Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wendigkeit nicht eintritt, ein ähnlicher Nachtheil zugefügt werde, und wer würde Rechtsgleichheit in allgemeiner Recht losigkeit suchen? Sonst ließe sich ja z. B. auch die Behaup tung aufstellen, daß, wenn zu Verhütung einer Feuepshninst ei nige Häuser abgetragen werden müssen, nach gelöschtem Brande zu Herstellung der Rechtsgleichheit auch aste übrigen Gebäude nachträglich einzureißen seien, oder daß, weyn Behufs der Anle gung einer Straße einem Eigenthümer sein Grund und Boden entzogen wird, die Straße nun auch über glle andern Grundstücke 1 zu führen sei, damit deren Eigenthümer dem Ersteren gleichge- sud I. angeblich mit sich führen würde. Man hat nämlich die Behauptung aufgestellt, daß nach jenem Entwürfe, besonders wie er sich durch die Beschlüsse der 1. Kammer gestaltet hat, nur die großem Gerichte zu erhalten sein würden, und daß, weil jeder Zwang und Druck errraalicher werde, wenn er allgemein treffe, deshalb allen Gerichtsmhabern die Patrimonialgerichtsbarkeit entzogen werden müsse. Öffenbar beruht diese Ansicht auf einer Verwechslung der Begriffe. Eine Last, auf mehrere gewälzt, mag erträglicher werden, wenn sie in Lei stung en bestand, denn hier verliert die Last durch ihre Verth ei tung an intensivem Gehalte, allein ein nothgedruagmes Opfer, durch Entziehen von Rechtete Entgegnung hierauf erlaubt sich die Mehrheit der Deputation auf den anscheinend jenseits außer Acht gelassenen, aber sehr wesentli chen Anterschird aufmerksam zu machen, der zwischen Umgestal tung und Aufhebung eines Instituts, zwischen angedrohter Ein ziehung deö Rechtes eines Einzelnen wegen Mißbrauchs und völ liger Vernichtung des Rechtes Aller statt findet. Schon in ih rem früheren Berichte hatte sich die Mehrheit der Deputation da hin ausgesprochen, daß die Gerichtsbarkeit unter der Leitung und Oberaufsicht des Staates stehe, daß daher dis Patrimvmalge- richisbarkeit die Abhängigkeit von ihm nie verleugnen könne und seinem Einflüsse stets unterworfen bleiben müsse; die erste Kam mer Hal dieß anerkannt, indem sie den die Patrimonialgerichts barkeit umgestaltenden Gesetzentwürfen unter I. und F. ihre Zu stimmung ertheilt hat; cs ist daher jenes Recht des Staates auch diesseits nicht in Zweifel gezogen worden. Allein gegen die Rich tigkeit der Schlußfolgerung, daß demnach auch die Patrimonial gerichtsbarkeit aufgehoben werden könne, dürften bei der weiten Kluft, die zwischen Umgestaltung und Aufhebung mitten inne liegt, sehr erhebliche Zweifel obwalten. Dasselbe läßt sich von der Einziehung der Gerichtsbarkeit des Einzelnen wegen Miß brauchs sagen; einem Falle, der einzig und allein die von der zweiten Kammer angezogene Gesetzesstelle, wie sich aus deren Worten sofort ergiebt, vor Augen hatte, wenn sie sich folgender maßen ausdrückt r „Werden wir aber vermerken, daß Jemand, der Ge richte und Obrigkeit hat, diese unsre Ordnung wissentlich läßt übertreten, den wollen wir mit Entziehung feiner Gericht» u. s. w, strafen." Ja der gebrauchte Ausdruck „strafen" macht die Patrimonialge richtsbarkeit zu einem Rechte, und spricht in so fern für die An sicht der Mehrheit der Deputation, denn wäre die Patrimonial gerichtsbarkeit kein Recht, so könnte ihre Entziehung keine ! Dtrafe fein. — Ueberhaupt ist nicht außer Acht zu lassen, daß es im Interesse der Betheiligten bei der Patrimonialgerichtsbar keit weniger auf ihren irmern Umfang als darauf ankomme, daß dem Eigenthümerirgend ein Vorrecht verhleibt. — Unter den in - der 2. Kammer für Aufgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit gel» S614 für freiwillig aufgegebene Gerichtsbarkeit eine Entschädigung i rung werde sich nicht wegleugnen und ihr entnehmen lassen. Zur gewährt wird, die nach dem zehnjährigen Durchschmttsbetrage - der dort keinesweges niedrigen Sporteln mit einem Abzüge von nicht mehr als H für die Verwaltungskosten berechnet wird. Doch es ist hier noch einem Einwande zu begegnen. Man hät in der zweiten Kammer die Behauptung aufgestellt, die Patri monialgerichtsbarkeit sei nur ein polilisches Recht und deßhalb könnten die §§, 26. und 31. der Verfassungsurkunde auf sie keine, Anwendung leiden. Ist es erwiesen, daß die Patrimonialge richtsbarkeit zum Gegenstand des Eigenthums geworden, so würde dieser Einwand ohnehin nicht zu beachten sein, aber auch, wenn die Patrimonialgerichtsbarkeit kein Eigenthumsrecht wäre, wenn sie wirklich nur die Natur eines politischen Rechts an sich trüge, würde ihr der Schutz der Verfassungsurkunde nicht zu entziehen fein. Die Fassung des §. 