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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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SM. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeit««?. Dresden, Montags, den 2V. Lctober I8S4. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und sechs u. zwanzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 4. Oct ob er 1834. (Beschluß.) Fortsetzung hcr Berathung des Berichts der 1. Deputation, -en Gesetzent wurf, einige Bestimmungen über das Gewerbswesen betreffend. Abg. Axt: Ich habe nur Weniges zu äußern, und will nur die Gründe anführen, durch welche ich meine Abstimmung motwire. Es ist über den Antrag des Abg. v. Thielau viel ge äußert worden; ich gebe ihm in der Hauptsache meine Beist-m- mung, wenn ich auch den andern Gründen des Abgeordneten nicht vollständig jbeistimmen kann. Gegen die jetzige Bera- thung des Gesetzes bin ich deswegen, weil ich glaube, daß, um das Gewerbsunwesen, wie man in mancher Beziehung aller dings die Innungen betrachten muß, zu beseitigen, die jetzigen Anordnungen nicht eben entsprechen, und die auf einer Gesetz gebung beruhen, welche von 1767 herrührt, von der doch Nie mand sagen kann, daß rin solches Mandat noch in unserer Zeit als geltend und paffend erscheinen könne. Wenn es sich aber von einem Gcwerbsunwesen handelt, so ist diesem durch eine fragmentarische Gesetzgebung nicht abzubetfen. Ich habe dem Ar.trage damals auch nicht bcig-Mmmt; denn ich bin nicht für eine lolche fragmentarische Heraushebung aus einem Ganzen, daher ich auch jetzt dagegen bin, und dem Anträge auf Ableh nung beistimmen muß. Ich glaube aber auch, es sind noch andere große Bedenken von Wichtigkeit dabei in Frage. Man Muß erst abwarten, bis das Heimathsgesetz, bis die Landge- meindeordnung erschienen ist, und man sehe zuerst, welchen Einfluß auf das städtische und ländliche Gewerbe das neue Ab- gabrnwesen hat, und dann wird rs Zeit sein, eine Gewerbs ordnung zu geben, um der Gewcrbsunordnung abzuhelfen. Was den Antrag onlangt, so kann ich noch nicht einsehrn, warum er unzulässig sein soll. Es ist der Fall schon da gewe sen, daß die Deputation eine Vorfrage gestellt hat, und daß sie beantragen kann, es soll ein Gesetz abgeworfen werden. Nun ist die Deputation eine moralische Person, die Kammer ist eben falls eine moralische Person, und ich »llte doch glauben, daß letztere das nämliche Recht habe, wie die Deputation, umso mehr, da der Antrag von 33 Stimmen unterstützt worden ist, während die Deputation nur aus 7 Mitgliedern besteht. Der Antrag ist von 33 Mitgliedern unterstützt, und ich finde ihn zweckmäßig, weil wir am Abend unserer Bsratbungen stehen, und zu wünschen ist, daß nicht Hauptgegenstände zünickgclcgt werden, um eigen fragmentarischen Gesetzentwurf zu berathen- Ich harte wohl gewünscht, daß eine größere Gewerbsfreiheit ausgesprochen worden wäre, und ich hellte also auch in Vieser Beziehung den zweiten Theil des Antrags für angemessen; daß man darin nicht zu weit geht, können wir von der Regierung überzeugt sein. Ich sehe also nicht ein, warum der Antrag st bedenklich fei; das darin ausgesprochene Wort „Machtvollkom menheit^ wäre vielleicht das Bedenklichste, aber ich erwarte auch hier von der Staatsregiecung, daß sie nicht zu weil gehen wird, und ich stimme darin für den Antrag. Abg. Secr. Richter: Es ist schon so viel für und wider das Gesetz und den solches ablehnenden Antrag des Abgeordneten Herrn v. Thielau gesprochen worden, daß nur wenig Momente noch übrig bleiben und Wiederholungen kaum vermieden wer den können. Ich würde daher ganz geschwiegen haben, hatte ich es nicht für nöthig gefunden, kurz auch meine Gründe offen darzulegen, weshalb ich mich gegen den ThielauGen Antrag und für das Gesetz unter gewissen Modisicationen erkläre. Der Antrag kann, so scheint mir, schon deshalb nicht b-st.hen, weil er der in der Landtagsordnung vorgeschriebenen Berathungsform entgegen ist. Zn tz. 70. der Lanvtagsordnung heißt es: „Ist die allgemeine Berathung geschloffen, so verschmtet die Kam mer sofort zu der bcsondern über die einzelnen Paragraphen oder Artikel". Die folgenden Z§. enthalten nähere Bestimmungen über die specielle Berathung und die Abstimmung wahrend der- s lben rc., und tz. 90. endlich schreibt vor: „Die Abstimmung er« folge unmittelbar nach dem Schlüsse der Berathung üb->r den Gegenstand, den einzelnen Artikel, Paragraphen, oder sonstigen Theil desselben und darauf folge die definitive Abstimmung über die Frage: ob ein Gesetz angenommen oder verworfen werden solle". Vergleicht man nun die 50. und 90., so scheint es mir nicht zweifelhaft, daß nach der allgemeinen Berathung kei neswegs eine Abstimmung über Annahme oder Ablehnung eines Gesetzes zulässig, sondern sofort zur speciellsn Berathung über- zugeben und erst nach deren Beendigung eine Frage wegen An nahme des Gesetzes zu stellen fei. Es ist wünschenswcrth, daß die Herren Rsgierungsbevollmächtigten darüber E-klarung ab geben, ob die angezogenen Bestimmungen von der Regierung eben so verstanden werden, oder nicht, um den schon fast zwei Sitzungen dauernden Streit zu hebe». Nächstdem halte ich den Antrag, was dessen ersten Theil, so weit er sich nämlich auf Rücknahme deS Gesetzes bezieht, betrifft, nicht zulässig und in dem zweiten Theile zu unbestimmt. Uch.r den Schluß dessel ben enthalte ich mich aller Aeußrrung und schließe mich dem an, was gegen die darin ausgesprochene Machtvollkommenheit be reits erwähnt worden. Als der Deputation, welche da ? höchste Decket wegen Abkürzung des Landtags .zu begutachten hatte, und deren Mitglied ich war, die neue Gewerbeordnung vorgc
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