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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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stellt würden? Dieß find die Abwege, auf die sich eine Gesetzge bung verirren müßte, die diesen Grundsatz aufstellen wollte. Doch eß kann auch von Gleichheit der Rechte nur unter ganz glei chen Verhältnissen dieRedescin. Wie verschieden, um nur eines zu erwähnen, ist, was die Nothwendigkeit der Aufgabe an belangt, das Verhältniß eines Gerichtsinhabers, dessen Bezirk so groß ist, daß er den Erfordernissen einer guten Rechtspflege ge nügen kann, dem andern Gerichtsherrn gegenüber, der dieß nicht kann. — Man hat endlich einen Rechtsgrund für Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit in der durch die Verfassungsur kunde gebotenen Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände, die nach den Aeußcrungen der jenseitigen Protokolle mit der Fortdauer her Patrimonialgerichtsbarkeit in schneidendem Widerspruche ste hen, zu finden geglaubt. Allein der Verbindung beider Gegen stände und der daraus gezogenen Folgerung liegt ein Mißtrauen unter, in das die Deputation so unbedingt nicht einstimmen kann. Es ist nicht abzusehen, warum derjenige, der zeither einen exem ten Gerichtsstand genoß, sich zurückgesetzt fühlen sollte, wenn er anstatt einem Königlichen Gerichte einem Patrimonialgerichte untergeordnet wird, vorausgesetzt, (und darum ist es auch der I. Kammer zu thun) daß die Patrimonialgerichtsbarkeit eine Ge staltung erhält, die ihm für einen guten Rechtsschutz Bürgschaft leistet. Ist aber dieß der Fall, so kommt nichts weiter darauf an, wer den Richter anstelle, und es wird der zeither Privilegirte, der, da sich sein privilegirter Gerichtsstand auf die Rechtssachen, die streitig find, und in .denen er selbst die Rolle des Beklagten übernimmt, beschrankt, in mehrfacher Hinsicht bereits jetzt den Patrimonialrichter als feinen Richter anzuerkennen hatte und ohne Bedenken anerkannte, den Absichten der Verfaffungsur- kundc, ihn fortan den. übrigen Staatsbürgern gleichzustellen, gewiß willig entgegen kommen. — In so fern kann denn auch die unterzeichnete Deputation in ihrer Mehrheit der jenseitigen nicht bcitreten, wenn sie behauptet, man könne dem Staate nicht zumuthen, seine Beamten und seine Besitzungen Richtern untcr- zuordnen, die nicht von ihm ernannt seien. Sollte es übrigens dennoch bedenklich sein, Privilegirte vor dem Patrimoniakrichtcr Recht leiden zu lassen, so würbe, wenn Gründe auch der Patri monialgerichtsbarkeit zur Seite stehen, sich immer erst fragen lassen, ob das Fortbestehen der Patrimonialgerichtsbarkeit der Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände, oder umgekehrt diese, die ohnehin durch die Verfaffungsurkunde nicht ohne Ausnahme geboten wird, jenem zum Dpfer fallen solle, vorausgesetzt imme'-, daß sich, — wie denn doch zu erwarten steht, — nicht ein mit der Verfaffungsurkunde vereinbares Auskunftsmittel, sei es nun durch Ausnahme derjenigen Privilegirten, die einem Patrimoni algerichte zufallen würden, oder aus andere Weise darböte, beide Rücksichten mit einander zu vereinigen. — Endlich hat man sich darauf berufen, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit für die Inha ber mehr eine Last als ein Vortheil sei. Ist dieß der Fall nun, so erkläre man sich den Beschlüssen der 1. Kammer gemäß Seiten des Staats bereit, die Gerichtsbarkeit binnen einer gewissen Frist anzunrhmen; es wird dann an freiwilligen Verzichtlcistungen nicht fehlen, und ohne das Gehässige eines Zwanges die Bildung größerer Gerichtssprengel sich realisiren lassen. — Die Deputa tion erlaubt sich nun auf die Gründe überzugehen, aus denen die jenseitige Kammer die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit für zweckmäßig erachtet hat. Hierher dürfte zuförberst das Bei spiel fremder Staaten gehören. Die Mehrheit der Deputation hat nie verkannt, daß manche Staaten Deutschlands die Pa trimonialgerichtsbarkeit aufgehoben haben, allein in vielen anderen, namentlich denjenigen, die nicht einige Zeit un ter fremden Sceptcr waren, besteht sie noch, ist sie erst neu erdings neu geregelt und geschützt worden, und