Novx über das Historische geäußert hat, so trifft es mit dem zusammen, was die Deput. anführt; indessen kommt es jetzt weniger darauf an, wie sich diese Sache gebildet habe, sondern vielmehr darauf, wie sie noch jetzt besteht, und wie sie als der Zeit nicht mehr ent sprechend zur Erledigung zu bringen sei. Wenn man gegen dm Antrag der Deputation das Bedenken erhoben hat, daß er zu speciell gefaßt sei, sich auch vielleicht noch mehrere aus derSchutz- untcrthanigkeit hervvrgehcnds Verbindlichkeiten finden könnten, worüber dann neue Streitigkeiten entstehen könnten, so muß ich dagegen bemerken, daß die beiden Verbindlichkeiten, welche der Deputarkonsbericht unter I. s. und b. bezeichnet, einer sofortigen Aufhebung durch, gesetzliche Bestimmung bedürfen; denn cs sind solche, n. - che nach dem Ablösungsgcsetze selbst bei den Erbunter- thanen aufgehoben worden sind, und die um so weniger bei den Schützunterthanen, die doch einer großer»Freiheit genießen sollen, weiter fortbestehen können. Wenn man den Unterschied darin findet, daß diesesVerhältmß aufVertragen und nicht aufderLan desverfassung beruhe, so muß ich entgegnen, daß die Erbunter- thäm'gkeit ebenfalls durch Vertrage begründet werden konnte, dennoch aber hat das Gesetz alle und jede Erbnnterlhankgkektin der Obcrlausitz, ohne Unterschied, ob sie auf Provinzialverfassung oder auf Verträge sich gründe, gesetzlich aufgehoben. Es mußten aber gerade diese beiden Puncte hcrausgehobcn werden, weil für sie das Ablösungsgesctz keine Ablösungsnorm enthält. Denn die Rente, welche für die Erbunterthänigkeit gegeben wird, kann man auf die Schutzunllrthanen nickt anwenden, weil die Emolu mente, die aus der Schutzunterthanigkeit fließen, viel zu Unbedeu tend .sind,als daß eine solche Rente gefordert werden könne. Der Antrag,wie ihn der Abg. Roux gestellt zu sehen wünscht, fallt im wesentlichen ganz mit dem der Deput. zusammen, indessen scheint es mir nicht bedenklich, jene Verbindlichkeiten speciell zur Auf hebung zu empfehlen. Nebngcns wird es, wenn auch der An trag nicht speciell darauf gerichtet wird, immer in dem Ermes sen derRegierung liegen, ob sie glaube, daß mit den Provinzial ständen der Oberlausiß in Communication zu treten sei. Man schreitet hierauf zur Abstimmung durch Namensauf ruf, und nachdem die Minister uüd König!. Conmuffarien den Sitzungssaal verlassen hatten, stellt das Präsidium dieFrage: Ist hie Kammer mit dem An träge der Deputatfon unter L. I. einverstanden? Sie wird mit 65 gegen 1 Stimme (Abg. Roux) bej ah t, wodurch sich der An trag des Abg. Roux erledigt. ' Referent, Abg. Secr. Bergmann schlagt sodann vor, die Anträge der Deputation unter L. U. L. und 6. gemeinschaftlich zur Abstimmung zu bringen, auf die Bemerkung des Abg. v. Mayer aber, daß in Betreff der Puncte unter L. kein Antrag vorgelegenchabe, und also diese Puncte nicht zur Ab stimmung zu bringen seien, wird vom Präfidio die Frage gestellt: Stimmt die Kammer der Deputation in Betreff der Anträge unter L. H. und 6. bei? Sie wird einstimmig mit Za beantwortet, und nun nach 2 Uhr die Sitzung geschloffen. - Zwei-
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