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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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chen Merkmale überay von dem Plane der Negierung unverletzt geblieben sind, ^as sollst noch 'än Freiheiten und Rechten der evangelischen Kirch« dein Staate "gegenüber gewünscht oder er- chartet werden kann,'gchött theils in dasKirchcnstaatsrecht, theils in das besondmLalldeskirchenrecht uird liegt in jedem Falle außer dein Bereiche der'Costsistoriäl-Verfassung im engen Sinne des WorttS. 3) Dfe^kchrte Deputation hat ferner voy dem Plane der hohen Negierung Wäuptet, daß er die Collegialität vertetzej welch/tm wessMches subjectiveEerkmal der Consistorien sei. — 'Diese' letzte KenHmmg' ist' wö^l begründet, in Rücksicht auf di« Wittenberger Reformation vom Jahre 1545. Denn da heißt es ausdrücklich: geistliche Gerichte sollen nicht allein ausGei ssl i chen, so nd e rn g M e s fürchtigenM an n e r n alln Stände bestehen, wohin also auch Nichtjuristen ge hören würden. — Sie ist ferner wohl begründet in Rücksicht auf die K r e i s d i r e c t ö r i e n, in welchen nur ein geistliches Or gan Sitz und Stimme hat.— Allein die Collegialität dcrCon- sistorken ist nicht allein hier zu suchen, sondern in den Kirchen- inspectiönen, welche aus geistlichen und.weltlichen Mitglie-, dem bestehen, in dem Lan d'es.consi siorium, welches sogar aus 5 geistlichen Mitglieder bestehen soll, ja.gewissermaßen in dem Cultusministerium selbst, wo die inneren Angelegenheiten der Kirche auch von geistlichen Mitgliedern bcrathcn werden.,— Man kann also wohl behaupten, daß die Cosscgialitat geistlicher Behörden eben so, ja noch in größerem Maße-vorhgndett.fei, als in den ehemaligen Consistorien. — Denn viel mchr,s.als bera- thend waren zuletzt auch sie, wär selbst der Kirchenrath, .dem Conferenzministerium, dem geheimen Nathe, dem Cabinetsmi- llisterium gegenüber keinesweges, weil allen jenen Behörden die vollziehende Gewalt fehlte, die allein ein wahrhaft decisives Vo tum begründen kann.— 4)'Die verehrte Deputation behaup tet endlich, das Landesconsistorium ermangele- des Rechtes der Verw altung, der Aufsicht und Entscheidung und sei nicht mehr als eine bloße Prüfungsbchörde. — Das'ist nicht ganz ohne Grund,, denn die Administration des Aeußcrn ist bereits an die Appellatiönsgerichte und Kreisdirectoricn übcrgcgangen.— Aber schon diePrüfung der Geistlichen und Schullehrer gehört als ein Consistorialrecht zur Verwaltung und ist in unserer Kirche von großer Wichtigkeit; , das.Einschreiten in allen dogmatischen und liturgischen Angelegenheiten gehört im weiteren - Sinne deS Wortes zur Verwaltung und ist von großer Wichtigkeit; die Controle des Cultusministerii gehört nicht minder zur Verwal tung und ist von großer Wichtigkeit. Will man von dem Lan- dcsconsistorium gerechter Weise noch mehr fordern, so bleibt nur noch ein doppeltcr Wunsch übrig, den ich bereits in meiner frü hem Abstimmung vorgetragen habe. Ich trage nämlich darauf an , daß o) dem Landesconsistorium ein bemessener Einfluß'bei Besetzung der geistlichen, und Schulstellen eingeräumt werden möge, weil es als Prüfungsbchörde die Tüchtigkeit der Subjecte genau kennen zu lernen Gelegenheit hatte. Das würde vielleicht geschehen können, wenn ihm das Cultministerium das Verzcich- niß dcr Compctcnten zufertigte und es im Allgemeinen von dem Landesconsistorium begutachten ließe. Die freie Auswahl