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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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E befinden darf, wohl aber ein Schuhflicker, so wird noch die Frage e darüber entstehen, ob letzterer blos Flicken und Besohlen, oder auch Vor- oder Anschuhen dürfe? Aehnliche Härten enthält der Entwurf noch im 24. und 25. Z. Ist es wohl möglich, daß die eonstituu'vnelle Ständeversammlung Sachsens iin Jahre 1834 über solche Dinge sich berathen könne? Ich glaube vielmehr, daß es der Ständeversammlung würdiger sei, in diese Details nicht stellt; insbesondere aus dem tz. 70. der Landtagsordnung; aber wie will man daraus dcduciren, daß die Stande verbunden feien, ein Gesetz, welches ihnen im Principe unrichtig und unhaltbar erscheint, §. für §. zu berathen? Es ist schon gesagt worden, daß die Versassungsurkundc den Standen diesen Zwang nicht auf legt, und sollte die Landtagsordnung weiter gehen, so glaube ich doch, daß die Verfaffungsurkunde höher stehe. Aber die Land- tagsordnung geht auch nicht weiter, und sehr richtig ist die Be merkung eines Abg.: „Was hier nicht verboten ist, ist erlaubt." Es ist im §. 70. gesagt, daß an die allgemeine Berathung sich sofort die specielle ««schließe, d. h. es soll nicht nothig sein, daß jedesmal deßhalb eine besondere Frage geschehe; aber wenn ein Antrag auf eine solche besondere Frage von Seiten der Deputa tion oder einem Kammermitgliede gehörig unterstützt vorliegt, so ist nicht abzusehen, warum nicht diese besondere Frage gestellt werden könne? Es muß übrigens der Ständeversammlung jederzeit erlaubt sein, ihre Wünsche und Anträge an die Staatsregierung zu brin gen, und wie ihr in allen andern Dingen dieses zusteht, warum soll es ihr nicht bei Berathung eines Gesetzes zustehen? Es muß der Ständeversammlung unter allen Umstanden möglich sein, ein Gesetz abzulehnen, ohne in das Detail der Berathung ein gehen zu müssen. Denn was kann der Regierung mit der speck- ellen Berathung eines Gesetzentwurfes gedient sein, von welchem sie vyrausfleht, daß er entweder so lange amendirt wird, bis er sich nicht mehr ähnlich sieht, oder daß er dennoch am Schluffe verworfen wird. Eben so wenig kann es ferner in der Absicht der Regierung liegen, .durch die specielle Berathung die Stim men zu theilen, und am Ende ein Gesetz in das Land zu bringen, 2 diesem 2. Abschnitte; aber so erscheint er als eine Ironie der einzugehm, sondern da sie sich mit den Pnncipicn des Gesetzent- Gesetzgebung, und man könnte fast versucht sein, die Sache ri- Wurfs unmöglich einvcrstehen wird, denselben ohne ausführliche dicule zu finden, wenn sie nicht so traurig wäre. Den 3.' Ab- Berathung abzulehnen. In Bezug auf das Formelle hat man schnitt des Gesetzes endlich muß ich fortwährend für höchst nach- j gegen den Antrag des Abg. v. Lhiclau mehrere Bedenken aufge- theilig und das Wohl des Landes gefährdend ansehen. Es sind bereits vom Abg. Runde mehrere Fälle bemerklich ge macht worden, welche zeigen, wie drückend die Bestimmungen dieses Abschnittes sind , und daß es unmöglich ist, dieselben durch Amendements zu verbessern. Allerdings sind Bestimmungen in diesen Abschnitt ausgenommen und rcsp. von der Deputation em pfohlen worden, die mit dem Geiste und dem Culturzustande des 19. Jahrhunderts so gänzlich im Widerspruche stehen, daß man sich erröthend von ihnen abwenden muß, und die das platte Land zu einer fortdauernden Sclaverci der Städte verurtheilen. Ich erwähne hierunter z. B. den §. 