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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Mge, welche der Abg. v. Lhielau in Anregung gebracht hat, handele und keineswegs von dem Materiellen des Gesetzes? Referent, Abg. Aten städt: Es scheinen mir die beiden Abgg., welche jetzt über den Gesetzentwurf gesprochen haben, den historischen Standpunkt, von welchem die Gesetzgebung auSge- gangen ist, ganz verkannt zu haben. Es ist der Negierung der Vorwurf gemacht worden, sie habe einen Gesetzentwurf vorge legt, welcher nur als provisorisch bezeichnet worden, sie habe ei nen Gesetzentwurf vorgelegt, welches ganz zur Unzeit erscheine. Ich muß dabei bemerken, daß es gar nicht in der Absicht der Re gierung lag, diesen Gesitzenwurf vorzulegen, es ist die Gewerbs ordnung angekündigt worden, und in dieser würde der vorliegende Gegenstand so vollständig bearbeitet worden sein, daß größten- theils die Ausstellungen, welche von den Rednern gemacht wur den, sich erledigt hätten. Allein beide Kammern erkannten an, Laß es unmöglich sei, im Laufe der gegenwärtigen Stänhever- sammlung ein so umfassendes Gesetz noch zu berathcn. ES wurde daher nach einer langen uud mühsamen BerathuNg der Beschluß gefaßt, es sei ein Antrag an die Regierung zu stellen, die Gewerbsordnung jetzt nicht vorzulegrn, und namentlich wurde derselben an das Herz gelegt, was ihr jetzt andere Abgeord nete zum Vorwurf gemacht haben, daß man abwarten möge, welchen Erfolg die neue Zollpereinkgung haben, und welchem Ein fluß sie auf die Gestaltung der Gewerbsvrrhältniffe ausüben werde. Dagegen wurde von der Negierung verlangt', daß sie einzelne Abschnitte aus dem Gesetze heraüshebrn sollte, und zwar waren keine andern bezeichnet, als die über das Patentwesen und über die Vereinigung mehrerer Innungen. In der I. Kammer wurden die beiden andern Gegenstände noch hinzugesetzt; diese sollte die Negierung also noch im Laufe dieses Landtags vorlegen, und indem sie dem Wunsche der Stände entsprochen hat, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie bloß ein provisori sches und übereiltes Gesetz vorgelegt habe. Selbst wenn man anerkennen müßte, daß im dem vorliegenden Entwürfe bei wei tem der Gegenstand nicht erschöpft sei, selbst wenn anerkannt würde, daß cs besser gewesen wäre , den Gesetzentwurf zu .einer bessern Zeit und auf größere Freiheit der Gewerbe basirt, vorzu legen, so müßte ich die Regierung von dem Vorwurfe frei spre chen, da ihr von den Standen selbst die Schranke bezeichnet wurde. Wenn beide Kammern darauf angetragcn haben , Be stimmungen über die Vereinigung mehrerer technisch verwandten Innungen aufzunehmen, so liegt darin schon die Anerkennung, daß der ganze Gesetzentwurf auf die historische Basis begründet werde. Außerdem liegt es auch darin, indem man die einzelnen Abschnitte sich erbeten hat. Es läßt sich bei dem umfassenden Gesetz« recht gut denken, daß man Abänderungen eintreten laßt, sei es in Bezug auf die vollkommene Gewerbsfreiheit, sei es in Bezug auf größere Freiheit, als sie hier ausgesprochen ist; allein in diesem Gesetze war es unmöglich. Obwohl man auch in her Deputation sich Mühe gegeben hat, den Wünschen der Kammer zu entsprechen, und einige besondere Bestimmungen noch aufzu nehmen, so ist doch auch von der Deputation anerkannt worden, daß es völlig unmöglich sei, in solchen einzelnen Abschnitten Grundsätze aufzustctten, welche so tief in das Gewerböwefen ein greifen- Daher hat sich die Deputation keine andere Aufgabe stellen können, als die, der Gesetzentwurf sei so zu behandeln, daß er sich an die bestehende Verfassung anschließt, und im We sentlichen nichts daran ändert. In so fern würde ich mir ein weiteres Eingehen auf diese Vorwürfe, welche gemacht worden sind, ersparen; denn der der Unzeitigkeit ist schon widerlegt, weil er nicht die Regierung, sondern die Versammlung selbst tref fen würde. Es ist freilich Bezug genommen worden, daß man Noch abwarten möge, bis die Grundsätzeüber das Heimathsrecht tmd über die Gemeindeverfassung näher festgestellt worden wären; allein sehr oft ist auch hervorgehoben worden, daß, wenn wir das eine auf das andere verschieben wollen, wir endlich Nichtwissen, wo wir etwas anfangen, und wann wir etwas zu Stande brin gen können. Wollen wir dieses Gewerbsgesetz, welches doch als dringend anerkannt worden ist, verschieben, bis wir Erfah rungen über den Zollverband gemacht, bis das Heimathsgesetz er schienen, und bis die Gemeindeverfassung proclamirt ist, so weiß ich nicht, wann cs eintreten soll? Nothwendig ist das Gesetz, da in der Versammlung selbst anerkannt worden ist, daß die bisheri gen Verhältnisse nur auf Observanz , beruhen, und es doch gut sei, daß, wenn Streitigkeiten entstehen, sie nicht nach der Observanz, sondern nach einem gesetzlichen Anhalt entschieden werden können.^ Es ist auch im Allgemeinen km Deputatkönsgut- achten herausgehohen, worden, wie nothwendig diese Bestimmun gen seien, weil wir im Begriffe stehen, die Centralregierung, welche bisher in solchen Gegenständen entschieden hat, aufzuheben Und mehrere Kreisbehörden einzurichten. Wenn nun auch bei der bisherigen Regierung gewisse Mei nungen und Observanzen stattgefunden, wornach sich das Ver fahren geregelt hat, so muß man doch bemerken, daß sich, in dem diese Behörde aufgelöst wird, und 4 Kreisregierungen einge richtet werden, 4 Meinungen und Observanzen spater gebildet ha ben würden. Was nun den Vorwurf anlangt, daß man eigent lich nicht recht wisse,, was GewerbSconcession sei, da der Ge setzentwurf darüber schweige, so wird dabei auf die bereits be stehende allgemeine Anordnung und auf die örtliche Verfassung verwiesen. Wir haben noch mehrere Gesetze, welche die Ge werbe bezeichnen, bei welchen eine Regierungscöncession not wendig ist. Ich erinnere Sie nur an das Gesetz wegen der Branntweinbrennerei ; daß aber, wenn wir auch eine größere Freiheit in den Gewttbcn einführen, noch nothwendig wird, Concessionen bestehen zu lassen, werden Sie wohl einsehen; denn sonst könnte eS sich wohl ergeben, daß zuletzt die öffent liche Sittlichkeit darunter leiden würde. Es ist ferner entgegen gesetzt worden, daß dieses Gesetz in die natürliche Freiheit ein greife, und daß cs das Derbietungsrecht, was nur bisher durch Observanz bestanden habe , nun gesetzlich heilige. Es ist an erkannt, daß dieses Derbietungsrecht der Innungen bisher schon von LenBehörden anerkannt wurde; ich mochte aber auch sagen, daß es wirklich gesetzlich bestanden hat. Ich kann auch keinen Eingriff in die natürliche Freiheit sehen, und verweise nur auf das, was in dem Oberlausitzer Vertrag enthalten ist. In der Oberlausitz herrscht allerdings größere Gewcrbsfreiheit, ,allein sie
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