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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5552 daß bi? SelbstständZgkeit 'dev Kirche auf dem vorgeschlagenen Wege k Einheit noch Halt in daS gestimmte Kirchcnwesen zü bringen möglich nicht gewahrt werden könne. 7— Denn was den Erfolg betrifft, den ? wäre. — Daß diesen Aufgaben aber das vorgeschlagene Landescon- man sich in diesem Bezug von der Wirksamkeit des zu errichtenden sistorium nicht gewachsen sei/ glaubt die Mehrheit der Deputation Landesconsistorii verspricht,, so erlaubt sich die Deputation auf das hinzuweisen, was dieselbe in ihrem, frühem anderweiten Berichte darüber naher entwickelt hat.— Die innere Zusammensetzung jener Behörde ist in der Hauptsache, dieselbe, wie sie früher vorgeschlagen war, und die einzige Veränderung in derselben, die Verziehung eines ausgezeichneten Geistlichen aus einem andern Theile des Landes als extraordinaires Mitglied,, dürste schwerlich wesentlich dazu beitragen, ihr ein größeres Gewicht zu verschaffen. — Was aber ihren Wir kungskreis betrifft, so ist so viel klar, daß dem Landesconsistorio we der eine Aufsichtsführung über die Geistlichen noch eine Entscheidung in rein kirchlichen Streitigkeiten zustehen soll. Seine Stellung sinkt vielmehr lediglich zu der einer Prüfungs- und Berathungsbehörde, etwa in der Maße wie die medicinische Prüfungs- und Berathungs? behördcan der.hiesigen medicinisch-chirurgischen Akademie, herab. — Die Anssichtsführung über die Candidaten, . welche dem Landescon sistorio zugedacht ist, wird dasselbe aber mit Erfolg kaum zu führen im Stande sein, und das Recht der Ordination ist mehr eine gewisse bedeutungsvolle Form, als daß es irgend einen wesentlichen Einfluß gewahre,.— Aber auch die berathendcWirksamkeit des Landescon- sistorii wird dadurch bedeutend an Wichtigkeit verlieren, daß dasselbe seiner übrigen Stellung wegen, vermöge welcher es mehr oder we niger von dem Gang der Geschäfte abgeschnitten ist, kaum genügend begründete Gutachten über viele Gegenstände abzugcben im Stande sein wird, indem ihm zwar die Wissenschaft zur Seite stehen, die Kenntniß der Bedürfnisse des Landes in kirchlicher Rücksicht aber er mangeln wird. — Ans gleicher Rücksicht darf man sich von seiner Wirksamkeit, wie sie ihm der 9. Z. anweist, nicht zu viel versprechen, wobei noch in Betrachtung kommt, daß auf Vorstellungen und Bit ten solcher Behörden, welche keine eigentliche Administration haben, selten großes Gewicht gelegt zu werden pflegt, indem die eigentlichen Verwaltungsbehörden, denen die Ausführung obliegt, mit Recht oder Unrecht solche Anträge lci.cht für unpraktisch zu erklären geneigt sind.. Gesuche der.Untrrbehörden, welche an solche Centralbehörden gerichtet sind, dürften aber von den eigenllich vorgesetzten Behörden selten mit günstigen Augen betrachtet werden. — Kann nach allen dem von dem Landcsconsistorium die Sicherstellung der kirchlichen Selbstständigkeit nicht erwartet werden, so würde solche lediglich auf den Kirchen- und Schuldeputationen beruhen. Diese aber können schon ihrer zersplitterten isolirten Stellung wegen keinen Ersatz für jenen. Mangel schaffen, zu geschweigen, daß, wie bereits oben ge dacht, der Mißgriff m der Persönlichkeit eines einzigen Mannes die unseligsten Folgen für das religiöse Leben eines ganzen Landestheiles halben kann. - - Die Deputation konnte sich allerdings anderer Seits nicht verschweigen, daß die Verbindung der Kirchen - und Schulbe hörden mit den Kreisdirectionen. in administrativer Hinsicht mannig fache nicht leicht durch andere Einrichtungen zu ersetzende Vortheile verspricht. Insbesondere wird die von den Mitgliedern der letztem Behörden durch ihre übrigen Geschäfte erlangte Local- und Perso- nalkenntniß sowohl die Aufsichtsführung erleichtern, als der Sachge mäßheit der Entscheidungen derselben auch in Kirchen- und Schulan- gelcgen.heitcn günstig ssein. Sie hielt es daher für ihre Pflicht, auf Mittel zu denken, wie diese Vortheile unter Vermeidung der oban- gederttetcff wichtigen Nachtheile erreicht werden könnten und zu erwä gen, vH es nicht möglich sei, den Plan der Regierung zu diesem Zwecke sachgemäß zu modisiciren. — Diese Betrachtung führte sie ncrhwendig zu dem früher von ihr dargelegten Plan zurück. Es würde unschwer sein, die.Kirchen- und Schuldeputationen durch Ge währung einer selbstständigem Stellung und Zuordnung eines zwei ten geistlichen Mitgliedes zu einem Provinzialconsistorium umzufor men. Jndeß auch bei einer solchen Zusammensetzung würde die Nothwendigkeit eines kräftig gestellten und organisirten kirchlichen Centralpuntts nicht minder hervortreten, weil ohne denselben weder! oben bereits dargethan zu haben. Eine Rückkehr zu der frühem Idee einer collegialen Organisation des Cultministerii für die innern Ange legenheiten glaubt die Deputation wegen der Mannigfachen dagegen erhobenen zum Theil vielleicht nicht ungegründeten Bedenken ihrer verehrten Kammer nicht anrathen zu können ; es blieb ihr nach alle dem nichts übrig, als sich zu fragen, ob denn eine Beibehaltung der bisherigen Consistorialverfassung unter Beseitigung ihrer bisherigen Mängel nicht am angemessensten erscheine, eins Frage, die sie um so mehr sich stellen zu müssen glaubte, da eS gewiß ein richtiger Grundsatz der Politik ist, lieber zu Verbesserung als zu gänzlichem Umsturz eines tief ins Volksleben verzweigten Instituts zu verschrei- ten. — Fragt man sich nun, worin jene Mängel vorzüglich bestehen, so schienen es hauptsächlich folgende zu sein: 1) Ueberhäufung dersel ben mit gerichtlichen Geschäften;. 2) durchgehende collegiale Behand lung der Sachen; 3) anderwcite Anstellung der geistlichen Mitglieder, die sie hindert, sich den Localrevisionen zu unterziehen. — Der er stere Mangel wird durch die neueste Gesetzgebung gänzlich beseitigt. Dem zweiten und dritten aber ließe sich durch behusigc Einrichtungen Abhilfe verschaffen, indem durch die Instructionen dafür gesorgt wer den könnte, daß rein administrative Geschäfte bureaucratisch abge macht, und die geistlichen Mitglieder stets lediglich für diesen Beruf angestellt würden. Es ist daher gewiß der Erwägung wcrtb, ob nicht wenigstens ein Versuch zu machen sei, um eine alte bewahrte Einrichtung von den Mängeln, die der Staub der Zeit ihr angeheftet hat, zu reinigen und zu sehen, ob sie nicht auf diese Weise ihrem Zwecke genüge, ehe man sie mehr oder weniger gänzlich beseitigt. — Sehr in Betrachtung zu ziehen ist dabei auch, daß die Einführung des Instituts der Kreisdirectionen noch keineswegs sich hat bewähren können, und daß es wohl rathsam sein dürste, die Resultate der neuen Einrichtungen in den etwaigen Berwaltungszweigen abzuwar ten, ehe man ihm die hochwichtigen Kirchen- und Schulsachen in die Hände legt. — Glaubt man sich nach allen dem für Erhaltung der Consistorialverfassung entscheiden zu müssen, so müßte man sich je doch, schon der Kostenersparniß wegen, noch mehr aber zu Erzielung größerer Einheit für Errichtung eines Centralconsistoriums für dis Erblande erklären, welches bei dem geringen Umfang derselben und dem verminderten Geschäftskreis füglich an die Stelle der beiden bis herigen Consistorien treten könnte. — Zweckmäßig würde es dabei sein, diesem Conststorium ein Vorschlagsrccht zu Besetzung derStellen königlichen Patronats und nach Befinden zu den Decanen- und Su- perintendentenstcllen einzuränmen, welches der Stellung dieser Be hörde angemessen wäre und die Bedenken beseitigen würde, welche in dieser-Beziehung in unserm frühem anderweiten Bericht dargelegt sind, ohne das Cultministerium allzusehr zu beschränken, welches an die Vorschläge des Consistorii ja kcineswegeö unbedingt gebunden wäre. Eben so könnte die Besetzung der geistlichen Mitglieder, wie es in dem Plane der Negierung vorgeschlagcn worden, zu Erlangung größerer Garantie von den in evangoliois beauftragten Staatsmini stern erfolgen. — In der Oberlausitz hingegen müßte es nach den Be stimmungen §Z. 3. und II. des mit den dasigen Ständen abgeschlos senen Vertrags bei der bisherigen Einrichtung sein Bewenden haben, ! auch die Prüfungen Nach wie vor bei dem erbländischen Consistorium stattsinden. — Der Mehrheit der Deputation schienen die Bedenken gegen die vorgeschlagen.' Einrichtung bas Uebergewicht über die von derselben zu hoffenden Vorthcile zu haben und sic erlaubt sich daher, der Kammer vorzuschlagen: „Sich auf den Plan der Regierung ab fällig zu erklären, dagegen folgende Grrmdzügc der künftigen Organi sation der Regierung mittelst Antrags in die Schrift anzuempsehlen: l) Es wirb ein Centralconsistorium für die Kreislande errichtet, dem . die innern und äußern Angelegenheiten der Kirche und sämmtliche i bisherige Consistorialgeschäfte, mit Ausnahme der Censurangelcgen- ! heit und der im Plane wegen der Kreisdirectionen §.3. unter /?.u.b.c.
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