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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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zugeben. —Daß endlich die Unterthanen erst durch das König liche Dccret und durch die Verhandlungen in den Kammern auf die Mängel der Patrimonialgerichtsbarkeit aufmerksam geworden sein sollten, kann ich eben so wenig glauben, da dieser Gegenstand schon langst in vielen Volksschriften besprochen worden ist, auch die gleich bei Eröffnung der Kammern zahlreich eingegangencn Petitionen gerade das Gegentheil bewiesen haben. 0. Erusius: Der Herr Referent hat es bezweifelt, daß die Regierung das fus eminens ausüben wolle, und daß ihr das Recht dazu in demvorliegendenFalte zustehe. Ware es mir zweifel haft, ob die Regierung von jenem Rechte Gebrauch machen will, so würde ich ihr wegen Vorlegung eines doppelten Plans einen Vorwurf machen. Man kann aber nicht in Zweifel sein, denn die Regierung erkennt die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbar keit als eine nothwendige Bedingung zu Herstellung einer bes sern Iustizpflege an; sie erkennt aber auch, daß eine solche Maß regel nur auf dem Wege der Gesetzgebung möglich ist, deshalb er heischt sie die Zustimmung der Stände und hat dem Plan 8vb A subsidiarisch und füx dem Fall, daß der snb T nickt durchginge, beigefügt. Ich meiner Seiks nehme an, daß der Fall der Noth- wendigkeitvorliegt,und da§,3l. dcrUerfassungsurkundedieEnt- schließung hierüber in die Hand der Regierung legt, so ist es dankbar zu erkennen, daß sie bei der Verwendung an die Stände den mildesten Weg gewählt hat. Prinz Johann: Ich fühle mich gedrungen, die Ansicht der Majorität der Versammlung nochmals ans Herz angelcgent- lichst zu legen, Hr. v. Zedtwitz hat uns in seiner feurigen Rede ein Schreckbild über die von den Gerichtsherren zu fordernden Opfer vorhalten wollen; allein ich erschrecke nicht, denn der Plan eud P. giebt über diese Opfer bereits genügende Nachweisung und man hat sich spngch langst damit vertraut gemacht, Herr v, Zedtwitz spricht aber such paö Gefühl gn, er verlangt ein Opfer, zum Wohle des Unterlandes. Da glaube ich nun, die Mitglieder der Kammer können nicht berufen sein, Opfer in die Seele An derer, sondern eß nur für sich selbst zu bringen, Sie sind nickt hier als Vertreter des Standxs der Rittergutsbesitzer, sondern sie haben im Namen pes Landes zu entscheiden, ob jenes Opfer noch» wendig, pH .es zulässig ist, solches zu fordern, Ich meiner Seits muß dich verneinen, denn ich halte es mehr für ein Opttr, die Gerichtsbarkeit zu behalten. Daß Per Staat das zu8 emi- vvM auch auf politische Rechte anwenden kann, ist mir nicht zweifelhaft, allein dex§. hl. der Verfassupgsurkunde unterschei det zweierlei Fälle, wo jenes Recht angxwendet werden kann, einmal di? prdentfichen, v. h. die vom Gesetz bestimmten Falle, wo es die Zeil gestattet, die Genehmigung der Stände einzuho len, Wh dgnn die außerordentlichen, wo die Zeit eine Befragung der Stände picht zuläßt, Letzteres liegt aher hier nicht vor, und ich muß die Anwendung jenes Rechts gerade in dem vorliegenden Falle sheils bedenklich, theils unzulässig finden; bedenklich weil nythwendig eine Entschädigung ejntreten muß, diese aber bei dem sehr verschiedenen Werthe, den die Gerichtsherren nach ihrer individuellen Ansicht apf den Besitz der Gerichtsbarkeit le gen, flicht auszumitteln ist; ferner, weil wir jetzt in einer Zeit leben, wo dje Rechtmäßigkeit politischer Rechte bezweisilt zu wer den pfiegt. Hieß ist das Motiv, welches Landertheilungen, wie Resolutionen hervorruft und ist es dem Varerlande auch noch fremd, so gehf doch das Gespenst unbezweifM durch Europa, und es ist gewiß pfcht gut, einer solchen Tendenz durch' Beschlüsse, wie der von der Regierung empfohlene, Vorschub zu thun,' Abex auch für unzulässig erkenne ich die Anwendbarkeit des Zurfs «nünsnti« in vorliegendem Falle, denn die Gründe für und wi der stehen sich