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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ööSS Grund der Theilung werden soll, ist mir nicht klar. Eine an dere sehr wichtige Ausstellung, di.e ich mir erla,üben muß, ist die, daß das Verbietungsrecht der'Zünfte durch porliegenyes Gesetz sanctem'rt wird, Das Verbietungsrecht der Zünfte^ meine Herren, ist, wie überhaupt in der praktischen Gewerb.swelt, so auch in diesem Ge setzentwürfe, ein wahrer Stein des Anstoßes. Es ist allerdings eine sehr delicate Sache, das gestehe ich zu; allein gewohnt frei und un umwunden im bürgerlichen Leben das als tadelnswerth zu bezeich nen, was nicht Lob verdient, erlaube ich mir zu erklären, daß ich das Verbietungsrecht nicht als statthaft anerkennen kann. Es ist zwar im Gesetzentwürfe, wie im Deputationsberichte nachge- wiesen, daß das Verbietungsrecht der Zünfte ein altes wohler worbenes historisches Recht sei; es wird angegeben, daß dieses Vorrecht, welches vorzüglich in Städten gilt, mit demselben ent sprungen und in den städtischen Verhältnissen seine Basis erlangt habe. — Allein verfolgt man die Geschichte Per Verbietungsrecht^ der Zünfte, des Cardinale der Zünfte, mit welchem sie stehen und fallen, weiter, so läßt sich nicht verkennen, daß dieses Verbie- tungsrccht der Privatvercine durch Gewalt und Anmaßung der Städte entsprungen ist, wie ähnliche Privilegien anderer Art ebenfalls. Als einzelne Gemeinden mit Wallen und Mauern sich von den andern Gemeinden absonderten, und durch eine bes sere Bewaffnung sich eine größere Nebermacht über andere Ge meinden errangen, so konnte es nicht fehlen, daß solche Gemeinden, Städte genannt, in Betreff ihrer Angehörigen sich Anmaßungen erlaubten, und Vorrechte erhielten, während andere Gemeinden, welche nicht Mauern und Wälle hatten, folglich sich nicht so schützen konnten, lediglich der Gewalt Preis gegeben waren, und diese Vorrechte nicht erlangen konnten. Das ist die Basis aller historischen Vorrechte, und meine Herren, auf den Ursprung solcher historischen Vorrechte einen Werth zu legen, vermag ich nicht. Ich lege auf das Verbietungsrecht der Zünfte keinen Werth, und kann es nicht billigen, um so weniger, da, so weit ich eine Bekanntschaft mit den Innungen zu machen Gelegenheit hatte, ich durchaus gefunden habe, daß die Mehrzahl der Mit glieder der Zünfte, wenigstens die jünger», kein Wohlgefallen mehr an diesen Zünften Habens Hat man sich das Vertrauen bei den Aunftmitglfedem erworben, si) findet man durchgehends, daß die verständigem Mitglieder derselben ebenfalls der Meinung sind, daß auch ihre Verfassung sich überlebt habe, wie alles, was aus dem Mittelalter hcrstammt. Nur diejenigen, welche in Vortheil dabei sind, die Obermeister, die Oberattesten und Bei sitzer und wie die obersten Würdenträger alle heißen mögen, nur diejenigen, welche durch die Sporteln bei dem Meisterstück, der Aufnahme von Lehrlingen rc. siche'rnähren, nur diese'hal- ftn noch auf Has hergebrachte Zunftwesen. Aber es theilt sich jede Zunft und jede Innung, wir ja überhaupt unsere politische Welt, in jung und alt, und es findet sich überall eine Opposition gegen das legitime Herkommen der Aeltern. Sieht man, daß eine solche Einrichtung, wie das Verbietungsrecht der Zünfte ist , 'sich historisch nicht rechtfertigen laßt, sieht "man, daß das Streben nach Freiheit des Gewerbswcsens 'offenbar' die vorherrschende Ansicht