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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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also in den kirchlichen Mittelbehörden lediglich nur darin, daß die neue Behörde statt 5 nur 3 Mitglieder: den Kreisdirector, I. geistlichen und I weltlichen Rath, zählt. We wichtigem kirch lichen Angelegenheiten aber gehören unmittelbar vor dasCuir- mimsterium, welches in-allen tz. 7. genannten Fällen, bei all gemeinen Einrichtungen in dogmatischer und liturgischer Hin sicht, und bei wesentlichen Arndemngen in der Kirchenvcrfas- sung, auch wo die äußere Stellung der Kirchern Frage kommt, die Ansichten des LandeSconsistoriWs -yernrhmen.muß. - Hier?-; auflegeich ein ganz besonderes Gewicht, denn jetzt konnten ja in dergleichen Angelegenheiten die in evangelischen Sachen-b'eauf- tragten Minister ohne vorgängigcnBcirath einer Behörde An ordnungen treffen, was künftig nichtstqttfl'ndett dürste; ich sehe diese Institution für- einen ,Vorzug .gn^ welchen die. sächsische evangelische Kirche vor mehreren protestantischen Staaten erhalt, da in solchen das protestantische Staatsoberhaupt auch die Kir-. chengewalt (jus iu saerri) in Person auszuühem hat, und mithin die inncrn Angelegenheiten dieser Kirche ebenfalls dlosaufden Vortrag eines Ministers ordnen und einrichten kann. Nach dem Plane der Regierung wird aber gewiß das geistliche Ele ment, welches in dem Landesconsistorium überwiegend ist, einen kräftigem Einfluß auf die innern Angelegenheiten.der evangeli schen Kirche gewinnen als dich bisher der Fall war. Man kann zwar der Verfassung zufolge dem Consistoriö keine solche Stellung wie den Ständen anweisen, man kann ihm kein Veto einräumen, allein seine moralische Kraft ist gewiß von hoher Bedeutung, und sie'wrrd auch von außen unterstützt durch die Ocffentlichkeit, der in unfern Zeiten nichts, was Aufmerksam keit verdient, entzogen wird, und unterstützt durch die Bewachung der Stände, welche ihre dießfalsigen Petitionen 'bald att die Staatsregierung gelangenlassenwürden,und nicht leicht wird ein Cultusminister sich über ein bestimmtes Gutachten dieser Be hörde erheben, ohne ausreichende Gegengrü'nde'für sich Hu haben. Es darf auch dieß um so "weniger befürchtet werden, als der Cul- tusminifler in vielen Fällen, und namentlich in den an die Btgut- «chtung des LaNdesconsistorii vorbemerktrrmaßen 'gebundenen Sachen Mittheilung an die übrigen evangelischen Minister, um deren Zustimmung zu erlangen, zu machen hat, wodurch seine Stellung doch gewiß einen Charakter gewinnt, der sie nicht so bedenklich erscheinen läßt, als sie von mancheNSeiten geschildert worden ist. Darf hiernach die Selbstständigkeit der evangeli schen Kirche Sachsens nicht gefährdet/ sondern vielmehr für ge sicherter als jetzt betrachtet werden/so möchte auch däS'Hrv ei te Bedenken der Majorität der Deputation nicht- erheblich sein, da, wenn man das Wesen/ und nicht'blos die Formen in das Auge saßt- die Consistorialverfassun'g bleibt, indem die Geschäfte der bisherigen ConsistorieN, mit Ausnahme der §.'5, des Plans an gegebenen, auf Deputationen der Kreisdirectionen übergehen, die zwar mit einem weltlichen und einem geistlichen Mitglieds weni ger besetz?, aber auch durch Ausscheidung der Gerichtsbarkeit in persönlichen Rechtssachen der Geistlichen und Schullehrer, und der Ehesachen, mindestens der Hälfte der bisherigen Geschäfte enthoben werden sollen, wobei der Geistliche lediglich für diese Sachen