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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 303. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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und zu befördern; ihr aber auch, wie bisher, die Entschädigung des Lehrers, zu dessen Schulbezirk das Dorf bisher gehörte, so lange solcher lebt oder im Amte ist, zur Pflicht zu machen; da gegen jeden Lehrer, an welcher Stelle er auch sei, gehörig inspi- ciren zu lassen und bei wahrgenommener Vernachlässigung seines Berufes oder schlechtem Erfolg seines Unterrichtes demselben ent weder auf seine Kosten einen geschickten Gehilfen zur Seite oder ganz außer einem Amt zu setzen, dem er nicht gehörig vorzustehen gewachsen ist, Wenden wir uns nun zur nächsten Frage und betrachten wir die Folgen, die der Gesetzentwurf auf die Stellung der Lehrer selbst haben wird, so liegt die Antwort zum Theil schon in dem, was eben von mir angedeutet wurde. So unbedingt die .aller dings höchst wünschenswerthe Beseitigung der sogenannten Wan delschulen und Neihenlische einem wesentlichen Gebrechen abhelfen wird; so gewiß die Vorschriften einer strengeren Prüfung und Controlirung ihrer Amtsfähigkeit nur die Beachtung des ganzen Standes heben können; so dankbar es von Seiten der Lehrer selbst anerkannt werden muß, wenn ihre Subsistenz-Mittel er höhet, ihre Gehaltsbeziehungen künftig mehr gesichert, und ihre Stellung gegen die einzelnen Gemekndeglieder freier sein wird — so tauschen sie doch dagegen auch manche Beeinträchtigun gen ein, die zum Theil fast als Härten erscheinen. Fangt man mit dem Antritte des Berufes an, so macht das vorgeschriebene Alter von 24 Jahren, unter welchem niemand als Gehilfe oder Lehrer angestellt werden soll, es allerdings den Söhnen unbe mittelter Aeltern fast unmöglich, diesen Beruf zu erwählen. Bis her gelangte ein junger Mensch dieser Art, der Anlagen hatte und Gelegenheit fand, sich bei einem tüchtigen Schulmanne ge hörig vorzubereiten, oft schon im 18. bis 20. Jahre zu einer Katechetenstelle, die, so klein sie war, dem an Entbehrungen gewöhnten jungen Menschen zur Leiterstufe wurde, auf welcher er sich nach und nach emporarbeitete. Diese praktische Schule hat zum Theil sehr tüchtige Schulmänner herangezogen und wenn aus diesen Katechetenschulen sogar Zöglinge hervorgegangen sind, von denen einige, so viel ich weiß, sich als Mitglieder in dieser Kammer befinden, so kann der darin ertheilte Unterricht weder so unbedingt verwerflich, noch weniger dann aber ganz unzureichend erscheinen, wenn sie blos als Vorbereitungsanstal ten für den Besuch der großem Kirchenschulen dienen, und weit abgelegene Dörfer dieses Auskunftsmittel wählen, um den Kin dern in den ersten Jahren den Weg zu diesen Letzteren zu erspa ren. Jetzt, wo nach dem Gesetzentwürfe ein solcher junger Mensch, der sich dem Schulfach widmen will, bis zum 24. Jahre von der Schnur zehren muß; wo die größern Stellen klein gemacht werden sollen und er nicht einmal an solchen Gele genheit findet, sich als Gehilfe wenn auch nur einen freien Tisch zu verdienen — jetzt gestaltet sich die Sache so, daß weder ein Jüngling aus dem ärmern Stande, noch auch ein Schullehrer selbst, der mehrere Söhne und eine kleine Stelle hat, diese dem Beruf des Schulstandes widmen kann, weil er nicht im Stande ist, den erforderlichen Aufwand bis zum 24. Jahre allein zu be streiten. Wenn im Gegensatz bei dem Austritt aus dem Beruf «in verdienter Schulmann bisher die Hoffnung hatte, mit oder ^seines Diensteinkommens emeritirt zu werden, eröffnet ihm das neue Gesetz dagegen nur ein Almosen seiner Gemeinde, nur ein nothdürftiges Sustentationsquantum, ein Gnadenbrod, woran mau diejenigen nagen lassen will, welche ein ganzes Le ben zu dem mühseligsten Beruf, den es vielleicht giebt, ver wandt haben; die in solchen in der Regel keinen Sparpfennig zurücklegen konnten, und nun auch, nachdem sie mit anerkann ter Berufstreue ihre Amtspflichten erfüllten, selbst im hilflosen Alter nicht einmal Rechte, sondern nur den leidigen Trost auf das Erbarmen ihrer Mitbürger erwerben sollen. In dieser Bestim mung liegt offenbar und wenigstens nach meinem Gefühl eine Härte, die ich in diesem Gesetzentwurf nicht gesucht hatte. Stirbt der, Lehrer, so genießt die Wittwe keine Gnadenmonate, sondern muß schon im Laufe der nächsten 4 Wochen ein neues Unterkommen aufsuchen. Nicht einmal während der Va kanz ist ihr zu bleiben vergönnt. Das Gehalt scheint gesicher ter, weil die ganze Gemeinde die Schulgelderreste vertreten soll; allein das Einkommen selbst wird fast noch wandelbarer, wie bisher, da nach dem Gesetzentwurf es jedem Begüterten ftei stehet, sich durch Annahme eines Privatdocenten für seine Kin der dem Schulverbande zu entziehen, und das Schulgeld um so viel zu kürzen. Die Unabhängigkeit des Lehrers von den ein zelnen Gemeindegliedem kann gewinnen, wenn man alle seine Natural-Beziehungen in Geldäquivalente verwandelt; aber gleichmäßig wird sich auch wahrscheinlich die Einnahme der Stelle vermindern, weil es in dem Wesen der Dorfbewohner liegt, daß sie in Naturalien und freiwillig; weit eher das Dreifache, als gezwungen uud im Gelbe nur einen Groschen spenden. Bei der den Gemeinden zugeschobenen solidarischen Verbindlichkeit zur Erhebung der Beiträge für die Besoldung des Lehrers wird der Letztere allerdings über die Reste des Einzelnen nicht klagen dür fen, aber kaum ist zu verbürgen, ob der so gestellte Lehrer sich nicht sehr häufig über Abführung des ganzen Gehaltes zu beschwe ren haben wird, wenn besonders Streitigkeiten und Klagen erst eine Art von Erbitterung zwischen ihm und dem Schul- oder Ge meindevorstand hervorgerufen haben. Soll endlich das Einkom men der kleinem Stellen, welches allerdings hier und da über alle Beschreibung niedrig ist, bis resp. auf 120 und 200 Thlr. erhöhet werden, so erscheint eine Maßregel dieser Art nicht nur angemessen, sondern auch nothwendig; nur dürfte ihr Erfolg für eine wirklich ausreichende Subsistenz in diesen Stellen so fort wieder zweifelhaft werden, wenn solche mit 120 Thlrn. an gestellte Lehrer nun nichts Dringenderes zu thun finden, als sich zu verheirathen. Bei dem unter solchen Personen ziemlich all gemein herrschenden Hang zu frühen ehelichen Verbindungen wird eine solche Erhöhung ihres Gehaltes in den allermeisten Fällen diese Folge haben und mit derselben nicht nur das alte Elend, sondern auch eine neue Last der Gemeinden in Bezug auf die Hinterlassenen bei Sterbefällen hervortreten. Nach einer Zu sammenstellung aller Vor- und Nachtheile, welche aus der neuen Einrichtung hervorgehen, muß man sich überzeugen, daß solche in materiellen Beziehungen sich meistens compensiren.
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