geworden ist, so kann durchaus nicht gerechtfertigt werden, wenn man solche'veraltete Einrichtungen immer wieder durch Gesetzt sanctioniren will. Endlich stehl es auch offenbar in Widerspruche mit den natürlichen Gemeinderechten, Mit der größten Aufmerksamkeit forschte ich im Gesetze, in den Motiven, und in dem Deputationsgutachten nach einem Auf schlüsse und einer Bestimmung über die Verhältnisse des Ge- wcrbswesens zu den Gemeinderechten, oder zu der allgemeinen Gemeindeverfassung, worauf jede Gemeinde ein volles und wohl- begründefes Recht hat. Nur in einzelnen Stellen Yes Decretes finden sich Andeutungen in Betreff des Verhältnisses der Ge- werbtrcibenden zu der Ortsobrigkeit, jm Gesetze selbst leise An deutungen, daß das Gemeindewesen zu der Gemeindevcrfassung in einiger Beziehung steht. Mehr deutet die Deputation darauf hin, daß der Gegenstand des Decretes mit der allgemeinen Ges sindcordnung in wesentlicher Beziehung stehe. Ich erlaube mir aber die Bemerkung, daß aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, dieses Decret ein Vorgriff von der zu erlassenden allgemeinen Ge meindeordnung sei. Ich bin der festen Meinung, daß, wie auch das Gesetz gegeben wird, nichts davon in den Ortschaften gehörig vollbracht werden kann, wenn nicht vorher eine allgemeine wohl begründete und gutabgefaßte Gemeindeordnung für alle Gemein den erlassen worden ist. Der erste Zweck einer Gemeindeordnung ist der, allen einzelnen Individuen Schutz und Schirm für ihre Privatcxistenz zu gewähren, dazu gehört aber nothwendig die Befugmß, durch irgend ein Gewerbe sich Unterhalt verschaffen Zu können. Nun, meine Herren, wie wollen Sie über ein? Sache, welche einen so wesentlichen Bestandtheil der Gemeindeordnung selbst ausmachen muß, etwas Festes bestimmen, wenn nicht zuerst in unserm Gemeindewcsen Ordnung hergestellt ist? Mie ist es möglich, unser Gewcrbswesen auf eine Ordnung zurückzubringen, wenn nicht die Uebelstande, woran Städte und Dörfer leiden, be seitigt sind, wenn Sie nicht die Befiigniß zu Grunde legen, daß jedes Gemeindeglicd das Recht hat, durch irgend eist Gewerbe sein Unterkommen sich,zu verschaffen. Dieses bestimmt mich, zu diesem Gesetze nein sagen zu müssen. Ich fühle wohl, daß ich noch nicht alles erschöpft habe; ich würde aber unbescheiden sein, wenn ich andern hochachtbaren Mitgliedern in dieser Versamm lung vorgreisen wollte, anderes laßt sich aber noch bei den einzel nen M. anbringen. - Abg. v. Lhjelau: Ich hedauere allerdings, daß, indem ich heute nach siebenmonatlicher Abwesenheit zum erstenmal wie der vor Ihnen, meine Herren, das Wort nehme, der Kammer abermals ein Gesetz vorliegt, wo die Ansichten der Regierung ganz verschieden sind von den meinigen. Die Regierung glaubt durch dieses Gesetz größere Gewerbsfreiheit, größere Sicherheit für dis Ausübung und Begünstigung der Gewerbe auf dem Lande zu gewahren, und leider stellt sich mir gerade das Gegen- theil dar. Es ließe sich gegen das Gesetz an und für sich schon aus der Theorie des Gewcrbswesens so Manches sagen, wenn ich die Citate von Schriftstellerst anführen wollte, welche der Meinung sind,-daß Monopole, Innungszwang und Privile gien zum Wohlstands des Landes in der Regel nicht beitragen. Indessen scheint'es mir nicht nothwendig zu sein, darüber em Mehreres anzuführen, da diese Theoriem fast überall oder doch
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