so stehen je. nen Vorgängen mindestens gleich viel, gleich wichtige Beispiele entgegen. Man hat sich im jenseitigen Protokolle auf das von Westphalen im Jahre 1807 gegebene Beispiel berufen. Name des Staates und Zeit der Einführung sollten hier eher von einer Nachahmung abschrecken, und allerdings haben Hannover und Preußen, der Gerechtigkeit jener Maßregel mißtrauendem den ih nen durch den Wiener Frieden anheim gefallenen Provinzen West phalens die Patrimonialgerichtsbarkeit den früheren Inhabern zurückgegeben. Daß, wie ebenfalls behauptet worden ist, Han nover in seiner neuen Verfassungsurkunde die Patrimonialge richtsbarkeit aufgehoben habe, beruht auf einem Jrrthume. Mit den angezogenen Worten: „alle Staatsbürger stehen unter ei nem und demselben Gerichte," hat man anscheinend §. 31. des dortigen Grundgesetzes gemeint. Dieser Z. lautet aber wörtlich, wie folgt: „Die Gerichte erster Instanz sind für alle Landeseinwohner dieselben. Die von dieser Regel bestehenden Ausnahmen sol len durch ein baldigst zu erlassendes Gesetz hinsichtlich des per sönlich befreiten Gerichtsstandes auf die hohem Königlichen Behörden, die Besitzer landtagsfähiger Rittergüter oder land- sässigen Adel, die höhern Staatsdicner, die höhere Geistlichkeit so wie die jetzt kanzleisassigen Magistrate und Städte und die Ofsicierc, hinsichtlich des dinglichen Gerichtsstandes aber auf landtagsfähige Güter und die zu ihnen gehörenden Grund stücke beschrankt, und alle übrigen Ausnahmen aufgehoben werden. Bis zu erfolgter Publikation dieses Gesetzes besteht jedoch die jetzige Competenz der Gerichte ungehindert. Auch die Aushebung der verbleibenden Ausnahmen soll bei künftiger derselben entsprechender Veränderung der Gerichtsverfassung erfolgen. — Bis zu anderweiter Bestimmung bleiben die für gewisse Sachen oder Claffen von Unterthemen angeordneten Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit und die Gerichte über haupt in ihrer bisherigen Verfassung. — Wegen der Gerichts barkeit über die nicht regierenden Mitglieder des Königlichen Hauses werden durch ein Königliches Familienstatut die erfor derlichen Bestimmungen getroffen." — Aus dieser vollständig mitgetheilten Fassung ergiebt sich demnach, daß hier nicht von Aufhebung der Patrimonialgerichts barkeit, sondern von Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände die Rede sei. Eben so wenig begründet ist die Berufung auf das Beispiel Baierns, von dem gesagt wird, daß cs die Patrimonial gerichtsbarkeit nun endlich auch aufgegeben habe. Wie bereits in dem frühem Berichte erinnert worden, war, ist das Beispiel dieses Staats von um so hvherm Interesse, als Baierns Vcrfas- sungsurkunde den aus der vaterländischen in Wegfall gebrachten Satz „dir Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus" wörtlich ent hält; cs sei daher erlaubt, die neueren Vorgänge in Baiern, die zu jener irrthümlichen AnsichtVeranlassung gegeben haben mögen, in der Kürze zu berührend Allerdings ist an die hämische Stän deversammlung dieses laufenden Jahres ein Gesetzentwurf über die Vindication der Gerichtsbarkeit getanzt. Weit entfernt, wie man vielleicht aus der Ueberschrift schließen könnte, dem Staate das Befugniß zuzusprechen, die Patrimonialgerichtsbarkeit an sich zu ziehen, ist er aber vielmehr darauf berechnet, die Patrkmo- nialgcrichls-Eigenthümcr gegen die Eingriffe siscalischer Behörden in Schutz zu nehmen. Auf den Grund eines mit den früheren Zusicherungen nicht conformen Staatsrathsbrschluffes vomJahre 1826 hatten nämlich peinliche Nachforschungen nach den frühe ren staatsrechtlichen Verhältnissen der Patrimonialgerichts-.Ei- genthümer begonnen, und siscalische Vindicationsprocesse in Menge sie beunruhigt. Diese Proceffe niederzusck lagen und ab zuschneiden, ja selbst denjenigen Gutsbesitzern, welche umer sol chen Umständen es vorgezogen hatten, auf ihre Patrimonialge richtsbarkeit freiwillig zu verzichten, die dadurch verlorne Stand- i schäft wieder einzuraumen, das war der Zweck jenes Gesetzent wurfs. Nachdem sich bereits der Bericht des Ausschusses der > Kammer der Abgeordneten, von Rudhart als Referenten gefer-
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