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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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legt wucke, überzeugte sie sich bald, daß es nicht möglich sein werde, wahrend der Dauer dieses Landtags rin so umfängliches Gesetz zu berat Heu, und daß auch erst Erfahrung über die An wendbarkeit mancher nmern Gesetze hmzutreten müsse, hielt je doch für rathsam, einige Brstimmungen hrrauSheben und noch jetzt zur Berathung bringen zu lassen, die Kammer trat dieser Ansicht bei, die 1. Kammer gab dazu ihre Zustimmung und die Regierung hat nun in Form eines Gesetzes diese Bestimmungen den Kammern zur Berathung vorgelrgt, es kann daher wohl ohne Berathung derselben in ihren einzelnen Theilen das Gesetz nicht sofort abgelehnt werden. Noch weniger angemessen scheint es mir aber, die Regierung zu ersuchen, ein Gesetz zurückzuneh men, was sich erst die Stande erbeten haben, und in seinen Hanptthcilen das enthält, warum man gebeten hat. Ob die specieücn Bestimmungen damit durchgängig, oder nur hin und wieder übereknstimmen oder nicht, wird die Berathung darüber lehren. Mithin kann ich den Antrag, so weit er sich auf Rück nahme des Gesetzes bezieht, für zulässig nicht erkennen. Wenn ferner dessen zweiter Theil dahin gerichtet ist, den künftigen Standen ein auf Principien größerer Gewrrbsfreihekt begründe tes Gesetz vorzulegen, so ist dessen Fassung so allgemein, daß yir Regierung schwerlich daraus dir Grenze abnehmen kann, bis zu welcher sie die größere Gewerbsfreihrit ausdrhnen soll, um dem Anträge zu genügen. Der Herr Antragsteller scheint aber, wenn man seine Aeußerungen zusammenfaßt, eine allgemeine Gewerbsfreihrit im Sinne zu haben, und weil solche aus dem Gesetze nicht sofort zu entnehmen, dasselbe zur sofortigen Ver werfung geeignet, ich kann ihm wenigstens, so lange er sich nicht deutlicher erklärt, eine andere Absicht nicht unterlegen. Allgemeine Gewerbsfreihrit kann nur darin bestehen, daß Je mand gleichzeitig mehrere Gewerbe ohne allen Jnnungszwang, und daß er sie an jedem ihm beliebigen Orte, in der Stadt oder auf dem Lande, betreiben kann. Die Gewerbssteiheit der erstem Art. führt zur sofortigen Auflösung des Innungwesens, und hat die Patentgewerbe im Gefolge, sie sind aber, wie das Beispiel anderer Staaten lehrt, weder für das Publicum, noch für die Gewrrbtrcibenden selbst von besonder» Nutzen und der Beibehaltung der Innungen mit zeitgemäßen Veränderungen keineswegs vorzuziehen. Wer vieles zugleich betreiben will, wird nur in wenigen, wohl endlich in kei nem Gewerbe etwas tüchtiges leisten, das Publicum, welches durch eine vorgängige Meisterprobe über seine Fertigkeit nicht vergewissert ist, tauschen, und gar bald die vielleicht anfänglich erworbene Kundschaft verlieren, somit aber ohne auskömmlichen Erwerb sein. — Die sofortige Freigebung der Gewerbe für Stadt und Land muß den Städten nur Nachtheil, und, mit Ausnahme der großen Städte, allgemeine Verarmung bringen, und dem Lande wird sie den geprießenen Vortheil nicht gewähren. — Geht man auf den historischen Ursprung der Gewerbe zurück, so sind sie in den Städten entstanden und ausgebildet, und durch ihr unun terbrochenes Fortbestehen in denselben gleichsam Eigenthum der selben worden, das ganze Land hat sich hiernach von selbst in zwei Theile geschieden, in Landbebauer und Gewerbtreibende, und es wird auf immer in dieser natürlichen, sich