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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 297. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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so, daß düs Land Weit größere -Freiherr' genießt Äs hier m den ! geordneten Sachße und Eisenstuck bei, und glaube, daß man zur ---- --. B.'- j speeiellen Berathung überzugehen habe; auf dem Fall aber, daß merkung etwas eNviedern, daß diese Gewerbfteihsit den,Städten ! der Lhislausche Antrag zur Abstimmung kommen sollte, behalte !, als gegenwärtig; es liegt das indessen in den provinz- len Verhältnissen, und ließ sich nicht ändern. Um so mehr aber sahen sich die Städte verpflichtet, die Rechte der städtischen Bann meile in ihrem Umkreise, so wert es möglich war, aufrecht zu er halten, obgleich auch hier bei weitem nicht die großen Beschran. Lungen wie in den Erblanden statt finden. Was nun aber die ersten Abschnitte des Gesetzes anlangt, so ist nicht zu leugnen, und mir selbst sehr wohl bekannt, daß unter den Innungen selbst ! über die wechselseitigen Grenzen ihrer Befugnisse häufige Strei tigkeiten vorkommen, und daß eine bestimmtere Gesetzgebung hierüber allerdings Noch thut. In wie fern nun die Freiheit, welche den Gewerben aus dem Lande gegeben werden soll, den erbländischen Städten mehr oder minder nachthcilig sei, muß ich zwar zunächst der Beurtheilung der Abgg. aus den Erblanden überlasten; allein, wenn die Nachlheile, die den Städten durch die Gewerbsfreiheit erwachsen, wirklich so groß sind, wie sie von mehrer» Abgg. so lebhaft geschildert worden, so kann ich unmög lich glauben, daß darauf gar keine Rücksicht zu nehmen sei, und ! mithin dieser Ansicht auf kein? Weise beilretcn. Ganz richtig ward schon bemerkt, daß der j.tzige Unterschied zwischen Stadt und Land nur noch auf die Betreibung des Handels und der Gewerbe in den Städten sich beschränkt. Wenn man ihnen auch dieß noch entziehen will, was durch eine größere Concurrenz der Ge werbe aus dein Lande nori-wendiger Weise geschehen muß, so ist es mir nicht klar, wie die Städte sich dann noch in coutribuabeln Zustande erhalten, und die Steuern, die man von ihnen fordern wird, aufbringen können, indem es bald dahin kommen würde, daß die Gebäude, in welchen sie ihr Gewerbe bisher betrieben, leer stehen, und ihnen keinen Nutzen mehr bringen, wenn sie nicht mehr gewahren würden- Ihr Verfall würde unaus bleiblich erfolgen. Denn hier glaube ich, daß die Staatsregie- nmg ven größten Dank dafür verdiene, daß sie auf die bisheri, gen Verhältnisse Rücksicht nahm, und nicht einen Umsturz des Bestehenden herbeiführte. Deswegen glaube ich auch, daß in Berathung des Gesetzes in materieller Beziehung sortzufahrcn sei. Aber auch in formeller Beziehung issin Rücksicht auf Z. 70. der Lanvtagsordnung die specielle Berathung erforderlich. Es ist darin vorgeschrieben, daß nach der allgemeinen Berathung sofort die specielle vor sich gehen soll. Da nun der von Thielausche An trag nichts anders als die Verwerfung des Gesetzes zum Zwecke hat, so glaube ich kann er nur nach Beendigung der specielle» Berathung zur Be,chlußnahme kommen. Uebrigens kann ich dem Anträge nicht beistimmen, weil er schon voraus der Staats regierung den Gesichtspunkt angeben will, welchen sie bei einer neuen Gesetzgebung befolgen soll. Die Kammer hat sich aus triffrigen Gründen dahin erklärt, daß die Hauptfrage jetzt uner- örtert bleibe, und wenn man. der Staatsregierung einen Vor wurf darüber macht, daß sie nicht in dem Sinne, welchen einige Abgg. in der Kammer hegen, das Gesetz bearbeitet habe, so kann auch ich dich nur für unzulässig ansehn, für eben so unzulässig aber halte ich es, wenn man jetzt schon die Grundsätze vorschreiben will, welche sie zu befolgen hat. Man kann und muß der Negie rung die Bearbeitung eines neuen Gewerbegesetzes mit vollem Vertrauen überlassen. Sie allein kennt die Verhältnisse, und eine vorgefaßte Ansicht könnte um so nachtheiliger wervcn, als dieFol- gen des erst jetzt ins Leben getretenen Zollverbandes noch keines- wegss zu übersehen sind. Aus diesen Gründen stimme ich den Ab- speeiellen Berathung überzugehen habe; auf'dem