angestellt wird, wahrend die geistlichen Mitglieder der ConsistorieN geistliche Aemter und andere wichtige Geschäfte zu besorgen hatten. Verlangt man endlich einen Namen'für die Be hörde/, sö könnte sie vielleicht'„Kirchen- und Schulcommission" benannt werden. Wenn ich nun auf die einzelnen, gegen den Plan der Negierung gemachten Einwendungen komme, so bezie hen sie sich theils auf die Kreisdirectionen, theils auf das Landcs- Consistorium. Gegen erstere wendet die Majorität der geehrten Deputation zunächst ein, daß sie nicht eigens für die kirchli chen Angelegenheiten bestellte Behörden waren; allein da muß ich darauf aufmerksant machen, daß doch die kirchlichen Angelrgcnhci- ten in einer ganz besondern Section, zu welcher von dem Kreis- director oder der höher» Behörde auch der weltliche Rath dauernd zu bestimmen sem wird, verhandelt werden sollen,^ die man viel leicht auch, wie ich bereits erwähnte, besonders benennen kann. Man vermißt demnächst eine coüegialische Organisation; in der Zahl der Mitglieder ist das Princip: 'I'rss Löniut vollezinm, erhalten, und der G eschäfts b e tri c b wird mit Ausnahme der interlocutorisch'en Verfügungen, "collegialisch sein/indem, wie schon in dem Platte dcr Regierung für die Kreisdirectionen Z. 14. be stimmt/ ist, alle wichtigere Angelegenheiten, namentlich streitige und Weschwerdefachen, cvllegialisch verhandelt werden sollen, und hierzu dürften die Consistorialsachen, was übrigens durch die In struction der Behörde näher zu bestimmen sein wird, meistens ge hören. Endlich dürfte wohl ein Geistlicher in jeder Kreisdirection, wie ich auf die dießfallsige Erinnerung zu bemerken habe, hinrei chend erscheinen/ da hier neue^ Anordnungen in dogmatischer oder liturgischer Hinsicht nicht getroffen werden können, sondern Auf sicht auf gehörige Befolgung der Kirchengesetze, und Handhabung der Disciplin, hauptsächlich' der Behörde in kirchlicher Hinsicht obliegt, m andern Angelegenheiten der Kirche und Schule jedem, der sich für verletzt hält, "der Necürs'.offen steht, und übrigens der Geistliche nur nut diesen Ängelegettheiftns ohne ein anderes Amt, beschäftigt ist. DleMajoritäi'der Deputation besorgt jetzt, dH der Geistliche ein Üebergewicht erlangen werde, wahrend sie in einem früh'ern Berichte äußerte, die Stimme Eines Geistlichen werde leicht verhallen ; aber dürste em solches Üebergewicht nicht vonzwei Geistlichen, die die Deputation will, noch eher zu befürch ten sein? Was die Bedenken anlangt, welche man gegen das Landes-Consistorium erhoben hat- fi> sind sie theils objectivcr/ theils subjectiver Art; das erste objective'Bedesiken besteht darin, daß diese Behörde nicht zugleich eine Verwaltende sei, wo bei man sich hinsichtlich der Notwendigkeit dieses Erfordernisses auf die Erfahrung aller Lander, wo ConsistorieN bestehen, beruft. Ich erinnere hier zuvörderst daran, daß sich doch, in' ändertt Be ziehungen die Trennung der Verwaltung von der Berathung und Controle als sehr nützlich bewahrt hat, und beziehe mich z. B. zunächst auf den vokmaligen geheimen Rath, der, mit Aus nahme der Oberlausitz, sonst in Landesangele-ßenheiten keine Ver waltung, sondern eine Stellung hatte, wie sie in kirchlichen Sa chen dem Landesconsistorio werden soll, d.h.nothwendiger Beirath in den wichtigsten Landesangelegenheiten, und die Initiative bei wahrgeNommenen Mängeln und Gebrechen. Ich würde sodann an die Wirksamkeit der Standeversammlung selbst erinnern,
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