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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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rung unabhängig sein soll (Z.47.). Daß rin Richter der Anstel- lungsbehorde gegenüber nur bis zu einem gewissen Grade unab hängig sein müsse, daß er einen Borgesetzten anzuerkennen stets verbunden sein werde, liegt in der Natur der Sache, wird auch von der 2. Kammer um so weniger geleugnet werden wollen, als eine vollständige Unabhängigkeit des Richters die Verantwortlich keit des Ministers, aus die dic2. Kammer, wie oben erwähnt ward, nicht wenig Gewicht zu legen scheint, auf einmal aufheben würde,, und ist endlich bei Gelegenhcitdes Staatsdienergesetzes wiederholt anerkannt worden; es kommt also nur darauf an, darzuthun, daß der Patrimonialrichter in dieser Beziehung dem königl. Richter nicht nach- ja vielleicht eher voranstehe. War vielleicht Etwas geeignet, die Unabhängigkeit des Nichteramts zu gefährden, so war es nur das dem Gerichtsherrn durch das Decret vom Jahre 1805 eingeräumte Befugniß, den Gerichtshalter nach seinem Gutdünken zu entlassen. Dieses Decret will aber die 1. Kam mer im Einverständniß mit der Regierung außer Wirksamkeit ge setzt wissen. Mag demnach selbst für Z. 44. der Verfassungsur kunde, der eigentlich nur von dem Verhältnisse derjenigen Richter handelt, die Staatsdiener sind, eine ausgedehntere Wirksamkeit in Anspruch genommen werden: ihm wird durch Aufhebung dieses Decrets vollständig Gnüge geschehen; und wollte man ja in dem dem Gerichtsherrn nach der Ansicht der 1. Kammer verbleibenden Befugnisse, die Gerichtsstelle rcvidiren zu lassen und dem Gerichtshalter in Verwaltungssachen Weisungen zu er- thcilen, noch eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Pa- trimomalrichters erkennen; so erwäge man dagegen die Stellung, die das Staatsdicnergefetz dem Richter, den der Staat ernennt, der Staatsregierung gegenüber anweist, das Befugniß, den Rich ter zu quiesciren, ihn auf Stellen der Verwaltung zu versetzen, von denen er ohne Nichterspruch entlassen werden kann, und man wird nicht länger zweifeln, daß die Stellung des Patrimo- nialrichters eher eine unabhängigere sei, als die des Richters, der Staatsdiener ist, daß man sich also durch Aufhebung der Patri monialgerichtsbarkeit von jenem Ideale mehr entferne als sich ihm annähere. — In Bezug auf Z.47. stehen aber königliche und Patrimomalgerichtsstellen bereits in völlig gleichem Verhältnisse; hier ist demnach nichts auszuglekchen; nach wie vor wird und soll die Patrimonialgerichtsstelle der Regierungsbehörde gegenüber eben so unabhängig dastehen als die königl. Gerichtsstelle. Unter diesen Umstanden bedarf es eines Mittels zur Herstellung der Un abhängigkeit derPatrimonialgerichtsstellen keinesweges und was die Herstellung der Unabhängigkeit des Richters selbst anlangt, so ist die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbar keit dazu nicht erforderlich, es genügt, wie oben erwähnt wurde, mit Bezug auf die Beschlüsse der 1. Kammer ein einfacheres ge linderes Mittel, das nämlich einer zweckmäßigen Reform. Eben so wenig dürfte das Mittel dem Zwecke entsprechend befunden werden, wollte man, um der Zukunft des Gerichtshalters willen, für Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit stimmen. Der Sprecher, der in der 2. Kammer diesen Grund aufführte, scheint den Umstand vor Augen gehabt zu haben, daß es für Patrimo nialrichter keine Pension gebe. Würde man, was jedoch keines- wsges anzunehmen ist, die Versorgung der gewesenen Gerichtshal- tcr mit Pension auch auf andere Weise nicht erzielen können, so dürste wenigstens in Betracht kommen, daß es der öffentlich An gestellten genug giebt,. die hierin das Schicksal der Gerichtshgltcr theilen. Endlich ist nicht abzufehen, in wie fern gerade dem Pa trimonialrichter hinlänglicher Schutz, hinlängliche Vollziehungs gewalt abgegangen sein sollte. Im Interesse des Gerichtsherrn muß es eher liegen, dem von ihm angestellten Richter allen Schutz gewährt, ihn mit der höchstmöglichsten Vollziehungsgcwalt be kleidet zu sehen; von feiner Seite mindestens ist also eine Beein