Wenigstens gleich, und wp dieß der Fall ist, dg liegt keine Nothwendigkeit vor. Die Gründe der Deputation gegen die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit sind auch praktische, allein sie sind politischer Natur, und diese können freilich nicht allemal sofort ein Resultat gewähren. Wichtig ist es nämlich für jeden monarchischen Staat, daß sich in ihm eine Gasse von Staatsbürgern finde , welche eine gewisse Sympathie eben so mit der Negierung als mit dem Volke hat, und das ist die Gasse der unabhängigen Obrigkeiten. Eine solche Gasse ist wichtig für die Regierung, denn sie bildet ein moderirtes Mittel-, glied und eben deshalb ist der von dem Zweikammersystem her» vorgenommene Grund kein theoretischer, sondern ein praktischer. Es muß die Stellung der I. Kammer schwachen, wenn alle Mitglieder derselben keine Gerichtsbarkeit" mehr haben, und die Fortdauer des bisherigen Verhältnisses ist auch für das Volk wichtig, weil es eine Verbindung der Reichern und Ho hem mit den Armen und Geringem erhalt, während sich Nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, Alles nur auf die all gemeine Wphlthatigkeit beschränken würde. Ich bin der Ueber- zeugung, daß die meisten unter Ihnen, meine Herren, auch wenn sie aufhören, Gerichtsherren zu sein, doch Vater ihrer Gemein den bleiben würden, allein bezweifeln möchte ich es, daß dieser edle S'nn sich auch auf alle ihre Nachfolger fortpflauzen wird, welche doch Pas dermaligeVerhqltniß niemals gekannt haben.— Demnächst kann ich die gegen Beibehaltung der Patrimonialge richtsbarkeit aufgestellten Gründe nicht für so gax gewichtig er kennen, und wenn der Herr Zuftizminister den Begriff der Noth- wendigkeit einen relativen nennt, so ist dieß auch der Begriff ei ner wohlfeilen, schnellen und sichern Justiz. Auch hier wird das Ideal auf keinem Wege erreicht, und der Plan sub I. tragt schön viel dazu bei, sich ihm anzunähcrn. Ließ bewährt eine Durch- gehung des im Plane der Regierung aufgestellten Sündenregi sters der Patrimonialjustiz, penn »st l. wird durch den Plan 2' schon vics zu Bildung besserer Bezirke beigetragen, und es lassen fick dazu auch wohl noch andere Mittel denken, ohne gerade die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuhebcn. »ll 2. steht cS in der Hand der Negierung, die Sportultare zu ändern, und wenn dieß ohne Entschädigung nicht möglich ist, solche zu gewah» ren. Die Puncte 3. und 4. handeln von dem viel besprochenen Mißtrauen, allein da wird Pix Aufhebung der Frphnen und eine bessere Einrichtung viel helfen, und unmöglich darf man auS dem Grunde eines bloßen Mißtrauens einem Dritten seine wohl erworbenen Rechte rauben/ Die Puncte unter 5,6. und 7. wer den durch den Plan sub beseitigt, und es steht ja der Negie rung namentlich »st 7-frei, ein stets offenes Gericht zur Bedin gung dex Fortdauer zu macken, Was ast 8. Pie angeblich? nicht genügende Sicherheit für mögliche Vertrxtungen Wlangs, so kann der Staat sofort helfen, wenn er sich subsidzarisch zu haften ver bindlich macht, wodurch ex ein weit geringeres Opfer bringt, als nach dem Plane «nk S-, wo er dir Vertretungsverbindlichkeit pri'ncipaliter übernehmen muß. Dem unter 9. aufgeführten Man gel endlich hilft dex Plan «ub ^), pyllstandig ab. Gp bleibt nur noch das von der geschwächten Verantwortlichkeit des Ju? stizministers hexgenpmmene Argument übrig, und da muß ich be kennen, daß diese Verantwortlichkeit wegen aller derjenigen Acte vollkommen besteht, hei denen das Ministerium einwirkt, also bei der Prüfung und Bestätigung der Justitiare, hinsichtlich der Revision her Gerichte und dergl. mehr, wogegen sie natürlich in Bezug auf Handlungen der Gerichtsherren nicht stattsinpen sann. Man mag doch ja, das bitte ich dringend, fieber pefl Weg der Deform^ al? dsfi des Umsturzes wählen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Leudnrr in Dresden. DerantWttttche Redaetkonr v. Gretschel.
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