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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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befähigt« Person unentgeldlich zuzuziehe», verworfen hat. Hier nach ist fast mit Gewißheit vorauszusehen, daß, wenn dieseBefug- nifse den Gerichtsherrn auch angeboten werden sollten, diese den noch davon keinen Gebrauch machen würden.—Unter den Rechts gründen für Rückgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit ist in der 2. Kammer eine Idee wieder aufgegriffen worden/ die auch be reits in der ersten zur Sprache kam. Abermals heißt es, die Pa trimonialgerichtsbarkeit ist dem Geiste und Sinne der Verfas sungsurkunde entgegen. Man hat diesen der Patrimonialgerichts barkeit gemachten Vorwurf noch näher entwickelt durch die Be hauptung, sie vertrage sich nicht mit der Wiener Schlußacte (s. Nr. 402. v. Bl. S. 4183. flg.), sie stoße sich mit der Verant wortlichkeit der Minister (s. a. a. O.), der Richter müsse unab- hangig sein, und mir Ruhe der Zeit seines Alters entgegense tzen können, müsse hinlänglichen Schutz, hinlängliche Vvllzie- hungsgewalt genießen und in Händen haben (s. a. a. O.); jeder Staatsbürger habe das Recht, nur vom Staatsoberhaupte und von Behörden, welche durch ihn ernannt sind und in seinem Auf trage handeln, gerichtet zu werden (s. Nr. 403. d. Bl. S. 4197.), die konstitutionelle Gleichheit erheische die Ernennung aller Richter durch den Staat; die Verfassungsurkunde ver lange §. 44., daß jeder Richter Staatsdicner sei; §. 44. und 47., daß er von jedem fremden Einstusse, selbst dem der Staatsregie- -rung unabhängig sei; §. 42., daß er für seine Dienstleistung dem Staate unmittelbar verantwortlich sei, daß er folglich von dem selben auch vertreten werde (s. Nr. 403. d. Bl. S. 4197.); es müsse endlich, wenn nach Z. 55. der Verfassungsurkunde die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erklärt worden sei, und wenn in Folge dessen alle privilegirte Gerichtsstände aufgehoben werden sollten, nicht blos das Recht, sondern auch der Richter für Alle ein und derselbe sein (s. a. a. §).). — Die Mehr heit der Deputation erlaubt sich hierauf folgendes zu entgegnen. Es ist Höchst bedenklich, in Auslegung der Verfassungsurkunde, eines Gesetzes, über das am wenigsten Zweifel obwalten sollten, weiter zu gehen, als deren klarer Inhalt vorschreibt, und über dessen Geist und Sinn zu grübeln. Aber es kann auch, wollte man selbst diesen gefahrvollen Weg einschlagen, der 2. Kammer in ihrer Schlußfolgerung nicht beigepflichtet werden. Die Patri monialgerichtsbarkeit war der Berathung der vormaligen Stande über die neue Verfassung keineswegs entgangen. Sie kam bei Ge legenheit Z. 4. der Verfassungsurrunde wiederholt zur Sprache. Warum also, wenn sie dem Geiste der Verfassung so entgegen, sprachen Vie frühem Stände nicht sofort ihre Aufhebung aus, wie sie dieß im Bezüge auf privilegirte Gerichtsstände thaten, warum legten sie nicht, wie hier, nur die Ausführung in die Hand der künftigen Ständeversammlung? Allein selbst die Fra ge, ob die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuheben sei, ward der Erwägung der kommenden Ständeversammlung ausdrücklich überlassen, und es ist dieß der entschiedenste Beweis, daß damals Regierung und Ständen der Gedanke vorgeschwebt haben müsse, daß die neue Verfassung sich mit der Patrimonialgerichtsbarkeit vollkommen vertrage, wie sie sich denn auch mit den Verfassungen anderer Staaten, die der Sächsischen gerade in diesen Punccen ganz analog sind, ja ihr zum Vorbild dienten, noch heute vertragt. Wie es sich demnach gegenwär tig von einer gegebenen Ver fassung, nicht von einer erst zu gebenden handelt, sy wird auch die Bemerkung, daß sich die Patrimonialgerichtsbarkeit selbst mit der Wiener Schlußacte nicht vereinbaren lasse, alle Bedeutung verlieren, denn die Behauptung, daß Sachsens Verfassung mit der Wiener Schlußacte in Widerspruch stehe, wird wohl weder aufgestellt werden wollen, noch nachgewiesen werden können. Ueberhaupt beabsichtigt die Wiener Schlußacte Art. 57. nur die Rechte des Staatsoberhaupts den ständischen Rechten gegen über zu regeln, und daß es dem Bunde nicht um Aechtung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu