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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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nicht ausgesprochen, wohl aber behauptet, daß ein Consistorium auch ohne wi rkliche Verwaltung bestehen könne. — 4) zuletzt entscheidet sie für den Plan der Regierung aus Grün den, die den Plauder Majorität als gänzlich unhaltbar dar stellen sollen. Das von ihr vorgeschlagene Consistonum sei näm lich : a) gegen die Verfassung, weil es mit dem Ansehen deSCul- tusministerii nicht bestehen könne, I>) es würde alle Klagen und Beschwerden über die Kraftlosigkeit der ältern Consistorien in der Verwaltung der äußern kirchlichen Angelegenheiten erneuern, v) es würde nicht im Stande sein, von der Hauptstadt aus die Kirchen- und Schulangelegenheiten so nahe und bestimmt in das Auge zu fassen, wie die den Provinzialbcdürfnissen nähere Kir chen- und Schuldeputation in den Kreisdirectorien, 6) es würde theurer und kostspieliger sein, als die Ausführung des Planes der Negierung. Hier wird nun noch bemerkt, daß die Majori tät einen Posten von 3000 Thlr. doppelt aufgeführt habe, und es folgen noch einige positive Gründe für den Plan der Negie rung, die ich hier übergehen muß. Ich wende mich nun zu der Pr'ü fung dieser Gründe, und zwar von dem constitutionellen Standpunkte aus, auf dem wir stehen und auf welchen auch ich mit einem feierlichen Eide ge stellt bin. Denn wäre der heutige 26. September d. 1.1834 der 6. d. 1.1830 und handelte es sich bloß um eine Ausbesserung oder Uebertünchung der alten Verfassung, so würde ich ganz an ders stimmen als jetzt, wo ein großer Theil derselben schon ver sunken ist, wo ein Neubau nicht vermieden werden kann, und wo der Kammer eben so wenig die Aufrichtung eines geistlichen Garten- und Lusthauses, als eines gothischen Gebäudes empfoh len werden darf. — Von dieser Stellung aus muß ich nun ge gen die Gründe der verehrten Deputation bemerken» daß ihr er ster Grund mehr scheinbar, als treffend ist. — Sie beschul- digt den Plan der Negierung, daß er die Selbstständigkeit der Kirche bedrohe, d. h. ihre Unabhängigkeit im Denken, Wollen und Handeln. — Hier fragt es sich aber vor Allem, um welche Selbstständigkeit es sich hier handele, um die äußere oder innere? Handelt es sich um die äußere oder sociale, wie sie die katholische Kirche anspricht, als ein geistlicher Staa unter einem souverainen Oberhaupte; so wird diese allerdings von jeder Constitution, selbst von der monarchischen Verfassung und von dem Geiste der Zeit selbst bedroht. Aber diese Selbst ständigkeit nimmt die protestantische Kirche kemesweges in An spruch; sie betrachtet sie sogar als ein ausschließendes Attribut des Staates; sie will nur die innere Selbstständigkeit des Glau bens und Gewissens, der Lehre und Gottesvcrehrung, und hat das im 7. Art. des zweiten Abschnittes der Augsburgischen Con- fession bestimmt ausgesprochen. Daß aber diese Selbstständig keit durch den Plan der Regierung nicht gefährdet ist, lehrt der Augenschein; denn das Landesconsistorium erhält nach demselben eine durchaus unabhängige Stellung, welche viel freier ist, als die des ehemaligen vielfach bedrängten Kirchenrathes. Diese Selbstständigkeit unserer Kirche steht also fest unter der Garan tie der Verfassung, der Regierung, der unendlichen Mehrheit des sächsischen Volkes selbst. Wäre sie gefährdet, so würden sich Tausende für sie erheben, und ich würde einer der Ersten sein, der für sie in die Schranken träte. Von dieser Seite also ist für die evangelische Landeskirche nicht die geringste Gefahr zu fürch ten.—. 2) Die Deputation behauptet ferner, durch den Plau der Regierung werde die Consistorialverfassung in ihren: Grundfesten erschüttert. Hier ist nicht zu leugnen, daß Alles wieder auf das Wesen der Consistorialverfassung ankommt, die allerdings mit unserer Kirchenverfassung genau zusammenhängt. Aber um welches Consistorium handelt es sich hier? Um ein alt- römischeS? Aber unsere Direktoren sind keine comites eonsisto- riimi. Oder um ein neurömisches oder katholisches? Das hat, ganz andere Dogmen und eben daher einen ganz anderen Hori-, zont, den die Constitution anerkennt und achtet. Oder handelt es sich hier um ein reformirtrs Consistorium, wie die «ümpsgiüs äe« Pasteurs in Genf, oder der Kirchcnrath in Zürich? Beide gehen von demokratischen Grundsätzen aus, die unsere Kirche zur Zeit nicht thcilt, und sind auch nach dieser von dem Staate nur auf das Innere des Glaubens und Cultus beschrankt. Oder handelt es sich um die evangelischen Consistorien, wie sie bisher in Sachsen waren?, Da würden wir überall um determinirte, also zufällige Rechte streiten, die der Staat gegeben , genommen und wieder in der Folge anders modificirt hat: anders im I. 1545, anders im 1.1610, anders im 1.1737, und wieder an ders in diesem Jahrhunderte, wo fast jedes Jahr eine neue Ver änderung der Consistorialverfassung herbeigeführt hat. Wenn man daher die wesentlichen Merkmale unserer Consistorialverfas sung aufsuchen will, so muß man auf unsere Bekenntnißbücher und namentlich auf die Schrift: Wittenbergische Refor mation und Kirchcnregiment v. I. 1545 zurückgehen, welche überall in dem protestantischen Kirchenrechte als funda mental und normirend anerkannt ist. Hier ist aber nicht die Rede von äußerer Verwaltung, oder einem Eingriffe in den Staatsor ganismus; es heißt sogar von den Ehesachen: es sei nicht übel, daß sie vor geistliche Gerichte gezogen wür den, dem Gewissen der Partheien zu rathen, was von den Richtern nicht geschehe. Die entscheidende Stelle findet sich nun in folgenden Worten: nach dem Evan- gelio ist das Werk der geistlichen Gerichte allein unrechte Lehre und öffentliche Sünde zu strafen-. Der erste Punct ist nun in dem Plane der Regierung genau be rücksichtigt; denn das Landesconsistorium ist hier berechtigt,, in allen dogmatischen, moralischen und liturgischen Angelegen heiten amtlich zu berichten und einzuschreiten, und das Cultus- ministerium ist verpflichtet, eszu hören. Achtet es auf seine Vorstellungen und Gründe nicht, so kann es in den Anklagestand versetzt, es kann der Beistand der Stände aufgerusen werden. Das ist viel mehr, als das, was sonst der Kirchenrath thün und bewirken konnte. Der zweite Punct bezieht sich auf den damals noch üblichen kleinen Kirchenbann, der nun längstens bei uns sehr beschränkt ist. Aber schon die Augsburgische Confessio« sagt: man müsse grobe Sünder nicht mit Gewalt, sondern durch die Kraft des Wortes ausschließen. Das ist also wesentlich das Strqfamt der Prediger, welches noch in seiner vollen Gewalt dasteht. Wird nun die Consistorialverfassung unserer Kirche hierauf beschränkt, so lehrt der Augenschein, daß ihre wesentli-
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