Fall aber, daß ich mir vor, eine andre Modifikation inÄorschlag zu bringen. (Fortsetzung folgt.) Verantwortliche Redaktion r t>. Gretsch cl° man oie Frage aufwn-st, ob man Gewcri öfteiheit unsichrer: — in früherer Zeit, wo Handel und Gewerbe sich weniger auf das ick verstehe darunter nicht Zügellosigkeit — denn Vie Aussicht des l Land verbreitet hatten, in einem blühendem Zustande waren, Staates muß sortdestehen — oder ob man den Znnungszwang - -s fortbestehm lassen soll, so könnte man diese Frage, wenn sie ei nem großen Staate vorläge, welcher -seine Verhältnisse mehr un abhängig regeln kann, auf andere Weise beantworten; es han delt sich aber bei einem Staate, welcher von andern Staaten in Handelsverhältnissen abhängt und der fortschreiten muß, wenn er sich auf gleicher Stufe mit den übrigen erhalten will. Das ist aber nickt möglich, wenn Znnungszwang besteht und wenn er ferner erhalten wird. Er steht den jchigen^Ecwerbsverhältnissen hemmend entgegen. Es sind Beweise da;,die Fabriken und Manufacrmen zeigen es, sie können sich in Städten nicht ansie deln, wo das Verbiitungsreckt besteht. Daher würbe es nicht gut sein, diesen Gesetzentwurf hcrauszugcben; ein Stillstand ist nickt möglich; und sollen wir von dein abgeschlossenen Zollvcr- trage den Vortheil ziehen, den wir uns davon versprachen, so müssen wir sortsckreiten, was aber bei der bestehenden Gesetzge bung kaum möglich ist. Ich muß aber ganz leugnen, als ob hier das Interesse der Städte von dem des Landes verschieden wäre. Auf der einen Seite werken die Städte verlieren, auf der andern gewinnen, und so wird es auch auf dem Lande der Fall sein. Dis bisherige Liscmswn hat dieß auch schon bewiesen. Nach alle dem kann ich nur der Ansicht sein, baß es wünschenswert!.) sei, der Gesetzentwurf würde zurückgencmmen, oder die Kammer entschlösse sich, auf die specielle Berathung der nicht einzuge- hen; sollte düß aber nach der Landtagsordnung nicht möglich sein, so würde ich dock nicht glauben, daß durch Amendements dem Gesetzentwürfe aukgehelsin werden könne, und fürchte da her, gegen dasselbe stimmen zu müssen. Abg° Sachße: Gegen die Behauptung, als ob ich die Herren aus der Dberlausitz des Eigennutzes beschuldigt hätte, muß ich mich verwahren, indem ich nur gesagt habe, daß sie die fiaenchümlichen Verhältnisse der Erblande verkennen. Abg. Sect. Berg mann: Die verehrte Kammer hat sich bei dem gegenwärtigen Gegenstände in die Discussion verwickelt, welche sckon damals sich erhob, als die Frage entstand, ob die Gewerbeordnung zur Berathung kommen solle? Beide Kam mern haben sich aber damals dahin entschieden, daß man sie ini gegenwärtigem Landtage nicht berathen wolle. . Unbezwuselt geschah dieß ganz vorzüglich aus dem Grunde, weil man die Streitfrage, oh und unter welchen Modificalwnen die Gewerb- frcihcit ernzuführen, oder ob das Jnnungswesm fortbestehsn solle, voraussah, und sie bei gegenwärtigem Landtage zur Ent scheidung zu bringen, nicht hoffen durste. Man entschied sich also, das jetzt bestehende zunächst zu erhalten, und dieß war bas Resultat der Deü'beration in beiden Kammern. Ganz besonders kam aber dabei der Umstand in Betracht, daß der Eintritt des Zollvereins es nöthig mache, vorerst Erfahrungen über den Fort gang der Gewerbe m Sachsen zu sammeln, indem man nur dann erst werde ermessen können, ob das künftige Gesetz auf eine grö ßere GeroerbsfreiiM zu bauen sein möchte. Run beschloßen aber damals die Kammern, einige Theile der Gewerbeordnung sick annoch zum -Behuf der Berathung zur Vorlage zu erbitten. Dieses Gesuch hat die Regierung gewahrt. Der Gesetzentwurf ist auf die damaligen Anträge gebaut. Was die Dberlausitz an langt, so ist sie nur bei den ersten Abschnitten interessirt, denn das, was die Lreibung der Gewerbe auf dem Lande betrifft, ist daselbst schon durch die Provmsialosrfaffung geordnet, und zwar s „ 7' 7 ' 7 " 7 ' - Erblanden. -Hinsichtlich der Vierstädte will ich nur auf dis Be-! keinen Nachtheil gebracht habe. Das ist allerdings nicht ganz- j richtig, denn es läßt sich kemesweges verkennen, daß die Städte ' Druck Mb Papier öon B. G. Teub ner in Dresden.
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