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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ft' lussk treu zu bleibe», Auch hierüber war ein Einyerständ- i ß m der Deputation nicht zu erlangen. Die Mehrheit, die ründe anerkennend, die die 2. Kammer vermocht haben, sich euch hierin von der ersten zu trennen, wünscht, daß die yerehrte Lämmer von ihrer gefaßten Ansicht zurückgehe, doch gehöre ich, ter unterzeichnete Prinz Johann, Herzog zu Sachsen, dieser Mehrheit nur deshalb an, weil ich den Zweck mit minderer Ver letzung bestehender Rechte auch dadurch erreichbar glaube, daß man die Aufgabe der tzriminalgerichtsbarkeit jedem Inhaber der selben binnen einer gewissen Frist freistelle, oder äußersten Falls noch die Errichtung einer Criminal-Kasseneinrichtung, ähnlich der Oberlaufltzer, für möglich halte; die Minderzahl, der ich der Re ferent und ich der unterzeichnete von Posern, obschon ich die Er richtung einer Criminalkasse auch in den Erblonden für ausführ bar halte, angehöre, vermag aber den jenseits gemachten Aus stellungen ein so großes Gewicht nicht beizulegen, und empfiehlt der Kammer, auf ihrer Ansicht zu beyarren. Nach dem Dafür halten dieser Minderzahl, laßt sich nämlich den Gründen der 2. Kammer folgendes entgegen halten: Die 2. Kammer hat eine partielle Aufgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit für verfas sungswidrig, für unzweckmäßig und für unnöthig erklärt. So wenigstens lassen sich die Gründe classificiren, mit denen man die Ansicht der 1. Kammer zu widerlegen gesucht hat. Zuvörderst beruft man sich auf einen angeblich verfassungs mäßigen Grundsatz, vermöge dessen die Gerichtsbarkeit nicht theilweise aufgegeben, theilweise behalten werden könne. Mrd hierunter ein in der Verfassungsurkunde enthaltenes Verbot ver standen, so muß die Minorität offen bekennen, daß sie einen dieß festsetzenden Z. darin aufzufinden nicht vermocht hat. Demnach liegt jener Behauptung wahrscheinlich ein weiterer Sinn unter. Allein auch unter dieser Voraussetzung dürfte sich das Anfuhren der jenseitigen Deputation nicht rechtfertigen lassen. Abgesehen nämlich davon, daß dasselbe der Ansicht der Staatsregierung entgegentrict, indem diese schriftlich und mündlich wiederholt er klärt hat, wie, es möge die Patrimonialgerichtsbarkeit aufgeho ben werden oder nicht, die Einziehung der Cn'mknalgerichtsbar- keit an den Staat unbedingt erforderlich sei/hierin sonach der Meinung der 1. Kammer beipflichtet, hat man in andern Staa ten, in Oesterreich, Preußen, Baiern, deren Verhältnisse, so bald es sich hier von der Verfassung der Patrimonialgerichtsbar- kcit W Allgemeinen handelt, dieselben sind, weil dort die Patri monialgerichtsbarkeit qüs demselben Grunde beruht, jene Tren nung langst durchgeführt, und damit zu erkennen gegeben, daß sich jene Maßregel rechr gut mit der Verfassung vereinigen lasse. Hierzu kommt, daß bereits jetzt die Criminalgerichtsharkeit yon der Civilgerichtsbarkeit oft, in alten Zeiten aber fast allgemein getrennt war, indem bekanntlich die Criminalgxrichtsbarkeit Meist spater erworben ward als die Civilgerichtsbarkeit, und also selbst geschichtlich für einen ganz gesonderten, selbstständigen Zweig' der Patrimonialgerichtsbarkeit galt. Auch das MH eil der früheren Stande dürste hier um so mehr in dft Waagschale zu legen sein, als sie nächst der Negierung die vorzüglich Bethei ligten waren, und als durch ihr Erbieten, in Aufgabe der Crimi- yalgerichtsbapkeit willigen zu wollen, diese Maßregel mehr den Mildern Charatter eines Actes des gegenseitigen Einverständnis ses als den gehässigeren eines Actes der Machtvollkommenheit des Staates annehmen würde, — Doch — und damit glaubt Man die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe der Criminalgerichtsbar- keit darthun zu können — man besorgt, durch Uebernahme die ses kostspieligsten Lheils der Gerichtsbarkeit die Lage der Gerichts inhaber unverdienterweise zu verbessern und meint zur Erfüllung der Pflicht, die Cn'minalgerichtsbarkelt gut zu handhaben, die Gerichtsherren anhalten