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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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SMS ist es, was jener Grundsatz einer Gleichheit der Rechtspflege beab sichtigt, etwas Weiteres gebietet er nicht, Wd daß der Gerichts stand vor einem Patrimonialgerichte kein privilegirter sei, daß un ter diesem Ausdrucke etwas ganz Anderes verstanden werde, das liegt selbst dem Laien in der Rechtswissenschaft zu Lage. Zudem ist bereits oben entwickelt worden, daß Verschiedenheit der Rich ter in Bezug auf ihre Ernennungswelse auch in einem konstitu tionellen Staate vollkommen zulässig und nur Gleichheit vor dem Gesetze unerläßlich sei. Fast möchte cs überflüssig scheinen, nach dicsenBemerkun- gcn die Patrimonialgerichtsbarkeit auch noch gegen einen weitern Einwand (s.Nr.403. d.Bl.S.4198. flg.) in Schutz zu nehmen. Nicht genug, daß sie für unvereinbar mit der Verfassungsur kunde befunden worden ist, sie soll auch in der Theorie, nach der alle Gerichtsbarkeit vom Könige ausgehe, unhaltbar sein, und schon dieser Theorie zum Opfer fallen. Abgesehen von dem Umstande, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit in Deutschland weit älter ist, als jene dem Römischen Rechte entlehnte Theorie, und daß ein Staat nach seinen gewiß nichts weniger als theoreti schen Zwecken besser thut, die Theorie an die Lehrstühle zu ver weisen, selbst aber den praktischen Gesichtspunkt aufzufasscn, er laubt sich die Mehrheit der Deputation nochmals auf ihre in Be zug auf Anstellung der Richter oben gemachte Bemerkung und insonderheit auf das hinzuweisen, was von ihr in ihrem früheren Berichte herausgehoben worden ist. Ueberhaupt beweisen die von der jenseitigen Deputation zu Begründung ihrer Behaup tung allcgirlcn Stellen des Schwaben - und Sachsenspiegels wohl nichts weiter, als daß der Regel nach die deutschen Könige (Kaiser), die als die Oberhäupter des Reichs unter den dort ge brauchten Ausdrücken allein zu verstehen sind, die Gerichtsbarkeit zu verleihen hatten. Weit wichtiger ist der fernere Einwand (s. Nr. 403. d. Bl. S. 4197. u. a.D.), ein Hoheitsrecht könne nie zum Privatrechte werden, die Gerichtsbarkeit sei daher ein unveräu ßerliches Recht der Staatsgewalt, die das Staatsoberhaupt in sich vereinige; der Staat könne die richterliche Gewalt nie aufge ben, wenn er nicht gegen seine eigenen Zwecke handeln wolle; die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Andere sei nur ein widerruf licher Auftrag, auf die Patrimonialgerichtsbarkeit leide daher §. 31. der Verfassungsurkunde nicht Anwendung; denn dieser Einwand spricht der Patrimonialgerichtsbarkeit die Natur eines Eigenthumsrechts, ja selbst eines sonstigen Rechts, das nach §.3l. der Verfassungsurkunde ebenfalls nur gegen Entschädigung zu Staatszwecken abgetreten werden kann, ab. — Allein, wenn man mit der Behauptung, die Gerichtsbarkeit fei ein unveräu ßerliches Recht der Staatsgewalt, eine feste Regel aufstellen zu können meint, so kann, wie man auch über jene Behauptung denken mag, höchstens eingeraumt werden, daß man cs sich zur Pflicht machen müsse, für die Zukunft keine neuen Verleihungen vorzunehmen; auf die Vergangenheit aber kann dieselbe ohne^ Rechtsverletzung so wenig von rückwirkendem Einflüsse sein, als andere in die Hände von Privaten übcrgegangcne Regalien, z.B. das Jagdregal, das Bergregal, jetzt ohne Weiteres den Inha bern durch den Staat entrissen werden dürfen. Der fernem Be hauptung aber, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit nur auf Wi derruf verliehen worden sei, steht das Anerkenntniß des Staats selbst entgegen, ein Anerkenntniß, das über ein halbes Jahrtau send alt ist und sich in Verleihung, Verkauf, Lausch der Ge richtsbarkeit oft geäußert hat. Daher konnte denn Römer in seinem Slaatsrcchte Theil 2. Abschnitt 7. Z. 2. und 3. die Einzie hung der Gerichte, wo sie nicht widerrechtlich verwaltet oder nur widerruflich zugestanden worden, ungescheut eine Rechtsver letzung nennen, und sich somit gleichzeitig gegen die Behauptung s erklären, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit lediglich auf wi derruflichem Auftrage beruhe. 