von selbst gebil deten Scheidung nur daS Wohl beider Theile ruhen. Es ist zwar von einem Abg. darauf hingewiesm worden, daß das, was m früherer Zeit nützlich und wohlthätig, für die jetzige Zeit nur selten noch passend sei, daß das Lehnwesen mit seinen Folgen zu seiner Zeit nützlich gewesen, mit der neuern Zeit aber nicht mehr verträg lich gefunden worden, und man daher Abänderungen, Auflösung des Frohnverhältnisses ec. angemessen erachtet habe, und ein Glei ches auch von den Gewerben gelte. Wie dort der für die neuere Zeit lästige Zwang aufgehoben worden, fei es auch hier nöthr'g. Ich möchte diesen Vergleich deshalb nicht anwendbar halten, da hinsichtlich der Frohnverhältnisse weiter nichts geschehen, als daß das, was bisher mit physischer Kraft geleistet worden, künftig mit baarem Gelde geleistet wird, und überhaupt alle Veränderun gen, welche in dem Lehnwesen und den daraus fließenden Berech tigungen vorgenommen worden sind, nicht ohne angemessene Ent schädigung des Berechtigten zur Ausführung kommen; es ist al so für Letztere kein Verlust zu fürchten. Den Städten will man aber ihre frühem Rechte nehmen, selbige einem andern Theile ge ben, der sie nicht gehabt, und auch noch nicht in dieser Ausdeh nung begehrt hat, und etwas Anderes dafür nicht gewähren, das Land soll den Ackerbau behalten, die Gewerbe noch dazu bekom men, und die Städte überläßt man, obwohl man weiß, daß sie aus Mangel an Land dem Landmann sich dann nie gleich stellen können, ihrem eignen Schicksal, und das thut man, um der hier, wir mich dünkt, nicht richtig angewandten Freiheitstheorie zu huldigen.-^- Neben dem hieraus hcrvorgchenden Verfall der Städte kann aber auch dem Lande kein sonderlicher Vortheil er wachsen. Liegen in den Städten die Gewerbe danieder, fehlt es an dem nötigsten Erwerbe, so wird der Landmann seine Erzeug nisse nicht mehr in der bisherigen Quantität dort absetzen können, der Werth der Häuser wird fallen, dadurch aber der Ertrag der Grund- und Gewerbstcuer sich bedeutend mindern und der Aus fall bei der Grundsteuer durch Erhöhung derselben auf dem Lande gedeckt werden müssen, wenn auch die Gewerbsteuer die Gewerb« treibenden auf dem Lande wieder ausgleichen sollten. Es wird kn den Landgemeinden sich die Armenversorgung vergrößern, und eine größere Policei-Aufsicht nörhig werden, denn anfänglich ins besondre werden dem Lande gewiß nur die weniger Bemittelten aus den Städten zustrümen. — Diese wenigen praktischen Mo mente lassen mich die Ansicht gewinnen, daß wenigstens nicht mit einem Schlage das bisherige Verhaltniß zu lösen, und dadurch zugleich Unzufriedenheit und Unruhe in gewiß dem größten Theile der Städte zu erregen, sondern auf dem Wege der Reform an der Hand der Erfahrung langsam vorwärts zu gehen und mit möglichster Schonung ^verfahren sei, und damit stimmt auch der vorgelegte Gesetzentwurf überein, das wird klar aus den sel bigem beigefügtcn Motiven. Er vereinigt mehrere technisch ver wandte Gewerbe, und verbietet nur noch den gleichzeitigen Be trieb mehrerer zünftigen Gewerbe, er gestattet für die nicht zünfti gen, sogenannten freien Gewerbe, den Betrieb in den Städten und auf dem Lande, erweitert den Produkten- und Material- Handel auf dem Lande, und gestattet endlich das Betreiben meh rerer zünftiger Gewerbe auf dem Lande, als bisher. Gegen die ersten Abschnitte habe ich selbst von den Gegnern
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