23. In diesem steht: „Das Ge werbe der Tischler und Schuhmacher darf unter den §. 21. be merkten Einschränkungen nur in solchen Landgemeinden betrie ben werden, welche wenigstens 600 Einwohner zählen." Ich frage, ist es möglich, im 19. Jahrhundert in dem civilisirten Sachsen es auszüsprechen, daß ein Ort, der weniger als 600 Einwohner hat, keinen Schuhmacher, keinen Tischler halten dürfe? Wohin soll das führen? Im Z.21. beißt e.s: „Esdarf sich in jedem ländlichen Gemeindebezirk in derNegel nur ein Mei ster niederlaffen; sie dürfen weder in die Städte Arbeit liefern, noch Jahrmärkte weder in den Städten noch auf dem Lande be ziehen; mit Ausnahme der Schmiede und Stellmacher dürfen sic Leine Gesellen und insgesammt keine Lehrlinge halten." Ist das wohl erhört, daß der Meister mit einem Andern, er heiße Ge selle oder Lehrling, der eine Arbeit zu machen versteht, es wohl auch vielleicht zünftig erlernt hat, nicht die Arbeit theilen dürfe, »m Gegensätze zu dem bekannten Principe der Staatswirthschafts- lchrc? Kann man von dem einzigen Schneider in einem Dorfe verlangen, daß er allein die Bedürfnisse seiner Kunden zu jeder 5601 jem'gen Gewerbe für zünftig anzuerkennen, zu deren selbst-! Zeit befriedigen solle, daß er keine Gesellen halten und selbst nicht ständiger Betreibung entweder überall im Lande oder nach! einmal einen Lehrling dazu annehmen dürfe?— ZumH. 18. hat örtlicher Einrichtung die Erlangung des Meisterrechts, nach die Deputation einen Antrag gemacht, welcher zu den außeror- vorhcr bestandenen Lehr - und Gesellenjahrcn, und nach vorgän- deutlichsten gehört; darnach soll der Z. anfangen: „ZumDorf- giger Fertigung eines M-isterstücks erforderlich ist." Nun bitte kram, worunter die schon bisher auf dem Lande zu führen nach- ich, mir ein Gewerbe zu nennen, welches nicht an irgend einem gelassenen Bedürfnisse, als Baum-, Rübsen- und Leinöl, In- Orte zünftig betrieben wird; selbst der Handel, Vas Frisiren selt und Jnseltlichte, Schwefel, Feuerschwamm, geringe Nauch- und Barbieren, das Weben und Strumpfstcickcn u. f. rv. wer- tabacke, kurze Tabackspfelfen, - inländische Srkfe-, Zwirn, Näh-, den zünftig betrieben; es scheint daher als freies Gewerbe wohl Steck-, Strick-und SenkNadeln,- Stricke und Ziehstrange, Nä- kaum etwas anderes übrig zu bleiben, als das Holz-und Was gel, Zwecken, Lhccr, Wagenschmiere, geringere Bänder und fertragcn, welches allerdings von jeher als eine freie Kunst an- f Schnüren, Essig, Häringe rc. zu rechnen rc." Welche trau gesehen worden ist. Dergleichen Bestimmungen aber den Stan- rige Beschränkung einer an sich erlaubten Sache, und wie schwer, dcn zur Berathung und Erörterung vorzulegen, halte ich um solche zu controliren? Wenn ferner nach dem 23. tz. kein Schuh- so weniger für passend, als die Ausübung der angeblich freien wacher in einem Dorfe, welches nicht 600 Einwohner zählt, sich Gewerbe noch dazu an gewisse Bedingungen hat geknüpft wer den wollen. In Wahrheit, wenn man nicht mehr khun wollte oder konnte, so hätte man lieber nichts von dcn freien Gewerben sagen sollen. Hätte man die überall zünftigen Gewerbe na mentlich aufgeführt, und dann gesagt, alle übrigen sind in Zu kunft frei, und können von Jedermann ohne weitere Beschrän kung getrieben werden, so wäre wenigstens eine Wirklichkeit in
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