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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5b36 zum größten Th eile Anerkennung gefunden haben. Ich glaube! und dann von eoncessiom'rten Gewerben die Rede. Ich muß ge meine Meinung gegen das Gesetz zu begründen, indem ich bloß stehen, daß ich in der Theorie keinen Unterschied zwischen freien den Motiven, welche die Regierung für das Gesetz aufgestellt hat, zu folgen brauche. Hiernach halte ich dieses Gesetz vollkommen unrichtig I) in Hinsicht der Zeit. Die Regierung sagt selbst S. 743. und flg. der Motiven, daß sie sich der Hoffnung hingebe, künftig eine größere Gewerbsfreiheit einführen zu können, daß sie sich aber dieser Hoffnung nicht unbedingt hingeben könne, daß es selbst zweifelhaft sei, ob die Gewerbsfreiheit vortheilhaft sei. Sie selbst hofft nur, sie ist also ungewiß, sie weiß nicht, ist das eine oder das andere besser. Nun glaube ich, in einem solchen Falle wäre es vorzuziehen, man ließe es bei dem, was da ist, ohne' und concessionirten gefunden habe, noch irgend weiß, was eigent lich ein freies Gewerbe im Gegensatz der zünftigen sein kann; da in Sachsen kaum ein Gewerbe vorhanden sein dürfte, was nicht an irgend einem Orte zünftig betrieben würde. Ueberhaupt möchte ich es spaßhaft finden, wenn man die 8Z. durchliest und findet, daß für freie Gewerbe diejenigen zu achten sind, welche an dem Orte, wo sich jemand selbständig damit nähren will, nicht zünftig betrieben werden. Ich muß gestehen, daß mir wenige Gewerbe bekannt sind, wo nicht zur Erlangung des Meisterrechts ein Mei sterstück verlangt wird, das bestätigt selbst die Leinweberei, welche man gleichfalls unter die zünftigen Gewerbe gerechnet hat, auf der andern Seite aber in einem besonderen Z. unter gewissen Be ¬ aus die eine oder andere Weise vorzuschreiten, um nicht früher oder später auf der einen oder andern Seite Rückschritte thun zu müssen, die weit empfindlicher für die Betheiligten sein dürften, Dingungen wieder frei gab, weil man doch gesehen hat, daß es als wenn gar kein Schritt geschehen ist, Abgesehen davon, daß unmöglich sei, auch diesen Erwerb noch dem Landmanne zu ent- ich kn diesem Gesetze keine Vorschritte für die Gewerbsfreiheit, son- i ziehen. Es ist drittens das Gesetz gegen die Freiheit, gegen die dem Rückschritte zu sehen glaube; ist dasselbe unrichtig in Anse- S natürliche, wie gegen die bürgerliche. Ich kann dabei sehr kurz hung der Zeit, zu welcher es gegeben wird, weil man die Wirk- sein, da der Abg. vor mir bereits darüber gesprochen hat. Die kungen des Zollverbandes auf das Land noch nicht kennt, und Z§. II. 12. und 19. zeichnen sich durch Verletzung der Freiheit diese neuen Verhältnisse so auf das Innungswesen, auf den aus, durch Verletzung der Freiheit, welche jetzt besteht, indem es Stand der Gewerbe überhaupt einwirken, daß ich glaube, man müsse noch abwarten, welches die Wirkungen des Zollverbandes auf die gewerblichen Verhältnisse des Landes sein werden. Be sonders mache ich Sie aber aufmerksam auf ein Gesetz, was mit diesem unzertrennlich ist, auf das Heimathsgesetz. Die Regie rung hat den Ständen die Frage vorgelegt, ob unter den Erwer bungsarten des Heimathsrechts, der bloße Aufenthalt an irgend einem Orte Wegfällen solle, und es haben sich beide Kammern für den Wegfall erklärt. Dieses verändert das ganze jetzige Verhält nis! des platten Landes zu den Städten, und es würde eine sehr nachtheilige Einwirkung auf die Heimathsverhaltnisse haben, so bald das vorliegende