würde- immer der höchsten Behördeüberlassen bleiben, b) Wäre dem Landeseon sistorium auch.eine gewisse Lheilnahmr an der Aussicht über die Disckplin der Kirche und der Geistlichen namentlich zu gestatten. Die specielle Aufsicht könnte immer in den Hgnden der Kreisdirectionen bleiben, welche den hierbei Betheiligttzn na her stehen. Aber eine allgemeine Aufsicht, die sich auf jene specielle gründet, scheint mir'auch zumResfortder Landesconsistorü zu gehören, wenn es seinen Wirkungskreis vollkommen ausfüllen soll, v) Zuletzt muß ich. noch bemerken, daß die für die künfti gen Mitglieder des Landesconsistorü ausgesetzte Besoldung von HOOTHalern mir zu unverhältnismäßig und zu dürftig erscheint. Dieses, weil sie kaum ausreichen würde, den nothwendigm Aufwand einer Prüfungsbehörde für ihren literarischen Bedarf zu decken. Jenes, weil für einen katholischen Consistvrialassessor ein Gehalt von lOOO LHalern ausgesetzt ist,-und anderweitige Einkünfte der evangelischen Landesconsistorialen hier nicht in Rechnung kommen dürfen. Ich begreife vollkommen, daß diese« Antrag auf das. gegenwärtige Budjet keinen Einfluß weiter ha ben kann, wünsche aber dringend, daß er künftig von dcr.Regie« rung und den Ständen beherzigt werden möge. -7-- Unter, diesen Bedingungen, die zumTheil mit den ErznnerunM-der Majo rität zusammenstiffmen^ schließe ich. rrssch in der Hauptsache an, den Plan der Regierung und an. krs Votum der-Minorität an. Was aber auch eine hohe Kämmer hierüber befchWsN Mvge, ,fo halte ich doch eine bestimmte Maßregel für notsnvendig, west nach den bereits gefaßten Entschließungen sonst weder hie glte.Ord», nung der Dinge wirksam fortbestehrn, yoch diepeue in dgs LM« treten könnt«. Also Altes, oder Neues; eine Halbe Maßregel zwischen beide,n könnte nach meinem Dafürhalten chem.Staattz und der Kirche pur nachkheilig^und verderblich sein. . ., Referent, Prinz Johann spricht hierauf die Meinung atzs, daß die 3 Anträge des v. v. Ammon nur erst nach Verwerfung der Ansicht der-Majorität der Deputation würden in Frage ge zogen werden können, und wenn letzteres der Fall sei, die Sache nochmals an die 3. Deputation. Behufs der specicllen Begutach tung des PlancS würde abgegeben werden müssen. — v. v. Ammon erklärt sich hiermit einverstanden. ? v. Großmann: Wenn sich der hohe Ernst der Gesetzge bung mit künstlerischen Zwecken vertrüge, und ihre Schöpfungen nach einem ästhetischen Maßstabe zu messen erlaubte, .so würde ich der Meinung sein, dem vorliegenden Gesetzentwürfe liege die Tendenz zum Grunde, die kirchliche Einsicht und Gesinnung des Sächsisch-protestantischen Volks auf die Probe zu stellen, und den Versuch zu machen, ob es möglich sei, durch Bedrohung deS oft verkannten, oft.g cring geschätzten, aber theuern Guts, der kirch lichen Selbstständigkeit, den Lndiffercntismus aus dem Schlafe zu wecken, und durch den Anblick der. Gefahr zur alten Liebe zu rückzuführen. Denn in der That erscheint der Gesetzentwurf, nach den ihm beigegebcnen Moti ven, als eine mit Sokratischer Kunst durchgcführte Ironie; so sehr stehn in demselben Schein und Wahrheit einander gegenüber! Er redet von einem Landcs-Con- sistorio; und entkleidet doch gleichwohl dasselbe, mit alleiniger Ausnahme der Collegialität, von allen Merkmalen, die das We sen dieses Begriffes bezeichnen, so daß nichts als dcr leere Name übrig bleibt: Er legt demselben groß« Pradicate bei, sogar, die
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