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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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bung der Patrimonialgerichtsbarkeit entwickelt worden sind, schei-. nen theils politischer, theils rechtlicher Natur, theils Gründe der Zweckmäßigkeit zu sein. Der ersten Gattung gehört wohl unstreitig die jenseits (s. Nr. 404. d. Bl. S. 4209.) enthaltene Bemerkung an, daß der Landmann nun einmal ein gewisses Mißtrauen gegen die Patrimonialgerichtsbarkeit habe, und daß sich dieses nicht eher verlieren werde, als bis die Verhältnisse gelöst wären, aus denen es hervorgegangen. Die Deputation in ihrer Mehrheit kann zuvörderst nicht zugeben, daß solch ein Mißtrauen vorhanden sei, indem es ihres Wissens der Patrimonialgerichts-Untergebenen genug giebt, die, mit ihrer Lage vollkommen zufrieden, nicht geneigt sind, diese ge- gen Neuerungen einzutauschen, deren Vorzüge mindestens noch, sehr zweifelhaft sind, und dann wäre, gesetzt jenes Miß trauen sei vorhanden, zuvörderst nicht nur abzuwarten, ob dasselbe auch nach einer Reform der Patrimonialgerichtsbarkeit, wie sie von der ersten Kammer beabsichtigt wird, noch fortdauere, sondern cs wäre auch zu untersuchen, ob jenes Mißtrauen dann ein ge gründetes zu nennen sei, da eS sich mit der eidlich übernommenen Pflicht der Ständeverfammlung nicht würde vereinigen lassen, einer ihr ungegründet scheinenden Behauptung blos darum Folge zu geben, weil sie ausgestellt worden ist. Eben dasselbe leidet aus die a. a. O. ersichtliche Bemerkung Anwendung, daß die Patri monialgerichtsbarkeit durch die öffentliche Meinung geächtet werde. Auch die öffentliche Meinung, wie wenig sie von einer Stände versammlung verachtet werden darf, soll doch deren eigner Prü fung nicht vorgreifen, und darum scheint auch dieser Grund, selbst unter der Voraussetzung, daß die Stimme, die hier und da gegen die Patrimonialgerichtsbarkeit laut geworden, die Stimme der öffentlichen Meinung sei, was noch keinesweges über allen Zwei fel erhaben ist, ein Grund von nur sehr geringem Gewicht zu sein. Die Mehrheit der Deputation der I. Kammer hatte die Behaup tung aufgestellt, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit, indem sie ein privilegirtes Grund-Eigenthum begründe, zu Aufrechthaltung des Zweikammersystems wesentlich beitragen werde. Dem ist nun zwar von Seiten der 2. Kammer a. a. O. entgegnet worden, es fei in der Verfassungsurkunde nichts davon enthalten, daß die Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit eine beson dere Stellung in den Kammern einnebmen sollten, man habe wohl nur auf den großen Grundbesitz und darauf Rücksicht genommen, daß den Inhabern desselben eine höhere Bildung, eine größere Unabhängigkeit und damit verbundene Freimürhigkeit, Selbststän digkeit und Aufopferung zuzutrauen sei; es kann indeß die Mehr heit der Deputation sich dadurch nicht für widerlegt erkennen. Al lerdings find in der Verfassungsurkunde Rittergutsbesitzern und nicht Inhabern von Patrimonialgerichtsbarkeit besondere Stellen unter den Standen angewiesen, es würbe auch sonst die Aufhe bung der Patrimonialgerichtsbarkeiten als Abänderung der Ver fassung nach Z. 152. der Verfassungsurkunde von der 2. Kammer schwerlich haben beschlossen werden dürfen; aber privi le girier Nicht allein großer Grundbesitz war es, dem man in der Berfa sungsurkunde eine besondere Berücksichtigung schenken wollte. Es lag dieß nämlich in der Idee des Zweikammersystems. In allen monarchischen Staaten, wo es erste Kammern giebt, beste hen die Mitglieder derselben, wenigstens der Mehrzahl nach, aus persönlich Bevorrechteten (Adeligen), welche' meist überdieß ding lich Bevorzugte (Mediatisme) sind. Man setzt nämlich voraus, daß eine so zusammengesetzte Kammer vermöge ihrer eignen Vor rechte besonders geneigt und beflissen sein werde, auch die Vorrechte Anderer zu schützen, und daher sich immer auf die Seite desjeni gen Theils, sei es die Krone oder das Volk, schlagen werde, des sen Rechte durch den andern Theil gefährdet werden, und beab sichtigt so das Gleichgewicht zwischen beiden aufrecht zu erhalten. Mag diese Ansicht richtig sein oder nicht, so