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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Dabei aber sehe ich keine Garantie für die Kirche, das Prkncip der Conststorialverfaffung ist verloren, denn es giebt nun keine besondere Cönsistorialverfaffung, keine wirkliche protestantisch kirchliche Behörde mehr. Dagegen 'kann nun aber das soge nannte Consistorium, welches die Regierung geben will, seinen Zweck nicht erfüllen, denn es steht den Kirchen und Schulen fern, es lernt sie nur aus Acten kennen, und Reisen kommen nur in einzelnen Fallen vor, und wenn man nicht das Institut der Preußischen Generalsuperintendenten Lrnführen will, so hat dasselbe von dem kirchlichen Zustande des Landes keine anschau liche und ausreichende Kenntniß. Auch dann aber fehlt demsel ben noch immer eine Schuldeputation; denn die Zuziehung ge eigneter Schulmänner soll nur zum Behufs der Prüfungen, nicht in der Eigenschaft wirklicher Rache erfolgen. — Man bezieht so oft auf die Oberlausitz. Allein die dortige Verfassung kann ich nicht als Muster ansehen, sie ist historisch begründet, und die wegen Veränderungen in der Kirchenverfaffung durch den Lraditionsreceß gezogene Schranke besteht eigentlich zum Besten der Katholiken, nicht der Protestanten, da sie ein Schutz gegen den bei der Tradition regierenden protestantischen Landesherrn hat sein sollen. Spricht man aber von der Gleichstellung bei der Landestheile, so wird sie immer nur eine sehr unvollkom mene sein, da in dieser Provinz viele Katholiken leben, vier Ge richtsobrigkeiten und alle Städte selbst Consistorialgerechtsame haben, und so nur ein kleiner Theil der Bewohner der Oberlau sitz an der neuen kirchlichen Verfassung würde Antheil nehmen könne». — Man klagt viel über die mangelhafte Verwaltung der Consistorien. Ich leugne die Gerechtigkeit dieser Klagen nicht, allein ihr Grund liegt hauptsächlich in der Mangelhaf tigkeit der bisherigen Einrichtung, in der Ueberhäufung mit Heterogenen Geschäften, die durch die Beschlüsse beider Kam mern nun völlig beseitigt sind, und Mängel und Klagen giebt es am Ende wohl in jedem Zweige der Verwaltung. Man hat heute einen großen Werth auf das vom Hm. Cultminister im Auszüge mitgetheilte Regulativ gelegt, allein es hat zur Zeit noch nicht Gesetzeskraft. Obgleich zwar dem Gesammtministerio das letzte Wort zusteht, so glaube ich doch, daß zu viel Detail verwaltung theils unter seiner Würde ist, theils daß es dadurch kn eine falsche Stellung gegen die übrigen Confessr'onen kommen, und in manchen Fällen ebenfalls, wie derHr. Cultminister, Kläger und Richter zugleich sein würde. Ganz besonders endlich ist es mir bedenklich, daß der Hr. Cultminister alle geistlichen und Schulstcllen besetzt, und in dieser Hinsicht trete ich dem Ammon- schm Vorschläge bei, jedoch in der Maße, daß das Consisto- rium ein bestimmtes Vvrschkagsrecht erhalte. v v. Ammon: Ich habe auf die Anklage und Beschuldi gung des verehrten Redners nur zweierlei zu erinnern. Der hochgestellte Herr Referent, so wie die ganze hohe Kammer erin nert sich, daß ich gestern weder die moralische Selbstständigkeit der Kirche, noch ihren gesellschaftlichen Character bezweifelt habe. Ich leugne nur ihre sociale Selbstständigkeit, so weit sie politi scher Natur ist, weil diese mit der Souveränität des Staates überall nicht würde bestehen können. Ebendeßwegen kann ich auch die Physische Persönlichkeit der Kirche, dem Staate gegen über, keinesweges zugestehen, weil sonst jeder christliche Staats bürger, einmal als Staatsangehöriger, dann als Christ eine im vollen und eigentlichen Sinne des Wortes gedoppelte Person sein würde, was nicht nur mit dem klaren Selbstbewusstsein, sondern auch mit den Grundsätzen des Protestantism im geraden Widerspruche steht. Schon ein berühmter katholischer Canom'st, de Marca, in seinem bekannten Buche von der Eintracht des Staates und der Kirche hat das eingesehen; in unseren Tagen aber würde die alte Vcrstandesantithese des Staates und der Kirche als einer gedoppelten wirklichen Person mit socialer Selbstständigkeit zu hierarchischen Weiterungen führen, deren Wiederkehr nicht zu wünschen ist. Eine zweite von meinem ver ehrten Collegen ausgegangene Beschuldigung bezieht sich auf die gestern von mir angeführte Schrift, Wittenbergs Reformation rc-, der er sich nicht genau erinnert, die er aber als ein bloßes Privatgutachten und kn jedem Falle als ungeeignet zur Bestim mung der Wesentlichen Merkmale der protestantischen Consisto- rialvcrsaffung betrachtet wissen will. Ich kann Beides nicht zu geben. Der Aufsatz über christliche Reformation und Kirchenre giment ist im 1.1545 unter Luthers Vorsitz von der ganzen theo logischen Facultät als kirchliche Verfasiungsmkunde für den bevor stehenden Reichstag entworfen und unterzeichnet worden, und wird auch von einem großen Theile unserer Canvnisten als solche betrachtet. Man kann also hieraus abnehmcn, welche Merk male des Kirchenregimentes und namentlich der Kirchcngerichte die Reformatoren als wesentlich bezeichnet haben. Wohl sahen sie ein, daß die Kirche „der Erhaltung der Studien und Schu len, des weltlichen Schutzes und ziemlicher Unterhaltung" be dürfe; für nothwendig und wesentlich aber hielten sie das evan gelische Ministerium, welches lang vor den Consistorien bestand, und sich auf die Aufsicht über die Reinheit der Lehre und Disck- vlin beschrankte. Eben so wenig kann ich mich mit den Grün den aus der Geschichte befreunden, die der verehrte Redner für das aufruft, was er „ursprüngliche Rechte der Consistorien" nennt. Gerade die Geschichte lehrt cs, daß hier sehr Vieles ganz zufällig ist; der Name „Consistorium", die aus der jüdi schen Staatsthcokratie fließenden und von den Römern bestätig ten Verwaltungsrechte der ersten Christengemeinen, das ganze äußere Episkopat, welches sich der Kaiser Constantin der Große ausdrücklich vorbehielt, die Ehesachen, die Aufsicht über die Schulen als weltliche Institute, die Gerichtsbarkeit und alle „dcterminirte", also vom Staate ausgegangene Rechte, die er verliehen, oder wieder zurückgenommen hat, je nachdem es die Zeitverhältm'sse forderten. Unleugbar kann zwar die Kirche ohne bestimmte äußere Gesellschastsrechte nicht bestehen; nur vermag ich sie nicht ursprüngliche, oder selbstständige und we sentliche zu nennen, weil sie die Kirche erst vom Staate erworben und nicht einmal in den ersten Jahrhunderten besessen hat. Das wesentliche „Werk des Kirchengerichtes ist daher nach dem Evangelio allein, unrechte Lehre und öffentliche Sünde zu stra fen." Alle übrigen Rechte der Kirche, -dem Staate gegenüber, sind nicht ursprüngliche, sondern hinzugekvmmene, wie denn
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