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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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tkgt, beifällig erklärt hatte, beschloß die Kammer gleich der Kam mer der Reichsräthe dessen Annahme mit 67 Stimmen gegen 12 in einer Sitzung, in der der Minister des Innern, um jeder Miß deutung zu begegnen, den Zweck der neuen Verfassung mit fol genden, auf Sachsens Verhältnisse nicht minder anwendbaren, denkwürdigen Worten bezeichnet hatte: „Als ein hochherziger Ent schluß die gegenwärtige Staatsverfassung in das Leben rief, handelte es sich keineswegs um Bestimmungen für ein nivellirtes, aller positiven Rechte entblößtes Land. Der erhabene Geber der Ver fassung stand gegenüber anerkannten Rechten und wohlbegründe tem Besitze. Die Constitution sollte schirmen und zeitgemäß um wandeln nicht vernichten; sie sollte altes und neues Recht in le bendiger Fortbildung emwickeln, das aus den Trümmern der Zeit Gerettete mit festen Bürgschaften umgeben, nicht aber das Königliche Rechrsbuch zu einem Acte der Spoliation gestalten." Eine Aeußcrung, die gewiß allein geeignet ist, die Behauptung zu entkräften, daß es in der Absicht der baierschen Negierung liege, die Patrimonialgerichtsbarkeit zu vernichten (vergl. die Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des Königreichs Baiern im Jahre 1834 Bd. 1. S. 291). Zu einer freiwilligen Aufgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit hat freilich, wie bereits oben erwähnt ward, die baiersche Regierung die Hand geboten, Laß aber eine solche Maßregel von der. Aufhebung der Patrimo nialgerichtsbarkeit durch Gesetz unendlich weit verschieden sei, liegt! am Tage. Es ist ferner versucht worden, die Aufhebung der Pa-! trimonialgerichtsbarkeit damit zu rechtfertigen, daß man gesagt! hat, der Orgcmisationsplan der Untcrgerichte umfasse auch die! Dnigl. Aemter. Entsprachen die königl. Acmtcr ihrem Zwecke! nicht, so mögen sie umgestaltet werden, allein es ist kein haltbarer! Schluß, wollte man aus der Nothwendigkeit ihrer Umformung die Nothwendigkeit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbar keit folgern. Allerdings wird sich, hört die Patrimonialgerichts barkeit ohne Weiteres auf, die Herstellung Zweckmäßiger Bezirke leichter erzielen lassen, wenn aber dieses Ziel, obschon langsamer, dennoch auch auf andere Weife, z. B. durch Bildung vonPam- vwttia.rdistrictsgerichtcn gleich den Preußischen erreicht werden kann, so verdient dieser letztere Weg schon darum den Vorzug, weil er keinen Verstoß gegen das Rechtsprincip enthalt. Sollte man es nämlich selbst als entschieden voraussetzen, daß der Zweck des Staates ohne Bezirksgerichte, wie sie der Plan sub D> vor schlagt, bürchaus nicht zu erreichen stünde, so würde immer nach bekannten Rechrsgmndsatzen die Aufopferung, welche der Staat vom Einzelnen verlangt, nicht weiter gehen dürfen, als es unum gänglich nothwrndig ist um den Zweck zu erreichen. Zu Bildung jener Bezirksgerichte mag .es nun allerdings nöthig sein, daß jeder Gerichtsinhaber das Wefugniß, ein eignes Gericht zu haben und die Controle darüber zu führen, gegen Wegfall der damit verbun denen Vertretung zum Opfer bringe; aber ihm auch jeden Antheil am Gesetzungsrechte der neuen Bezirksgerichte, so weit sie an die Stelle der jetzigen Patrimonialgcrichte treten, zu entziehen, dazu ist durchaus kein Grund der Nothwendigkeit vorhanden, denn Niemand kann behaupten, daß die Gerichtshcrrn ihre Gerichte schlechter besetzt hätten als der Staat die seinigen. Noch bat man in der 2. Kammer angeführt, biePatrimonialgerichtsbarkeit werde den Schwurgerichten und der Oeffentlichkeit der Gerichtspflege den Weg versperren. Naher auf diesen Grund eingehen wollen, das hieße fast jene Einrichtung der Kammer bereits empfehlen, Liegt dieß aber weder in derAufgabe noch in der Absicht der Mehr heit der Deputation, so möchte wohl erst die Ansicht der Staats regierung und der Stände über die Zweckmäßigkeit jener Neue rung abgewartet werden, und es, so lange beide sich für sie nicht beifällig erklärt, noch keinesweges an der Zeit sein, ihr den Weg bereits zu bahnen. Endlich hat man, um darzuthun, daß es zweckwidrig