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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gemacht wird? Für meinen Lhell habe ich gefunden, daß in den preußischen Orten, wo Gewcrbsfreiheit herrscht, die Maaren eben so gut und besser verfertigt werden, als in Orten, wo def Zunftzwang herrscht, Es liegt auch in der Natur der Sache, daß die Gegenstände da besser gearbeitet werden, .wo die freie Concurrenz vorhanden ist, Ich will jedoch die Herren nicht wei ter mit einer Ausführung aufhalten; sollte indessen die Discus- sion auf den Punct gefangen, daß wir auf den Gesetzentwurf selbst eingehen, so werde ich bei deyr einen oder andern §. noch et was vorbringen; vor allem ist aber meine Ansicht die, man be- rathe das Gesetz gar nicht, und mein Aytrag ist: „Die Königliche Regierung zu ersuchen, den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzu nehmen, und der nächsten Standcvcrsammlung ein auf Princi- pien einer großem Gcwer.bsftcihrit auf dem Lande gestütztes neues Gesetz vorzulegen; bis dahin aber diese Freiheit durch die in den Händen der Negierung liegende Machtvollkommenheit der Con- cessionserthxilung zu unterstützen und zu begünstigen.^ Vicepräsident: Ich weiß nicht, ob ein solcher Antrag gestellt werden kann, .da er gegen die Landtagsordnung ist, in dem wir einen Gesetzentwurf, der von der Regierung vorgelegt wird, zu berathen habem Abg. v. Thiclau: Dem ist nicht so; ein Antrag, cm Gesuch an die Regierung zu stellen, steht der Ständcversamm- lung jedesmal frei und muß ihr frei stehen. Es ist in dem Anträge nicht gesagt, das Decrct nicht zu berathen, sondern die Regie rung zu ersuchen , dieses zurück zu nehmen; daß muß und wird der Ständeversammlung zustehen. Vicepräsident: Ich bin nicht dieser Meinung, und muß dem Präsidio überlassen, ost ein solcher Antrag zuläs sig sek. Abg. Seer. Richter: Ach erlaube mir zuvörderst darauf anzutragen, daß der Referent die Bühne emnehme, da der Sprecher, welcher ringezeichnet war, bereits gesprochen hat. Auf'Einladung des Prasidii begiebt sich Referent, Abg- Aten stadt auf die Rednerbühne, und Ahg- Axt fährt fort: Wenn jn der I. Kammer der Fall schon da gewesen ist, daß die Deputation der'Kamnm anrieth, bei einsrn Gesetze nicht in die speckelle Beraihung einzugehen, so weiß ich' nicht, wie man noch zweifeln kann, ob der Antrag Zulässig fest ' Abg. Sachße: Ich möchte dem wohl beitreten, halte aber den Antrag auf Zurücknahme des Gesetzes deshalb für unzweck mäßig, weil die Stände das Gesetz selbst verlangt haben. Abg.'Rou^r Ich glaube', daß der Antrag zuvörderst zur. Unterstützung zu bringen sei, da formell und materiell sich viel darüber sagen läßt. ' Hierauf wird der Antrag des Abg. v. Threlau vom Pra- sidio zur Unterstützung gebracht, und es erheben sich 33 Mit glieder, um ihn zu unterstützen. Königl. Kommissar 0. Merbachr Zn meiner Stellung erlaube ich mir gegen hm Antrag, welcher jetzt ein Gegenstand der Berathung in der'hohen Kammer sein soll, Gründe aufzu stellen, welche denselben widerrathen', jedoch bleibt rs der hoW Kammer Vorbehalten, was sie darüber beschließt. Wenig möchte jetzt an der Zeit fein, mich über die große Streitfrage, ob die Gswerbefreihekt oder das Gegentheil vortheilhafter fek, in cine weikläuftige Erörterung zu verlieren. Diese Idee ist so weit umfassend und beruht zwar in der Theorie auf so einfachen Sätzen, daß die Staatswirlhschaftslehrer wohl damit einver standen sein können; ist aber in Bezug auf ihre Anwendung so schwierig, daß es schwer sein möchte, auf die Bemerkungen der beiden, geehrten Abgg. jetzt etwas Gründliches und allgemein Anwendbares zu erwiedern. Deshalb muß ich im Namen der Regierung die weitere Erwägung und nöthige Erörterung der selben Vorbehalten, wenn ein solcher Antrag an die Regierung gestellt wird. Im Allgemeinen muß ich bemerken, daß ein großer Unterschied zwischen gesetzlichen Bestimmungen für beste hende Verhältnisse und für neu eintretcnde ist, wenn man sich auf den Standpunkt des Gesetzgebers stellt, der einen neu ent, stehenden Staat orgcmisiren will, und zwischen der Stellung des Gesetzgebers in einem Staate, der bereits gebaut ist, unv in Deutschland seit Jahrhunderten besteht. Dort ist die Rede von Erschaffung ganz neuer Verhältnisse an die Stelle eines Nichts, hier ist die Rede von Umwandlung solcher Verhältnisse, welche sich in das ganze Volksleben verwurzelt haben. Ob auf diese beiden Fragen jetzt eine Antwort möglich sei, übergehe ich, und wende mich zu den Einwendungen, welche von den beiden Abgg. gegen den Gesetzentwurf gemacht wurden. Da finde ich zuvörderst den Tadel über die Form, daß der Gesetzentwurf nur aphoristisch, daß er nur ein Bruchstück sei. Hier muß ich aber doch jeden Tadel, der die Regierung selbst treffen könnte, auf das Bestimmteste 'ablehnen. Ich kann versichern, daß die Re- gl'erui-g an der Abfassung dieses Gesetzentwurfs selbst keine Freude gehabt hat; denn es ist schwierig, aus einem zusammen hängenden vollständigen Entwürfe eines Gesetzes, einen solchen Auszug zu liefern, wie ihn die verehrten Stände den sl. Mai dieses Jahres erbeten haben; und nur um denselben willfährig zu sein, ist ihnen in dem Decrete die Vorlage, dieses Gesetzes zugesichert worden; es ist nicht zu verkennen, daß diesem Ge setzentwürfe die gewünschte Erschöpfung des Ganzen abgehen mußte; das liegt aber in seiner Bestimmung, da ex nur einzelne Abschnitte des Gan;>tt berührt^ allein darüber wird der Negie rung keine Ausstellung zu machen sein, indem sie den Wünschen der Stände nachgckommen ist. Der Abg.'Richter hat in Be zug auf das Aeußere und auf die Tendenz des Gesetzentwurfs MehrM bemerkt, und deri.Entwurf in dieser Beziehung ein Provisorium genannt. Das möchte ich nicht zugeben; ein Provisorium soll der Gesetzentwurf nicht sein; denn unter Pro visorium versteht man eine Maßregel, von der unentschieden ist, ob man nicht wieder in der Zukunft davon abgchen und vielleicht dqs Gegentheil anordnen soll. Das ist bei diesem Gesetzent würfe nicht der Fall; denn die Regierung ist nicht gemeint, von den Erweiterungen, welche in diesem' Gesetzentwürfe wirklich und reell gegeben werden, wiedek rückwärts zu gehen, sondern es soll dieser Gesetzentwurf nicht blos ein Vorschrift sein, son dern er, ist auch wirklich, wie ich mchzuweiscn mir erlauben
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