31. rst allgemein, nichts be rechtigt, ihm eine Beschrankungunterzulegen, und Ausnahmen da zu suchen, wo sie, wenn sie hätten Platz greifen sollen, wört- ' lich aufzuführen gewesen wären, Wie wenig es ferner im wohl verstandenen Interesse der Stände lei, am 31. §. der Verfas sungsurkunde zu rütteln, leuchtet ein, wenn man erwägt, daß er der Grundpfeiler ist, auf den das Recht nicht etwa bloß privi- legirter Gassen, sondern jedes Staatsbürgers gegründet ist, und daß der Schutz des Rechts zu den heiligsten Pflichten der Stän deversammlung gehört. Ja, es ist höchst rathsam, auch politi sche Befugnisse auf dem Rechtsgebiete und nicht auf der schwan- kendeü Zeitmeinung von der Zweckmäßigkeit ihre Grundlage fin den zu lassen; denn wenn es wenigstens möglich ist, daß eine Zeit zurückkrhrt, wo über Staatsverfassung ein anderes vielleicht we niger liberales Urtheil gefaßt wird, so müssen Behauptungen obiger Art zu den bedenklichsten Eonsequenzen für Thron unh Verfassung führen. — Nach diesen Bemerkungen bedarf es auch der Widerlegung des Einwands, daß die Justizpflege kein Ge genstand des Rechts, sondern nur der Pflicht sei, nicht, Wohl kommt, wie oft so auch hier, die Pflicht mit dem Rechte in Be rührung, allein, wenn die Pflicht des Gexichtsherrn nur darin bestehen kann, bei Ausübung seines Rechts den Erfordernissen der Gesetzgebung Genüge zu leisten, so wird seinem Rechte der erste Platz gebühren, und die Pflicht nur als ein Ausfluß seines , Rechts zu betrachten sein; denn nicht, weil der Gerichtsherr diektend gemachten Rechtsgründen findet sich noch die Hinwestung Pflicht auf sich hat, für die Rechtspflege in seinem Gerr'chtsspren-k auf die Nechtsungleichheit, die die Annahme des Gesetzentwurfes gel zu sorgen, stehen ihm die djesfallsigen Rechte zu, sondern --- weil er das Recht der Gerichtsbarkeit besitzt, liegt ihm jene Pflicht ob. — , Um das Befugniß des Staates darzuthun, die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuheben, ohne durch- Z. 31. der Werfafsuttgsurkunde gebunden zu sein, hatte man sich aber auch auf die ze'Nhcnge Observanz berufen. Schon in dem jenseitigen Berichte war des Rechts der Staatsgewalt Erwähnung gesche. hen, die Gerichte näch sten Forderungen der Zeit und der Zweck mäßigkeit einzurichtm und umMgestalten, Man hatte dabei Be zug genommen auf die den Einfluß und die eigene Einwirkung des Gerichtßhmn beschränkenden, so wie auf Pie bald wegen ,, , Mißbrauchs, bald auch nur aus Rücksichten des Staatswöhls therbeigeführt, kann unmöglich auf diese Art weniger fühlbar ge- die Einziehung der Gerichtsbarkeit androhenden Gesetze; und i macht werden. Wer möchte nämlich annehmen, daß Jemanden, daraus den Schluß gezogen, daß, wenn bereits nach der älteren » der ein durch die Noch ihm abgedrungenes Gut verliert, daraus Verfassung die Staatsregierung berechtigt gewesen sei, die Auf. I eine Oenugthuung erwachse, daß anderen, bei welchen jene Noth- hebung der Patrimonialgerichtsbarkeit außzusprechen, die Frage, ------- --- -- --- r-.-—-- oh noch außerdem die Zustimmung aller Betheiligten erforderlich sei, nicht weiter erhoben werden könne, Auch in der Kammer hat diese Ansicht Eingang gefunden. Es wäre, heißt es, nicht zu übersehen, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit theuwcist schon vom Sragte aufgehoben und an sich gezogen worden sei. Dieß beweise das Gesetz über Bestrafung der Brandstifter, auch sei immer das Recht Les Staates erhalten worden, zu bestimmen, welche Geschäfte der Genchtsherr durch seinen Gerichtsverwalter Müsse unentgeldlich besorgen lassen, und dieses Recht der Regie-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder