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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ihr gebührt, sondern ihr nur zu lass.», was sie bereits besitzt. Neberhaupt muß ich erinnern, daß in jetzigen Zeiten dem Pro testantismus von dieser Seite gar kerne Gefah.r droht, sondern vielmehr durch das Nichtachten der Kirche und Auflösung ihrer Bande. Ich beziehe mich hierbei besonders auf die Staaten des Westens. ' Hauptsächlich möchte ich behaupten, daß ein Um sichgreifen nur dann von der Kirche zu befürchten ist, wenn an ihrer Spitze ein gemeinsames Oberhaupt steht, welches der pro testantischen Kirche fremd ist, was aber nach dem Plane der Ne gierung weit leichter als nach dem der Majorität der Deputation in der Person deö Cultministers sich bilden kann. Die Majo rität stellt mit ihrem Plane ein in jeder Hinsicht zur Beseitigung jeder Gefahr wohl geeignetes Consistorium auf, das die früher in Antrag gekommene collegialische Bildung des Cultministerii entbehrlich macht. Entnimmt man den Consistorien jede Art von Verwaltung, so beraubt man sie zugleich aller Kraft und Einflusses, und bringt dadurch mittelbar das kirchliche Princip in Gefahr. Daß die in Darmstadt bestehende Einrichtung erst neuerdings ins Leben getreten ist, liefert eben einen Beweis ihrer Tüchtigkeit, denn durch sie sollen eben die frühem Mängel besei tigt werden, welche die Minorität der Deputation wieder einzu führen sucht. Wenn endlich der Folgen gedacht wurde, welche aus einer Nichtvereinigung mit der2.Kammer nothwendig hervorgehen würden, so bedaure ich allerdings die mißliche Lage, in welche dadurch die Mitglieder der Consistorien bei der entstandenen Un gewißheit über die Fortdauer ihrer Acmtcr gerathen, allein eine Ursache zum Nachgeben kann ich hierin dessenungeachtet nicht finden. v. v.Ammon: Die von beiden Kammern über diö Mit- telappellationsgerlchte und Kreisdirectorien gefaßten Beschlüsse sind von der Beschaffenheit, daß sie nothwendig den bisherigen Wirkungskreis der Consistorien verändern und ihm eine andere Richtung geben mußten. Die Sache ist schon so weit gediehen, daß es sich jetzt um die Existenz der bisherigen Consistorien und um die wesentlichen Merkmale der Consistorkalverfassung han delt, welche allerdings wieder mit der Verfassung der evangeli schen Kirche genau zusammcnhangt. — Unserer verehrten Depu tation ist dieser Zusammenhang nicht entgangen; sie hat sich in ihrer frühem Begutachtung für mehrere Provinzialconsistorien ausgesprochen, und bringt nun ein Landes- oder Centralconsi- storium in Vorschlag, dem Namen nach mit dem Plane der Ne gierung einverstanden, der Sache nach aber abfällig und in sich selbst getheilt. — Dieser durch das ganze Gutachten hindurchlau- scnde Widerstreit von drei Stimmen gegen zwei ist allerdings von der Beschaffenheit, daß er die Verathung erschweren und die Discussiotten verlängern kann. Ich gebe indessen die Hoffnung nicht auf, das Einverständniß beider Kammern, welches so sehr zu wünschen ist, dennoch zu erreichen, wenn nur die Gründe der Majorität mit den Tegengründen der Minorität verglichen, beide geprüft, und aus dem Ergebnisse dieser Prüfung diejenigen Momente abgeleitet werden, die unfern Finalent schluß in Beziehung auf den Plan der hohen Staatsregierung bestimmen können. Wenn man die Ansichten der Majorität und Minorität von dem vorliegenden Gegenstände vergleicht, so muß man es zuvörderst dankbar bemerken, daß sie beide den Werth der Kirche für den Staat anerkennen, u. dieses unumwun den aussprcchcn. Dennoch stehtihrgegcnseitigerHauptantrag an die Kammer im geraden Widerspruche. Die Majorität will: die Kammer soll sich auf den Plan der Regierung ab fällig erklären und andere Grundsätze der künf tigen Organisation der geistlichen Mittelbe Hörden an empfehlen. Die Minorität hingegen trägt darauf an: die Kammer möge sich mit der zweiten Kammer vereinigen, und den Plan der Regierung anneh men. Hier ist die Antithese rein contradictorisch, und kann nur gewürdigt werden nach dem Gewichte der beiden Urtei len untergelegten Gründe. Diese Gründe sind nun nach der Ansicht der Majorität gedoppelter Art; entweder solche, die sie zwar anführt, aber selbst wieder fallen laßt, oder solche, die sie für entscheidend erklärt, und auf welche sie ihr Gutachten we sentlich gestützt wissen will. Zur ersten Classe gehören drei Gründe: 1) der, welcher von der Trennung der äußern und in ner« Angelegenheiten der Kirche genommen ist. — Von ihnen sagt sie selbst, daß in diesem Bezüge dem Plane kein wesent liches Bedenken im Wege stehe. — 2) Zwei Gründe, die von Hrn. v. Großmann in einem an die Deputation gerichteten Auf sätze angeführt werden, und von welchen sie sagt, daß sie als Rechtsgründe nicht durchschlagend seien. Diese möchten also von dem Gutachten ausgeschieden und als für sich bestehend betrachtet werden. Zur zweiten Classe gehören folgende vier Gründe: 1) der Plan der Regierung gefährde die Selbststän dig k eit der Kirche, dem Staate gegenüber. — Das scheint der Hauptgrund zu sein, ob er gleich in der Folge nicht mehr scharf hervorgehoben wird; — 2) er gefährde die Consistorialverfts- ksung, deren Abschaffung in den Hauptgrundzügen die Kammer bereits für bedenklich erklärt habe; 3) bei den Kreisdirectionn» falle nämlich die collegialische Organisirung und Behandlung der Gegenstände weg, die einen wesentlichen Character der Consisto- rien ausmache; 4) dem vorgeschlagenen Landesconsistorium fehle das wesentliche Merkmal der wirklichen Verwaltung, da ihm weder eine Aussichtsführung über die Geistlichen, 8 noch eine Entscheidung in rein kirchlichen Gegenständen zu- ! stehe. Durch diese Stellung sinke es zu einer bloßen Berathungs« behörde, wie die Prüfungsbehörde bei der chirurgischen Akademie ! herab. Dieser Punct ist auch von Hrn. v. Großmann hervor gehoben und sehr nachdrücklich erörtertworden. Da die Deputation seine beiden übrigen Gründe abgeworsen hat, so wird dieser letzte besondere Aufmerksamkeit der Kammer verdienen. — Gehen wir nun zu den Gegengründ en der Minorität über, so vernehmen wir aus dem Separatvotum: I) Die Majorität beantrage eine Selbstständigkeit der Kirche, die zu unaufhörlichen Reibungen mit dem Staate führen müsse, dem Geiste der Kirche fremd sei und eine unprotestantische Hierarchie in das Leben rufe. — 2) Die C o n s i st o r i a l v e rfa ssu n g werde durch den Plan der Ne gierung nichtaufgehoben, sondern nur den neuen Verhält nissen angepaßt, so, daß durch sie die Kirche überall nicht gefähr« l det sei.—- 3) Ueber dis collegialische Organisirung, als ein ! wesentliches Merkmal der Consistorien, hat sich die Minorität
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