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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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welche dieser begünstigte Lheil unseres Landes gegen uns voraus hat, mit hereingczogen werden; und so dürfte doch ein allgemei nes Gesetz erreicht werden, was als ein Gesetz für das kleine un- gctheilte Königreich erlassen werden könnte. Das, meine Her ren, sind meine Bedenken in formeller Hinsicht, in Betreff der Art und Weise, wie das Gesetz vorliegt. Nun in Betreff des eigentlichen Charakters des Gesetzes noch Folgendes. Das Ge setz stellt in ausdrücklichen Worten fest, was es in andern eben so ausdrücklichen Worten für beweglich erklärt. Ach will damit sa gen, daß der Gesetzgeber in diesem Gesetz die sehr richtige Ansicht über das Gewerbswesen ausspricht, daß es sich fortwährend in der Beweglichkeit befindet, daß es vorzüglich durch die Allge walt der Mode, welche den größten Einfluß auf die Gewerbe ausübt, in einem fortschreitenden Zustande sich befindet. Diese Ansicht spricht das Gesetz theils in einzelnen Z§., theils in den Motiven ausdrücklich aus. Auf der andern Seite verordnet die ses Gesetz wieder Bestimmungen, wodurch es das, was es auf der einen Seite als beweglich erklärt hat, festmacht; es ist dieß ein Widerspruch, der im Gesetze so tief liegt, daß er sich von dem ersten bis zum letzten Z. des Gesetzes erstreckt, und daß ich hierin eine der wesentlichsten Ursachen finde, warum ich unmöglich zu diesem Gesetze ja sagen kann; denn wie kann ein Gesetz Gutes stiften, wenn es auf der einen Seite anerkennt, daß etwas fort schreiten muß, und auf der andern Seite dem wieder Schranken setzt, was seiner Natur nach nur beweglich sein kann. Wird ein solches Gewerbsgesetz nicht fortwährend bald nach seinem Er scheinen die heftigste Opposition erfahren müssen? Wenn der Ge- werbtreibende etwas betreibt, was feiner Natur nach beweglich ist, wird es ihm gefallen können, daß man ihm wieder feste und bestimmte Schranken entgegenstellt, von denen er nicht weiß, wenn, sie wieder von dem Gewerbe weggenommen werden? Es ist dieß eine Ausstellung, welche sich bei sehr vielen ZZ. nachwei sen läßt, so daß ich darauf zurückzukommen mir Vorbehalte. Daß das Gesetz gerade dieses thut, daß. es feststellen will, wo gar nichts bestimmt und verordnet werden kann, giebt mir Veran lassung zu einer andern Ausstellung, nämlich zu der, daß man eine Sache, welche offenbar nur Privatsache ist, zu einer Staats fache macht. Ein Gewerbe, d. h. die Tbätigkeit, wodurch ein Privatmann das erwirbt, was er zur Unterhaltung seiner Per son und seiner Familie braucht, können wir doch für nichts an deres erklären, als für eine Privatsache. Der Arbeiter, welcher sein Brod erwirbt, mag es geschehen durch Handarbeit, durch Handel, durch eine intellektuelle Beschäftigung oder auf andere Weife, betreibt eine Sache, welche lediglich von seinem Ermes sen und von seinem Willen abhängen muß, eine Sache, in Be treff deren er durchaus keine directe Vorschrift von irgendeiner Seite annehmen darf, wenn er nicht in seinem individuellen Rechte, in seiner eigenthümlichen persönlichen Freiheit tief be schränkt werden soll. Wird man mir den Einwand machen wollen, daß alles, was Privatsache sei, in den Schranken gehalten werden müsse, so muß ich aufmerksam machen, daß ich unbedingt zugebe, daß Privat gewerbe und alles, was Privatsache ist, unter der Aufsicht der Staatsbehörde stehen