zu dürfen. Allerdings steht dem Staate das Wefugm'ß zu, hierauf zu dringen, und allerdings muß so gar von ihm dieses Befugniß in.Ausübung gebracht werden, wo aber bas allgemeine Beste die Durchführung einer Maßregel er heischt, da wird die Rücksicht auf den, wenn auch unverdienten Vortheil, der dadurch vielleicht einer Claffe von Staatsbürgern erwächst, in den Hintergrund treten, da wird jener zufällige Umstand eher zur Empfehlung der Maßregel gereichen, denn nur auf diese Weise läßt sich auch der leiseste Verdacht einer Rechts verletzung vermeiden. Zudem kann es keineswegs zugestanden werden, -aß die Gerichtsherren durch Verlust der Criminalge- richtsbarkeit durchgängig gewinnen würden, denn abgesehen von dem erhöhten Kostenaufwanve, den ihnen die Erhaltung auch der Civilgerichtsbarkeit unter erschwerenden Bedingungen zuziehen würde, fände der Entwurf sud A. Eingang, giebt cs der Ge richtssprengel genug, in denen die Criminalkosten von den Ge richtsbefohlenen getragen.werden müssen, Verbleibt, wie ferner erinnert worden ist, die Untersuchung derjenigen Uebertre- tungen, deren Strafe in Umsi 8 Wochen Gstängniß nicht über steigt, bei der Patrimonialgerichtsbarkeit, und find auch hierzu mancherlei Einrichtungen erforderlich, so möge man wenigstens nickt verkennen, daß jener Vorbehalt keinesweges durch die Rück sicht auf das Interesse der Gerichtsherren geboten worden, son dern daß er die natürliche Folge der neuen Gesetzgebung über die Competcnzverhältniffe der Justiz - und Verwaltungsbehörden, und der über die höheren Justizbehörden ist, 7-- Endlich hat man die Uebernahme der Criminalgerichtsbarkeit indirekt für unnöthig erklärt, indem man dafür gehalten hat, der Regierung stünden hinlängliche Mittel zu Gebote, um di? Besorgnisse für das Staatswohk durch ein kräftiges Anhalten der Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beseitigen. Fast möchte es dm Anschein gewinnen, als ob dieser von der jenseitigen Depu tation geltend gemachte Grund mehr als irgend ein anderer die Ansicht der ersten Kammer unterstütze, daß überhaupt die Patri monialgerichtsbarkeit zu erhalten sei. Ist es nämlich dem Staate möglich, über eine gesetzliche Ausübung der Criminalgexichtsdar- keit, deren Controle unstreitig die schwierigere ist, zu wachen, so wird es ihm ein leichtes sein, die Ausübung auch des übrigen Theils der Patrimonialgerichtsbarkeit zu beaufsichtigen und die Betheiligten zu deren regelmäßiger Verwaltung anzuhalten; dann aber fallen alle praktische Gründe gegen die Fortdauer der Patrimonialgerichtsbarkeit zusammen. Wie dem indeß auch sei, es stehen jener Behauptung der zweiten Kammer nicht unerheb liche, großentheils in der Natur des bei uns üblichen inquisitori schen Verfahrens begründete, Bedenken entgegen. Es genügt nämlich keinesweges, über den Fortgang einer einmal begonne nen Untersuchung zu wachen; dafür muß Sorge getragen wer den, daß der Verbrecher entdeckt, und daß gegen den entdeckten die Untersuchung verhangen werde. Beides aber ist unter den jetzigen Verhältnissen der Staatsregierung fast unmöglich. Hie näheren Gründe für Aufgabe der EMmalgerichtsbarkeit sind übrigens bereits von der Negierung in ihren Motiven so voll ständig entwickelt worden, daß die Minorität der Deputation den Vorwurf der Weitschweifigkeit auf sich laden würde, wollte sie mehr thun, als auf dieselben verweisen. —7 Unter diesen Um ständen dürfte denn auch der Antrag der Minorität der Deputa tion begründet erscheinen, es möge C. yerehrte Kammer auch in dieser Beziehung den Entschluß festhalten, die Cnminalgm'chts- harkest aufzugeben. v. Crusius? Ich habe mir das Wort erbeten, theils meine Abstimmung zu mofivjren, theils UM einen von mir ge« thanen Schritt zu rechtfertigen, zu welchem mich nur die Ueber- zcugung vermocht hat, daß das Wohl istS Ganzen ein theures Opfer fordert. Ich unterlasse es, auf dqS Specielle des Be richts einzugehen, und werde namentlich die aus der Theorie hergenommenen Gründe unberührt lassen, obwohl ich ihren 2
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