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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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so muß ich doch bemerken, daß es in der Rechtsverfassung aus- , drücklich begründet iss- Der Wegriff des Arbeitsgebietes ist eben falls in dem Mandate von 1767 enthalten, und es beseitigt da her das vorliegende Gesetz manche Differenz , welche im dieser Beziehung stattsindet. Das Gesetz hat zwei Gegenstände vor züglich im Auge, das Verhältniß der Innungen zum Lande, und das der Innungen unter sich selbst. Zn der einen, rvie in der an dern Beziehung ist das Gesetz außerordentlich.wohlthätig; na mentlich auch in letzterer Hinsicht; denn sehr oft kommt es vor, daß unter den Innungen selbst Streitigkeiten entstehen, welche durch die bisherigen Bestimmungen nicht immer geschlichtet werden können. Dieß zu lösen ist die Aufgabe des §. 3., und im §. 4. ist dieß weiter entwickelt, und es sind zugleich die Grundsätze darüber festgestellt worden. Bisher wurden oftmals Klagen über großes Unrecht erhöben, was aber künftig beseitigt wird, da die Regierung gesetzlich ermächtigt wird, wenn fortdauernde Collisi- onen der gegenseitigen Verbietungsrechte und daraus erwachsende Streitigkeiten nicht mehr zu vermeiden sind, die gegenseitigen Verbietungsrechte aufzuhcben, und die Innungen zu einer ge meinschaftlichen Gewerbsart zu vereinigen. K. 5. giebt ganz fach gemäß die Gewerbe an, welche mit einander verbunden werden können, und ob nicht noch andere, zu verbinden waren, bleibt ja der künftigen Discussion noch Vorbehalten? allein sehr wöhlthä- tig ist das, was Z. 5. enthält, die Absicht dieses ß. geht dahin, um durch diese Verbindung den Hader zu beseitigen, Und auf der an dern Seite der technischen Ausbildung der Gewerbe förderlich zu' sein. §. 7. enthalt die Präsumtion für die Gemeinschaftlichkeit eines Arbeitscrzeugnisses bei Collisionsstrritigkeiten verschiedener Gewerbe. Auch das kann nur wohltbatig sein; denn es fehlt auch darin an gesetzlichen Bestimmungen, und in dieser Bezie hung erscheint mir das Gesetz um so nothwendkger, da jetzt die Verfügungen von einer Regierungsbehörde ausgehen, künftig qber von 4 Areisdirectioncn ausgehen werden, uud es doch nö- thig ist, daß diese eisten gesetzlichen Anhalt haben, wörnach sie solche Streitigkeiten entscheiden sollen. H. 8. enthalt nur speeielle Bestimmungen über bisherige Eollisionsstrestfalle, und zeigt zu gleich, wie vielfältig und mannigfaltig diese sind, und wie gut eS ist, wenn Bestimmungen darüber getroffen werden. §. S. enthält die Bestimmung in Bezug auf den Uedergang von einem zünfti gen Gewerbe zum andern. Seither durste keiner, wenn er, auch der geschickteste ManU war, von einer m die andere Innung über gehen, dieß ist aber jetzt ebenfalls durch diesen §, gesetzlich aus gesprochen. Es ist vielfach getadelt worden, was im. Gesetze von dem freien Gewerbe gesagt wird; allein man muß änNehmen, daß das Gesetz Nicht den ganzen Gegenstand erschöpft, sondern trifft nur einzelne Bestimmungen f um Streitigkeilen zu vermeiden, Und dazu sind die Bestimmungen ausreichend, welche im 2. Ab schnitte gegeben finde" Ätzen» es in Z. 11. heißt; „für Freige- werbe sind diejenigen zlt achten, welche 'an dem Orte,' wo sich Jemand selbstständig damit nähren will, nicht zünftig betriebest Werden, " so ist das doch eine sehr klare Bestimmung,.so daß mast wohl weiß, welche Gewerbe freie sind, und welche