Gesetz in dieser Art zurAusführung kommen sollte. Ich halte dieses Gesetz 2) für ein Bruchstück; es ist dar über bereits gesprochen worden, und ich beziehe mich nur auf die 13. und 14. Z. 13. lautet: „ Die ein freies Gewerbe selbst ständig betreibenden Personen dürfen zwar andern darin Unter richt ertheilen, auch unzünftige Arbeiter jeder Art, nicht aber zünftige Gesellen halten, in sofern sie nicht hierzu besondere Er laubnis! yon der Regierungsbehörde erlangt haben." Im Z. M. Heißt es: „Die Genossen eines freien Gewerbes sind befugt, einen in den Erblanden kein Gesetz giebt, wornach unbedingt das Ver- bietungsrecht der Innungen anerkannt wird. Ich muß dieß der Regierung glauben, denn sie hat es selbst ausgesprochen; in den Motiven sagt sie: „Vermöge dieser doppelten Absicht sind indem Gesetzentwürfe diejenigen Grundsätze über die Verbietungsrechte der zünftigen Gewerbe, von denen ohne Aufhebung der letztem selbst nicht abzugehen war, die jedoch ihrer zeithcrigcn Anerken nung und Anwendung ungeachtet, doch bis jetzt noch einer posi tiven gesetzlichen Sanction ermangelten, zu ausdrücklichen Be stimmungen zu erheben gewesen." In der That, daraus scheint doch deutlich zu werden, was die Absicht der Gesetzgebung ist. Sie wird nicht größere Gewerbsfreiheit verschaffen, nein, das, was vorhanden ist, will sie festmachen, will zu einer gesetzlichen Bestimmung erheben, was bisher nur Observanz war, was von »denInnungen bewiesen werden mußte, und von der Regierung ! nur aus Gründen unterstützt wurde, die tief in die Gewcrbsvcr- hältnisse eingreiftn/nämlich inBczug auf die frühere Besteuerung, ! namentlich auf die städtische Accise. Wenn also früher das Ver- bietungsrecht nicht sanctionirt war, so geht das Gesetz über das Bestehende hinaus und beschränkt die natürliche und bestehende Verein am Orte ihres Betriebs mit Genehmigung der besondern Verfassung desselben Seiten der Regierungsbehörde für nachfol gende Zwecke unter sich zu errichten: a) zur Beförderung der re gelmäßigen und tüchtigen Erlernung ihres Gewerbes und Aus stellung von Zeugnissen darüber; b) zur Unterstützung einheimi scher oder wandernder Gehilfen oder Gesellen; «) zu gegenseitiger Beihilfe in Krankheits-, Sterbe - oder Verarmungs - Fällen. Je dem Vereine dieser Art ist ein obrigkeitlicher Beisitzer zuzüordnen. Die Bestätigung solcher Vereine verleiht den Mitgliedern nicht die sonstigen Befugnisse einer Innung, insbesondere keinen An spruch auf Ausübung des ZuNstverbietungsrechLes." Nun, meine Herren, wo im Gesetze findet man einemsolchen Unterschied? Es ist im Gesetzentwürfe von zünftigen, von freien Freiheit. Und dazu soll das platte Land seine Zustimmung geben, um sich selbst in die Fesseln eines größcrn Zunftzwanges zu schla gen ! 4) Geht der Gesetzentwurf gegen Privatrechte. Ich habe zwar an diesem Orte, von einem königlichen Commissar sagen ge hört, daß das 19. Jahrhundert eine höhere Aufgabe habe, als die Sicherheit des Eigenthums, ich will es zugcben, daß man diese Ansicht hat, aber meine Zustimmung kann dieser Grundsatz nie haben. Wenn die 29 — 38. aufstellen, daß selbst! der un vordenkliche Besitzstand gegen dieprätendirten Zunft-Vcrbietungs- Rechte nicht ungezogen werden, daß der im guten Rechte sich Be findende die Beweis-Mittel und zwar binnen 5 Jahren für die natürliche Freiheit, bei Verlust seines Rechtes herbeischaffen solle, so gestehe ich, daß ich nicht weiß, wie bei diesen Grundsätzen Pri-
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