und ungerathm sei, die Patrimonialgerichtsbarkeit noch länger zu halten, eine Fluch von Vorwürfen über sie auSgegosscn. Ein Theil jener gerügten Mängel, der daher auch hier zu übergehen ist, findet seine Erledigung durch die Gesetzentwürfe unter I. und 6., und ein anderer wird der neuen Einrichtung nach dem Plane snll V- ebenfalls nicht fremd bleiben. Dem letzteren gehört die Rüge an, der Patrimvnialgerichtsbcfohlene könne an Gerichtsta gen bei dem Patrimomalrichter über seine rechtlichen Angelegen heiten selten Rath und Auskunft erlangen und müsse daher meh rere Stunden weit an den Wohnort des Richters gehen. Gereichte irgend Etwas der Pütrimonialgerichtsbarkeit zum Ruhme, so war es eben jenes Verhältniß zwischen dem Gerichtshalter und dem Grrichtsbefohlenen, das den Letzteren in dem Ersteren öfter seinen rechtlichen Rathgcber als seinen Richter erkennen ließ, ein Vorzug, der den Acmtern bei dem häufigen Wechsel des Per sonals, dem Umfange ihres Geschäfts und der Größe ihres Be zirks abging. - Ob aber jenes Verhältniß künftig bei Ausführung des Planes sull O- fiMbrstchen wird, ist mindestens problema tisch. Auch der fernere Einwand, daß der Gerichtsvcrwaller zu entfernt von dem Gerichtsbefohlenen und nicht am .Orte des Ge richts wohne, dürfte durch die Vorschläge der 1. Kammer bedeu tend an Gewicht verlieren, abgesehen davon, daß durch die Aus führung des Planes sub G- der Richter dem Gerichtsbefohlemn leicht noch weiter gerückt werden könnte, ^als er cs bisher war.— Sagt man, die Vertretung selbst, möge das Gesetz sie noch so voll ständig dem Gerichtslnhaber auflegen, werde immer unsicher und gerade da am unzureichendsten bleiben, wo sic am häufigsten in Anspruch genommen werden muffe, und ferner, cs fei auch nach ausgesprochener Fixation des Ecrichtsbalters noch zu besorgen, daß der Gerichtsherr die Stelle dem Mindestfordcrnden verleihen, und in der Rechtspflege wo möglich noch einigen Gewinn für sich suchen werde; so scheint man der ersteren Befürchtung ein Ge wicht beizulegen, das in der zcitherigen Erfahrung seine Begrün dung keinesweges gefunden hat, und sie in dc/zukünsti'gen bei erhöhter Aufsicht der Äitteibehörden, bei Bildung von Disincts- gerichten und anderen Vorkehrungen noch weniger finden dürfte. Auch der zweiten Besorgm'ß glaubt die Mehrheit der Deputation die Hoffnung nicht ohne Grund entgegen stellen zu können, cs werde, wenn der Entwurf I. mit den Anträgen der 1. Kammer Genehmigung finden sollte, der einmal einem Gcrichtshalter aus gesetzte Gehalt zu einem bleibenden werden, und der Gerichtsherr schon in seinem eigenen Interesse mehr auf einen brauchbaren zu verlässigen Mann als auf einen Mann feine Wahl lenken, dessen einziges Verdienst seine Genügsamkeit ist. Hat es ferner der Gc- richtsherr nicht in seinerHand, auf ein höheres Sporteleinkommen hinzuwirken, und wird Vas Interesse des Gerichtshaltcrs daran durch seine Fixation schwinden, so dürfte der Gcrichtsbefohlene auch eine Verteuerung der Justiz nicht zu besorgen haben.— Dieß führt die Mehrheit der Deputation Zu dem letzten hierher gehörigen Einwand, dem nämlich, daß schon die Rücksicht auf eine möglichst einfache und deshalb wohlfeile Rechtspflege die Erhaltung der Natrimonialgerichtsbarkeit widerrathe. Freimü- lhig hat es die Staatsregierung selbst anerkannt, daß die Aussüh- ! rung des Planes unter (7). auch abgesehen von den Untersu- j chungskvstcn, den Staatskassen einen keinesweges unbedcutcn- ! den Aufwand verursachen werde. Die Rechtspflege dürste also lheurer werden, und die dadurch erhöhte, auf die Slaalökajfe ge wälzte Last, wird, wenn es gewiß ist, daß der Steuerpflichtige jene Kassen füllt, immer den Schultern der Eerichtöbefvhlmen j nicht entnommen werden können. — Nack, — wie die Mehrheit ! der Deputation dafür halt — nunmehr erfolgter Rechtfertigung des Beschlusses der I. Kammer, die Patrimonialgerichtsbarkeit aufrecht Zu erhalten, darf die unterzeichnete Deputation zudem 2. Theile ihrer Aufgabe, zu der Frage übergehen, ob der 1. Kam mer anzurathen sei, auch in Bezug auf die Trennung der Crimi- nalgenchtsbarkeit von der Civilaerichtsbarkeit ihrem srüherenBe- schluK
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