soll, aber daß ich kein Selbstverwalten, kein Vorschreiten, kein direktes Ermessen von Seiten der Regierung anerkennen kann. Aufsicht führen ist nicht Selbstverwalten, es ist nur das Abwehren dessen, was sich entschieden als unstatthaft beweist, es ist ein Begegnen dessen, was sich über die Schranken ergießen will. Aber hier in diesem Decrete, meine hochzuvereh renden Herren, ist das Gewerbswcsen lediglich zur Staatssache gemacht; hier ist von Seiten der Staatsbehörde vorgefchrieben: „Du darfst das thun; das nicht, diese Art des Gewerbes ist hier gestattet, jene nicht; an diesem Orte ist die Kunst oder das Ge werbe zu betreiben, und an dem andern nicht," und so geht es fort bis zum Ende. Es zieht Schranken, wo es keine ziehen soll; cs überschreitet das, was aus dem Gesichtspuncte des Naturrechts lediglich dem Privatwillen überlassen bleiben muß. Da das Ge setz auf diese Weise eine Privatsache zur Staatssache macht, so konnte es nicht fehlen, daß es auch so weit ging, daß es in Be treff dieser Privatsache willkührlich daß einigt und trennt, wor über ebenfalls keine Behörde zu urtheilen ein Recht haben kann. Unter diesem Vereine verstehe ich die Verschmelzung der sogenann ten technisch verwandten Gewerbe in eins. Ich fühle wohl die wohlgemeinte Absicht, welche der Gesetzgeber dabei hatte; sie be steht offenbar darin, Streitigkeiten und Zwistigkeiten zwischen den einzelnen Gewerbtreibcnden zu vermeiden, Zwistigkeiten, welche besonders unter solchen Gewerbtreibcnden stattsinden, wel che verwandte Gewerbe betreiben; allein geht man die neuen Gewerbvcrcine, welche der Gesetzgeber stiften will, durch, ver gleicht man sie gegenseitig, so sicht man, daß dadurch nichts weiter, als neue Innungen hervorgcrufen werden, die gar bald wieder in neue Streitigkeiten gerathen würden. Der Grund zu dieser Vereinigung, den ich nirgends klar ausgesprochen ge funden habe, und den nur der Ausdruck: „Arbeitsgebiet" an zudeuten scheint, erscheint mir nicht ausreichend. Wäre die Gewerbsvereinigung nach dem Material projectirt worden, in welchem die verwandten Gewerbe arbeiten, hätte man alle Ge- werbtreibenden, welche in Holz arbeiten, mit einander vereinigt, eben so die, welche in Metall, in vegetabilischen Erzeugnissen ar beiten, so wäre doch eine Stufe vorhanden gewesen, aber daS sogenannte Arbeitsgebiet scheint mir so unbestimmt und ungenau, daß eine solche Vereinigung gar bald wieder die Quelle von neuen Streitigkeiten werden müßte. Eben so trennt das Gesetz wieder ziemlich willkührlich das, was seiner Natur nach kaum getrennt werden kann. Ich erlaube mir an die Eintheilung in zünftige, freie und concefsionirte Gewerbe, von welchen in den Motiven die Rede ist, zu erinnern. Es ist mir unmöglich, eine klare Vorstellung davon zu erhalten. Nirgends findet man genau an gegeben, welches Gewerbe zünftig, und welches frei sein soll. In Betreff des Fabrik- und Manufacturwesens, wird sich auf das frühere Mandat berufen; da aber darüber nichts genau fest gestellt ist, so weiß man nicht, wie man über das Fabrik-und Manufacturwesen denken soll. In Bezug auf die Conccssiom- rung wird gesagt, daß die Negierung zweckmäßig gefunden habe, das Concessionswesen noch weiter auszudehncn. Gerade hier über hat man aber der Klagen so viele gehört, gerade diesem Sy steme möchte man den Vorwurf des Sportulirens machen; man konnte es als eine Finanzangelegenheit ansehen, und wie das em
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