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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Hier heißt es nämlich: „ Insbesondere wird die landesherrliche Kirchcngewalt (ins episco^old) über die evangelischen Glaubens genossen, so lange der König einer andern Confession zügcthan ist, von der §. 41. bezeichneten Ministerialbe'hörde ferner in d er zeitherigen Maße ausgeübt." Und tz. 41° wird ausdrücklich gesqgt: „Auf dm Vorstand dcs Ministerii des Cul- tus, welcher: st-ls der evangelischen,Confession zugekhan sein muß, in Gcmnnschast mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Grsammtministertt derselben Confession geht der bishe rige Auftrag in Cvangelicis über." Hier ist aus drücklich die Ministenalgewalt in alusübung des evangelischen Kirchmregimsnts auf eine doppelte Weise beschrankt; einmal durch die Worte? „ferner in der zeilhengm Maße", und dann durch dm Ausdruck: „der bisherige Auftrag in Eoangelicis". Die erstem Worte bemessen die Art der Ausübung d.s evange lischen Kirchrnregrmsnts nach der zeitherrgen Nroxis. Diese bestand aber eben darin, daß die Herren Gchmnmräche die evangelische Kirchenverwaltung nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch dieConsistonsn und den Kirchenrsth führten, für diese jedoch und für Has Ganze derKirche die oberste Instanz bildeten. Eine unmittelbare Kirckmvrrwaltung durch das Mi nisterium des Cultus, wie der Gesetzentwurf sie beabsichtigt, wird offenbar dadurch ausgeschlossen. Di- letztem Worte: „der bisherige Auftrag" bemessen dm Umfang der Ministcrkal- gewalt in evangelischen Kftchmsachen nach dcpi Inhalte der kö- nigl. Dcceets, kraft welcher dieser Auftrag getheilt worden ist. Das sind die. königl. Rcvcrsalicn, die von 16S7 an bis 1827 bei jedem Resss.erungsantüttr in Beziehung auf die Religionsange- legcnhciten ausgestellt worden sind. In diesen ist aber von je her die ungestörte Fortdauer der Consistorialverfaffung und Schutz gegen jeden Eingriff m dieselbe mit . ausdrücklichen Worten und auf das bestimmteste Mgesagt und der Auftrag in Cvangelicis mit namentlicher Beziehung auf die fxühern Reversalien, also ebenfalls unter Voraussetzung der Consistonalverfüffung, ertheilt worden. So heißt cs insbesondere in dem von des jetzt regie renden Komas Majestät erlassenen Mandate, die Zusicherung insbesondere wegen der Religionsverhallnisse bctr., vom 23, Juki 1827: „daß es in Ansehung der Verpflichtung der beiden, Dberconsistorio, bei andern Consistoriisj und - mit den Standen oder eines mit Genehmigung der Stande ab- zuändcrnden Gesetzes ertheilt worden wäre; allein dieselbe ist aus Allerhöchst eignem freien Entschlüsse, zur Gkwissms- Wcruhigung der protestantischen Unterthanen, und nicht bloß i für jetzt, sondern für alle Zukunft gegeben worden. Das bc- g sagen die unzweideutigen Schlußworte jenes Mandats.: „Sol ches alles scheu Mc aus .eigner Bewegung, nach hin länglicher Ucberlegung und wohlbedürftigcm Entschlüsse, zu er klären Uns bewog m, versprechen es auch andmch für UnS und Unsere Nachfolger, in der Regierung des König, rcichs, bes Unfern Königl. Hohen Worten, Treue und Glauben." Einer einseitigen Zurücknahme von Sei ten des Allerhöchsten Gebers kann eine so freiwillige, so seicr- liche, so bestimmte Zusicherung nicht unterliegen; denn wenn die Fürstentreue wankt, was soll aus der Völkertreue werden? Sachsens Könige halten Wort und betrachten die Wahrhaftig keit als eine der schönsten Merlen ihrer Krone. Ein Antrag vuf Zurücknahme von Seiten der Stande liegt auch nickt vor, da dem Beschlüsse der 2. Kammer für Aufhebung der Eonsistoncn die auf Beibehaltung der Consistorialverfassung in ihren Haupt- grundzügen gerichtete Erklärung der 1. Kammer gegenüber steht. Mit welchem Scheine des Rechts also mag das Ministerium eine Veränderung der Kirchenvcrfaffung beantragen,, welche auf die Voraussitzung der Ungiltigkeit der königl. Ncverfaliek gegründet ist? Ich bitte um Widerlegung dieser Gründe; rann aber, so lange diese nicht erfolgt, an die Rechtmäßigkeit der im Gesetz entwürfe vorgeschlagencn Maßregeln unmöglich glauben und der einfachen Zurückweisung meiner Zweifel in dem Gutachten der geehrten Deputation meine Zustimmung nicht geben. Was das Peparatvotum der geehrten Minorität der Depu tation betrifft, so kann ich den darin und dafür angeführten x Gründen kein Gewicht beilegen. Der darin ausgesprochene rcii- giöse Sinn versöhnt mit der Beforgm'ß einer Hierarchie, deren 8 Grundlosigkeit bereits ein geehrter Redner vor mir dargethan hat. Und>was Hr. Bürgermeister Wehner aus dem Mittelalter zur z Begründung derselben angeführt hat, trifft die protestantische Geistlichkeit nicht. Den von der Gleichstellung der Lausitz ent nommenen Grund kann ich darum nicht.anerkennen, weil die dortige Kirchcnverfaffung auf.eigenthümlichem historischen Grun- Eins hohe Kammer aber ersuche ich,, ihrem ftü- Zeißiichcn Gerichten Augsbur gisch er C o n fession in Un- de ruht und daher für uns nicht als Mustex gelten kann. In serm Königreich anzustsllmden Personen — bei der z ei the-l den abweichenden Ansichten meines.verehrten Hm. Collegen, des rigen Versassung ünd Einrichtung sein fern?--.' Hrn. Oberhospredrgers v. Ammon, ehre ich die dialektische Kunst, res Bewenden haben soll.ss Worte, in welchen doch stelle jedoch deren Wahrheit in Abrede und behalte mir deren Wi- ganz unstreitig die Zusage des Fortbestandes der Consistorialver- Verlegung vor. Eins hohe Kammer aber ersuche ich,, ihrem ftü- ftssung weniZstsnß auf die Regiemngsdauer Sr. Majestät ent- Heren, auf Beibehaltung des Conststorialprmcips gerichteten, halten ist. Nun ist es zwar wahr, daß dennoch auf eine Ab- Beschlüsse treu zu verbleiben und ihre große Bestimmung, amr- andsmng der Consistonalverfassung auch einseitig apgetragen»kannte Grundsätze ftstzuhalten, auch hier zu bewähren! Mrdm könnte, wenn jene königl. Zusage kraft eines Vertrags 3 ' (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion r v. Gretschel.
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