viel ist gewiß, das Zweikammersystem beruht nur auf ihr; denn blos der doppelten Berathung wegen bedarf es zweier Kammern nicht, da diese schon durch niederzusctzende Deputationen oder durch Ausschüsse erzielt werden könnte. Im Königreiche Sachsen ist man nun schon in so fern weiter gegangen als in andern Staaten, als man zur Befähigung des Eintritts indieerstcKammerpersönlicheVorrechte nicht erfordert hat, daß man sich aber von dem Zweikammersy steme in seiner ursprünglichen Idee nicht ganz habe lossagen wol len, beweist der erste Entwurf der Verfassüngsurkunde, der auf Majoratsbesitzer besondere Rücksicht nahm, und noch mehr der Umstand, daß die Verfaffungsurkunde, wie sie angenommen wor den ist, den bäuerlichen Grundbesitz, mag auch, weil vielleicht meh rere Güter in der Hand eines und desselben EigenthümerS verei nigt sind, sein Umfang den eines Ritterguts erreichen oder selbst übertreffen, nie zu Ausübung der ständischen Vorrechte der Rit tergutsbesitzer befähigt. Man hat jcnsti'.L die Patrimonialgerichtsbarkeit als kein wesentliches Erfordcrniß eines Ritterguts anerkennen wollen; mag sie aber auch hierin der Steuerfreiheit nachstehen, daß sie dem Begriff eines Ritterguts nicht so ganz fremd sei, weist Römer in seinem Staatsrechte nach, indem er Theil 2. Seite 291. sagt: „Ein regulaires Rittergut hat Steuerfreiheit, wird mit Ritter pferden verdient und übt wo nicht alle, doch wenigstens die Erbgerichtsbarkeit über seineUnterthanenaus." Wenn nun die Steuerfreiheit durch die Bestimmung der Verfas- fungsurkunde verloren geht, dennoch aber die Vertretung in der 1. Kammer zum größten Theile auf Rittergutsbesitz beruht, so ist auf Erhaltung wenigstens eines Merkmals der Rittergüter um so nothwendiger Bedacht zu nehmen, als sonst das Wesen eines Ritterguts nur noch in der, bei Neuerungsversuchen selten Be achtung findenden, Geschichte seine Begründung finden würde. Man hat sich wohl auch auf das Beispiel des Englischen Ober hauses berufen, und daraus die Folgerung ziehen wollen, daß, weil die Englischen Pairs keine Gerichtsbarkeit hätten, es der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht bedürfe, um eine ihrer Tendenz nach sehr ausgeprägte 1. Kammer herzustellen, allein abgesehen davon, daß alle Mitglieder des Oberhauses persönlich Bevorzugte sind, indem sie zum hohen Adel Englands gehören, Majorate be sitzen u.f. w. und daß ferner in England allerdings noch in ge ringfügigen Sachen eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit besteht, ist das Oberhaus selbst der höchste Gerichtshof im Lande und besitzt in dieser Eigenschaft ein noch weit wichtigeres Vorrecht als die Patrimonialgerichtsbarkeit ist. Doch es sollen nach dem Plane sub D- 8- ^3. diejenigen obrigkeitlichen Verwaltungsbefugnisse, zu deren Ausübung es einer richterlich befähigten Person oder doch wirklich geschäftskundiger Beamten nicht bedarf, dem Ge richtsherrn verbleiben. Man hat diese Andeutung benutzt, um die Gerichtsinhaber über den Verlust ihrer Gerichtsbarkeit zu beruhi gen und die Behauptung der 1. Kammer zu widerlegen, daß durch diesen Verlust das oft wohlthatige nähere Verhältniß deS meist bemitteltern Gutsherrn zu seinen Untergebenen würde ge trübt werden. Welche Befugnisse mit jenem Z. 13. gemeint seien, dieß ist aber von den Organen der Staatsregierung mit Be stimmtheit nicht angegeben worden. In dem Bericht der Depu tation der 2. Kammer hat man darunter diejenigen verstanden, welche in den Städten von den Stadträthen reffortiren. Sieht man aber das der Stävteordnung beigefügte Regulativ durch, so findet man, daß die darin aufgeführten Geschäfte, so weit sie auf dem Lande Vorkommen können, nur von höchst geringem Belange sind. Soll ihnen dagegen eine größere Bedeutung zugestandcn werden, so wird die Ausübung jener Befugnisse mit Kostenauf wand verbunden sein, und da ist denn zu gedenken, daß die 2. Kammer das aus dieser Rücksicht hervorgegangene Gutachten ih rer Deputation, wornach zu Erleichterung der Ausübung jener Rechte dem Gutsherrn mindestens nachgelassen bleiben sollte, aus dem Personal des Gerichts da, wo dieß nöthig werde, eine
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