thun gewesen sei, dieß weist wohl ' das Bestehen diesesJnstitutes gerade in den einflußreichsten Bun desstaaten unter deren besonderem Schutze zur Genüge nach. Auch würde die Regierung, wäre die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht vereinbar mit Bundesgesetzgebung und vaterländischer Ver fassung, wollte sie nicht den Verdacht auf sich laden, ihre Pflicht vollständig verkannt zu haben, nicht einmal eventuell einen, die blose Reform der Patrimonialgerichtsbarkeit bezweckenden Ge setzvorschlag haben vorlegen dürfen; sie hätte vielmehr unbedingt auf Vernichtung der Patrimonialgerichtsbarkeit dringen müssen. Einer Jnconsequenz würden sich aber Regierung und Stande bei Entwerfung der Verfassungsurkunde schuldig gemacht haben, wäre, wie jenseits vorgegeben worden ist, die Verantwortlichkeit der Minister durch das Privaten zustehende Ernennungsrecht der Richter gehemmt, und hatten sie auf der einen Seite dies» Verant wortlichkeit in ihrer ganzen Ausdehnung in Anwendung gebracht wissen wollen, auf der andern aber die angeblich mir ihr nicht zu vereinigende Patrimonialgerichtsbarkeit fotlbestchen lassen. Die Staatsregierung harte bereits jetzt die Prüfung aller Rechtscan didaten in ihrer Hand, es stand ihr das Aufsichtsrecht über die Patrimonialgerichtshalter zu; sie konnte die Entfernung dersel ben vom Amre veranlassen, und dergleichen mehr; nach den Anträ gen der 1. Kammer soll sie hierüber den Anstellungscontract des Gerichtshaltcrs zur Einsicht und Prüfung vorgelegt erhalten; sie soll den ernannten Gerichtshalter zu bestätigen, und, hat sie Aus stellungen gegen ihn zu machen, eine neue Präsentation zu verlan gen haben (s. Nr. 269. d. Bl. S. 2527.); es soll die Betreibung der Advocatenpraxis, die Uebernahme von Privatdiensten und mehreren Genchtsbestallungen von ihrer Genehmigung abhängig gemacht werden (s.a.a.O.); eS soll ihr Vorbehalten bleiben, das im Staatsoienergesetz für Staatsdiener geordnete Strafverfah ren gegen die Gerichtshalter zu verhängen (s. a. a. O.); sie soll gegen sie das Untersuchungs- und Befferungsverfahrcn zu bean tragen und einzulciccn, und auf manche andere Weise in die Ver hältnisse der Gerichtshalter wirksam einzugreifen befugt sein (s. a. a. O.). Bei einem so umfangreichen Einflüsse des Staates, ei nem Einflüsse, der dem Gerichtsherrn fast nur das Befugniß läßt, unter den vom Staate geprüften Candidaten den oder je nen zu wählen, dürfte wohl über die Verantwortlichkeit der Vor stände der Ministerien eine richtigere Ansicht die Oberhand gewin nen. Stände das einem Privaten zustehende Ernennungsrecht eines Beamten mit der constitutionellen Verantwortlichkeit eines Ministers in Widerspruch, so würde überhaupt neben dem pa- trimonialgerichtsherrlichen Verhältnisse auch noch so manches andere Vorrecht, hier einer städtischen Eommun, dort eines Kir chen-und Schulpatrons und dergleichen mehr in Wegfall kommen müssen; was in verschiedener Hinsicht von den nachtheiligsten Folgen sein müßte. Zn so fern kann denn auch die Mehrheit der Deputation der jenseitigen nicht beistimmen, wenn diese einen Uebelstand darin erkennt, daß die Richter durch Privatpersonen ernannt würden, da eben diese Personen ihrer ganzen Stellung nach das größte Interesse an guter Besetzung der Patrimonial- gerichtsstellen haben und man auch bis jetzt nicht wird behaupten können, daß diese Stellen in der Mehrzahl schlecht besetzt wor den seien, einzelne Mißgriffe aber auch bei der Besetzung von Seiten der Staatsbehörden nicht ausbleiben werden. Heißt es unter Bezugnahme auf Z. 44. und 47, der Der- fassungsurkunde, der Richter müsse unabhängig sein, müsse mit Ruhe der Zeit entgegensetzen, wo er nicht mehr fungiren könne, müsse hinlänglichen Schutz, hinlängliche Vollzietzungsgewalt ge nießen, so ist zu erwiedern, daß auch dem Patrimonialrichter seine Stellung ejne Unabhängigkeit gewährt» wie sie zu unparteiischer Ausübung seines Amtes vollkommen ausreicht und der Bestim mung der Verfassungsurkunde entspricht, wornach der Richter in Bezug auf sein Richteramt (§- 44.) und die Gerichtsstelle bei Ausübung des richterlichen Amtes von dem Einflüsse der Regie-
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