nicht. Ich" könnte diese Nachweisung noch fortsetzen, ich glaube aber,"duM HUe einzelnen §§, bswiesen zü habest, wie zu w'ünMy sek, daß' der Zustand, wie er jetzt besteht, auch pichjrin Aahr lgnger fort dauere. Was das Verhältniß drrAnnlWest im Lande betrifft, so giebt in Ansehung der Erblaude das Gesetz von 1767 den An halt, indem es gemMen« Urschriften zieht , welche Handwerke auf dem Lande Getrieben werdest könnest. Die Einrichtung der Oberlausitz ist mir nicht ganz genau bekannt. . Es wurde ferner gesagt, des Gesetzentwurf sei ein Rückschritt; allein das ist nicht der Fall; es sind mehrere Handwerke, welche bisher auf dem Lande nicht geduldet wurden, als solche im Gesetze ausgenommen, welche künftig auf dem Lande betrieben werden können, und wenn auch ihre Zahl beschränkt ist, so ist sie doch größer, als bisher, und wenn die Staatsregierung es für nothwendig findet, so wird sie die Zahl derselben noch vermehren. . Sollten ja noch einzelne Bestimmungen nothwendig werden, um dem Lande grö ßere Gewerbsfreiheit zu verschaffen, so ist das ebenfalls Gegen stand der spcciellen Berathung. Von Aufhebung des Innungs zwanges kann doch wohl nicht die Rede sein, und ich halte dafür, daß diese jetzt gar nicht Gegenstand der Discussion sein kann; denn das Gesetz enthalt ausdrücklich , was als Berathungsgegen- stand zu betrachten ist. Ich kann mich nur dafür bestimmen, daß der Gesetzentwurf in speeietle Berathung genommen werde, und, der Antrag auf Ablehnung des Gesetzes, welchen ich in der That gleich nachtheilig für die Städte wie für das Land halte, zurück gewiesen werde. Abg. v. Mayer: Es freut mich sehr, daß heute einmal die Discussion auf einen Gegenstand gekommen ist, welchen ich bereits früher mehrmals, aber vergeblich m Anregung zu brin gen gesucht habe; ich meine nämlich die Gewerbsfreihrit. Sö wie ich übe»Haupt ein Freund der Freiheit bin, und wünsche, daß sie in allen Institutionen des Staates und des politischen Lebens gefördert werde, nicht durch schnelle und gewaltsam« Maßregeln, sondern durch allmählige Aufhebung aller Unzu träglichkeiten, so muß ich mich auch für den Theil der Freiheit erklären, welcher die Freiheit der Gewerbe betrifft. Der Grund satz spricht für sich selbst, und in der Theorie laßt sich durchaus nichts mit Bestand dagegen einwenden. Hat man damals, als von Abkürzung des Landtags und Sonderung der BerathungS- Gegenstände die Rede war, für gut gefunden, einen Theil des Gesetzes sich zu erbitten, foftst.dgs allerdings in der Meinung geschehen,, durch die neue Gesetzgebung der Gewerbsfreiheit Voischub zu leisten. Ich wenigstens, als ich meine. Stimme dafür'abgab, wollte sehen, ob das Ministerium dabei den Grundsatz der Förderung der Gewerbefmheit festhallen werde. Ich sagte aber auch schofl damals unverholen, daß die Abschnitte und A, wie sie uns im Skelett angegeben wurden, mir nicht geeignet schienen, die Freiheit der Gewerbe zu fördern, sondern im. Gegentheile dazu führen würden, sie in größere Fesseln zu schlagen. Es wurde damals von der Negierung erwiedert, das sek nicht der Fall; Wenn das Gesetz erscheine, werde man sich von dem Gegentheil überzeugen.,. Das Gesetz ist nun da, und nicht, Weik D em BrüchMckM sondern weil es dem'Prinripe nicht entspricht, dem ich hulhige, darum gebe Ich ihm meine Zustimmung nicht., Daß, uyser Gewerbswesm. einer Gesetzge- bung bedürfe, darüber Md alle Stimmen einig) das hat die
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