'Auch Svarez, der liberale Ver fasser des Preußischen Landrechts, dessen Urtheil, wo es sich von I Grundsätzen der Gesetzgebung handelt, unendlich mehr Gewicht haben muß, als das so vieler Tagesschriftstcller, welche einseiti gen politischen Parteiansichten folgen, stimmt dieser Ansicht bei. Er sagt in seinen Vorträgen über Rechtswissenschaft und Gesetz gebung (siche die Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Nechtsvcrwaltung Heft 82. Seite 61 s. ,und 67s.): „Die Vorrechte, die dem Privileqirtm beigelegt werden, der Nutzen, den er aus dem Genüsse seines Privileg» zog, machen einen wirklichen Theil feines Eigenthums aus, wel ches ihm der Staat so wenig als ein anderes Eigenthum nach bloßem Gutbesinden wieder nehmen kann, daher kann Jeman den ein Privilegium nur genommen werden, wenn es überwie gende Gründe des gemeinen Wohls erfordern, wo jedoch der Privilcgirte entschädigt werden muß. Der Regent muß die Inhaber der Patnmonial- und städtischen Juris diction dabei schützen, weil sie ihr Eigenthum sind." Diese Grundsätze sind aber auch die Grundsätze unse rer Verfassungsurkunde. Ist es nämlich erwiesen, daß die Pa trimonialgerichtsbarkeit ein Eigenthums - oder wenigstens ein so genanntes sonstiges Recht ist, so steht sie unter dem Schutze der Verfassungsurkunde und darf nach §. 31. nur in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendkgkeit gebotenen Fal len und gegen Entschädigung zu Staatszweckett eingezogen wer den. Dieses führt denn zu der Frage hin, ob hier der Fall drin gender Nothwendigkeit vorhanden sei, und ob, wenn er vorhan den , bei Einziehung der Patrimonialgerichtsbarkeit den sonstigen Erfordernissen dieses Z. Genüge geschehen solle. Der dritte Ab schnitt der Verfassungsurkunde ist kcinesweges bestimmt, über die Rechte und Pflichten der Unterthemen ein neues Recht zu schaffen, er beabsichtigt vielmehr nur den schon längst in aner kannter Wirksamkeit bestehenden Grundsätzen des gemeinen Rechts durch die Aufnahme in die Verfassungsurkunde eine neue kräftigere Sanction zu geben. Ueberall, wo sich Zweifel über den Sinn dieses Abschnittes erheben, wird daher auf die Grund sätze des gemeinen Rechts zurückzugehen sein. Auf Z. 31. der Verfassungsurkunde muß sonach die Lehre von dem ckomim'nm emmeus Les Staats Anwendung leiden. Hiernach aber darf sich dieses Vorrecht des Staates nur dann äußern, wenn die Nothwendigkeit ein bestehendes Recht aufzuheben gebietet. Svarez sagt hierüber in den oben gedachten Jahrbüchern Hcft82. Seite 59s.: „Der Fall der Collision muß wirklich vorhanden sein, d. h. es muß klar und ausgemacht sein, daß unter den vor- waltcnden Umständen der auf das Wohl des Ganzen gerichtete Zweck unmöglich erreicht werden könne, wenn nicht der Einzelne einen Theil seiner Rechte und Vortheile aufopfert. Gibt es noch Mittel und Wege, ohne diese Aufopferungen zum Zweck zu kom men, so ist noch keine Collision vorhanden, und es kann das Nothrecht nicht eintreten." — Eine solche Unmöglichkeit ist aber in dem vorliegenden Falle kcinesweges dargethan, indem die Ne- , gierung selbst durch Vorlegung des Plans snd einen mildern ? Weg gezeigt hat, den Mängeln der bisherigen Gerichtsverfas- sung Abhilfe zu schaffen. — Stünde aber auch die Behauptung fest, das lloiuimmu eminen« des Staats fordere die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, so ist nun weiter die Bedingung ms Auge zu fassen, unter der einzig und allein die Abtretung des Eigenthums oder anderer Rechte zu Staatszwecken verfassungs mäßig erfolgen kann. Es ist dieß Entschädigung. Man glaubt in der zweiten Kammer, der Plan snb (7). genüge auch dieser Be dingung. Allein die dort gedachte Entschädigung trifft nur einige Nebenbezüge der Gerichtshcrren, welche kcinesweges als das Wesen des fraglichen Rechts betrachtet werden können. Die De putation kann sich daher auch jetzt noch von der Überzeugung nicht trennen, daß der Plan snd .V- auch hierin hinter den Be stimmungen der Verfassungsurkunde weit zurückbleibe und er laubt sich noch einmal auf das Beispiel Baierns hinzuweisen, wo
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