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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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nr'ß sich schwerlich werde erhalten lassen. Warum also doch noch länger darauf bestehen? Zudem hat sich seit dessen Wera- thung die öffentliche Stimme so laut und wiederholt gegen die Patrimonialgerichtsbarkeit ausgesprochen, daß deren Beibehal tung nur immer bedenklicher wird, und was insbesondere den mehrerwähnten Gesetzentwurf unter D betrifft, so liegen auch gegen diesen noch so viele und so große Bedenken vor, daß selbst eine wiederholte Durchgehung desselben sie schwerlich zu beseiti gen im Standx sein wird. Hier, gerade hier also, dünkt mich, wäre der rechte Ort, wo die Stande von dem schönen Rechte Gebrauch machen sollten, ein Opfer für das allgemeine Wohl auf dem Altäre des Vaterlandes niederzulrgen. Lassen sie sich daher, meine Herren, doch ja nicht diese Gelegenheit entgehen, sich den Dank des Volkes zu verdienen! Staatsminister v. Könneritz: Wie schon der frühere Be richt der geehrten Deputation über diesen Gegenstand sich in der Hauptsache mehr darauf beschränkte, die Gründe der Minorität zu widerlegen, als den Plan der Regierung und die ihm unter liegenden Gründe zu prüfen, so ist auch der jetzt vorlie ge n d e, der von dem Referenten selbst so eben als ein Widerle- gungsbericht bezeichnet worden, mehr gegen die Gründe der 2. Kammer gerichtet, und da diese nicht insgesammt auch die Gründe der Regierung sind, so habe ich im Ganzen über den dermaligen Bericht nur wenig zu sagen.—Wenn bei dem Grund, daß gegen die Patrimonialgerichte ein gewisses Mißtrauen vor walte, bemerkt wird, man müsse vor allen Dingen prüfen, ob «in solches Mißtrauen wirklich vorhanden, ob die öffentliche Meinung eine falsche fei? so gebe ich diesen Satz an sich vollkom men zu, allein bei Begründung von Instituten muß die Regie rung von selbst und ohne erst abzuwarten, ob rin Mißtrauen sich zeige und gegründet sei, diejenigen Maßregeln treffen, die das Vertrauen zu der Rechtspflege sichern, alles, was nur möglicher Weise Mißtrauen erregen kann, und in der Einrich tung selbst liegt, daraus entfernen. Gerichte müssen jederzeit gleich so constituirt sein, daß sie Vertrauen einflößen. Auf diesem Grundsätze beruht ja z. B. die Unabsetzbarkeit des Rich ters; ferner das Verbot, daß der Richter in Sachen nicht ent scheiden dürfe, wenn er mit einer der beiden Parteien verwandt ist. UebrigenS bleibt selbst nach Aufhebung der Absetzbarkeit des Patrimonialrichtcrs in der Wahl desselben, in dem Verhält nisse zu dem Gerichtshcrrn, besonders auch in den Städten man cher Stoff, der ein volles Vertrauen stört. In der 2. Kam mer hat man die Befürchtung ausgesprochen, es werde die Fort dauer der Patrimonialgerichtsbarkeit die Verantwortlichkeit deS Zustizministers schwächen. Dieß ist allerdings sehr gegründet, denn er kann nicht für das verantwortlich gemacht werden, wor auf man ihm keine Einwirkung gestattete, und in dieser Hinsicht könnte die Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit füglicher ein Ruhekissen als ein Uebelstand für den Justizminister genannt «erden. Wenn aber die Deputation sagt, der Justizminister bleibe nichts desto weniger für die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei Patrimonialgerichtrn verantwortlich, so kann diese Verant wortlichkeit nur sehr gering sein. Die Aufsicht auf mehr als ZwLlfhUndert Untergmchte kann nicht sehr wirksam sein. Bei Besetzung der Gerichte geht sein Einfluß nur dahin, daß die Befähigung der Candidaten einer Prüfung unterworfen werben muß. Wie wenig Garantie aber die Fertigung einer guten Probeschrift gewährt, weiß wohl ein Jeder, man kann daraus weder auf den praktischen Blick, noch auf den Fleiß, noch auf den Charakter des Concipienten schließen. Soll die Negierung ein vorgeschlagenes Subject zurückweistn, so bedarf eS ganz anderer, viel wichtigerer und klarer vorliegender Gründe als dazu, «inen sich selbst Anmeldenden nicht zu wählen. Im erster« Falle muß man ihn als ganz unbrauchbar und moralisch verdorben ge funden haben. — Wenn ferner die geehrte Deputation den aus der Verfassung Baierns entlehnten Grund zu widerlegen sucht, so hat sie wohl den Deputationsbericht der 2. Kammer hierin mißverstanden. Man hatte in Baiern früher die Patri monialgerichtsbarkeit aufgehoben, selbige aber durch die Verfass sungsurkunde, jedoch unter vielen Modifikationen, namentlich nm so weit, als sie vor dem Jahre 1806 bestanden hat, wieder hergestellt. Seitdem sind dort in der Patrimonialgerichtsvrr- fassung vielfache Aenderungen eingetreten, und als man im I. 1831 die Nothwendigkeit der Bildung zweckmäßiger Gerichts- Bezirke einsah, konnte man die hierbei hindernd in den Weg tretende Patrimonialgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der Verfaffungsurkunde natürlich nicht aufheben, sondern nur we gen deren Aufgabe mit den Inhabern unterhandeln. So kam eS denn, daß im 1.1831 das Gesetz wegen der Entschädigung durchging, was mit weniger Schwierigkeiten verknüpft war, weil die Zahl der Patrimonialgerichte in Baiern sich nur auf et wa 200 belief. Und in dieser Beziehung hat man sich in der 2. Kammer wohl mit vollem Recht auf das Beispiel Baierns bezo gen, das mit großen Opfern den letzten Rest der Patrimonialge richtsbarkeit zu entfernen sucht. Man hatte aber dort nicht durch Gesetz, sondern im Wege fiskalischer Proteste den Inhabern von Patrimonialgerichten ihr Recht durch Bestreitung des Besitzstan des vor dem Lahre 1806 durch die Behauptung, sie sei nur ver liehen, vielfach streitig zu machen gesucht, und dieß war es, was i zu beseitigen das im 1.1834 durchgegangene Gesetz bestimmt. Welch' ein großer Unterschied ist aber zwischen Aufhebung im Wege der Gesetzgebung gegen Entschädigung und zwischen der Erstreitung durch Proteste. Daher mögen die schönen Worte eines dortigen Staatsbeamten gegen diesen Plan nicht angezo gen werden. Die Deputation sagt, darauf, daß nach dem Plane sub T H. 13. den Gerichtsherren noch viele Rechte ver bleiben sollten, könne nichts gesetzt werden, weil sie noch nicht zu übersehen wären. Wenn ich nun auch Letzteres zugebe, so handelt es sich doch jetzt noch gar nicht darum, den Plan 8ul> G definitiv anzunehmen, sondern es kommt nur darauf an, eine Geneigtheit auszusprechen, in dessen Gemäßheit sodann künftig ein förmlicher Gesetzentwurf bearbeitet werden soll. Auf daS Regulativ, was der Städteordnung angehängt ist, hat aber die geehrte Deputation in so fern sich nicht mit Grund beziehen mögen, als dieses nicht die Grenzlinie zwischen obrigkeitlichen Befugnissen und der Gerichtsbarkeit, sondern bloß zwischen
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