trächtigung desselben in dieser Beziehung nicht zu besorgen; und wenn es die vorgesetzten Behörden an Unterstützung der Gerichts halter zu Aufrechthaltung ihres Ansehens fehlen ließen, so'mögeman einen Antrag aufAbstellung dieses Mangels, dessen Vorhandensein übrigens keinesweges eingeraumtwird, nicht aber einen Antrag l auf Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit richten. — Soll jedem Staatsbürger nach der Ansicht der jenseitigen Deputation das Recht zustehen, nur vom Staatsoberhaupte und von Behör den, welche durch dieses ernannt sind und in seinem Auftrage handeln, gerichtet zu werden, so sieht sich die unterzeichnete De putation in ihrer Mehrheit zu der Bemerkung veranlaßt, daß jene Behauptung vielleicht in der Theorie manches für sich haben möge, daß aber die vaterländische Gesetzgebung und Verfassung, auf die es doch allein ankommt, ein solches Recht nirgend aner kenne.— Hkernachst erheischt angeblich die konstitutionelle Gleich heit, daß alle Richter durch den Staat ernannt und die Ver- faffungsurkunde, daß alle Richter zu Staatsdienern werden. Die Mehrheit der Deputation kann das Eine so wenig zugeste- hen als das Andere. Sie hat unter Berufung auf bewahrte Staatsrechtslehrer in ihrem frühem Berichtenachgewiesen, daßsich die Ernennung der Richter durch Gesetz, durch Compromiß, durch Volkswahl, durch Loos sogar mit den Grundsätzen einer consti- tutionellen Monarchie wohl vereinigen lasse, und weist, um die Behauptung zu belegen, daß sich die Wahl eines Beamten durch Privatpersonen mit dem Geiste einer konstitutionellen Verfassung vereinbaren lasse, zum Ueberfluß nur noch auf eine der jüngsten Versa ssungsurkunden Deutschlands, auf das Grundgesetz des Königreichs Hannover hin, wo es, ohne daß richterliche Beamte ausgenommen wären, im 157. tz. heißt: „Die Rechte einzelner Berechtigten oder Corporationen auf Ernennung oder Präsentation von Beamten werden hierdurch nicht geändert." Eben so wenig vermag die Deputation in ihrer Mehrheit zwischen Staatsdiener-Eigenschaft und Richteramt einen so un zertrennlichen Zusammenhang aufzusindcn; und namentlich aus Z. 44. der Verfaffungsurkunde die Nothwendigkeit einer Verbin dung beider Begriffe zu entnehmen. Jener Z. schreibt vor, es solle in dem Staatsdienergesetze auf Unabhängigkeit des Richter amts Rücksicht genommen werden. Daraus laßt sich denn wohl der Schluß ziehen, es könne Richteramt und Staatsdienereigen schaft in einer Person vereinigt sein, nie aber der Schluß: es müsse jeder Richter Staatsdiencr sein. — Glaubt man, es werde dieVerantwortlichkeit des Patrimonialrichters aufgehoben, wenn er nicht zum Staalsdiener werde, und beruft man sich des halb auf §. 42. derVerfaffungsurkunde, wonach alle Staatsdiener für ihre Dienstleistung verantwortlich sein sollen, so scheint man auch hier zu übersehen, daß jener Paragraph die Verantwortlichkeit anderer öffentlicher Beamten keinesweges ausschließe, wenn er, was bei der Bestimmung des ganzen Abschnitts, der nur vom Staatsdienste handelt, sehr erklärbar ist, ihrer nicht besonders gedenkt. Wer aber möchte leugnen, daß auch Geistliche, Schul lehrer, Communalbeamten und Patrimonialrichter ihrem Ge wissen sowohl als dem Staate, dessen Zwecke sie wenig stens mittelbar fördern, verantwortlich seien, ob sie schon der Claffe der eigentlichen Staatsdiener nicht angeboren und nach den Beschlüssen der Stande zu dem Staatsdicnergksetz aus Rücksicht auf die Staatskassen nicht angehüren sollen? Die Verfassungsurkunds spricht es Z. 55. üus, es solle die Rechts pflege auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Welse ausgeübt werden. Hierauf fußt der Einwand der 2. Kammer, nicht bloß das Recht, sondern auch der Richter müsse für alle Staasbürger ein und derselbe sein. Allein der Nachsatz jenes erläutert den Vordersatz dergestalt, daß über dessen Sinn kein Zweifel obwalten kann, und eine Schlußfolgerung, wie in der 2. Kammer gemacht worden ist, als unzulässig sich darstellt. Es heißt nämlich, die Rechtsflege solle in der Maße eingerichtet wer den, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören. Dieß also
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