Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 299. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
verständm'ß des Herrn Referenten muß ich mich schützen. Er I äußerte vorhin, ich habe behauptet, es könne die Staatsregie rung das jus eimosns im vorliegenden Falle ausüben und nach tz. 31. der Verfassungsurkunde eine Einrichtung in der Patrimo- nial - Gerichtsverfassung treffen, wie sie der Sonnenplan vor zeichnet, ich hatte aber dabei das Wesentlichste, die Zustim mung der Kammern vergessen. Den Borwurf muß ich ableh nen. Ich habe nur gesagt, daß die Staatsregicrung bei Aus übung des jus smiiiLus in dem Plane unter D ollen den Erfor dernissen Genüge geleistet, welche die Bestimmung des Z. 31. als Bedingung der Abtretung von Eigenthumsrechten vorschreibt. Daß der Sonnenplan, wenn er künftig als Gesetz ins Leben treten soll, der Zustimmung der Stande bedarf, unterliegt keinem Zweifel, darüber hat Z. 86. der Verfassungsurkunde entschieden und die Negierung selbst hat durch Vorlegung des Planes diese Verpflichtung anerkannt. Es hat daher auch nie in meiner Ab sicht liegen können, ein Recht und noch dazu ein so wichtiges Recht der Stande zu bestreiten. V.v. Ammon: Ich bin nicht gewohnt, in Angelegenhei ten, welche über meinen Horizont Hinausgchen, mir eine ent scheidende Stimme anzumaßen. So auch im vorliegenden Falle. Indessen bin ich als Kammcnnitglicd verbunden, mein Votum auch in dieser Angelegenheit abzugeben, und so sei es mir denn gestatt», meine Abstimmung zu motivircu- Stellt man nämlich dir Frage, ob die gegenwärtigen Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit, wenn ihnen keine Verschuldung nachzuweisen steht, ihres Rechts beraubt werden können? so muß ich dich entschieden verneinen. Schaben ihr Recht auf eins wohlgegründete Weise erlangt, sie habensthm Opfer gebracht, und selbst die Verfassungsurkunde für sich. Mas man aber von der Nützlichkeit spricht, das verschwindet vor dem einzigen Wörtchen „mein", welches die Scheidewand zwischen . gesetzlicher Ordnung und revolutionairer Gewalt bildet. Die Aufhebung des Rechts aus bloßer Machtvollkommenheit würde ein Gewaltschritt sein, den ich von der hohen Staatsregierung nie fürchte. Anders aber stellt sich freilich die Sache heraus, wenn man die Frage dahin nchftt, ob es für die Inhaber nicht allein gerath.n, sondern sogar Pflicht sei,' ihr Recht aufzugc- gendes hervor: Glaubt die geehrte Kammer, daß jener Wech sel von Causalitat nicht eingetreten ist, so muß sie allerdings das Recht vertheidigen/ aber nicht blos die Civil- sondern auch die Criminalgerichtsbarkcit. Sollte aber die geehrte Kammer nur irgend darüber in Zweifel stehen, ob sie sich auf dem rech ten Wege befinde, so scheint es wohl rathsam, einen Weg auf zusuchen, wo man sich noch mit der 2. Kammer vereinigen kann, und hierzu dürfte es vielleicht führen, wenn man in einer Vereinigungsdeputation die Frage aufstellte, welche Entschädi gung hie Regierung wohl für ein so wichtiges Recht zu gewäh ren gedenke? Auf solche Weise laßt sich ohnstreitig das Ge schäft noch zu aller Zufriedenheit beendigen. Die 1. Kammer hat es nie vergessen, daß es sich nicht um die Vertretung eines einzelnen Standes, sondern des ganzen Volks handelt, und dessen wird sie gewiß auch heute eingedenk bleiben. Amtshauptmann v. Welck: Wenn man einen weiten mühseligen Weg an der Hand eines Freundes durchwandelt hat, und sich endlich am Ziele der Reise sieht, so ist es ost nicht un interessant , einen Rückblick auf die durchlaufene Bahn zu wer fen, und sich zu prüfen: ob man nicht doch vielleicht einen bes sern Weg hatte einschlagen, zum wenigsten nicht manche gefähr liche und beschwerliche Stelle hatte vermeiden können? Werfe ich jetzt einen solchen Blick auf den Weg, den wir, geleitet von von unserm Freund, der Deputation, zurückgelegt haben, so kann ich mich dabei eines schmerzlichen Gefühls nicht erwehren, denn ich muß diesem Freunde den Vorwurf machen, daß er unS zu schnell vorwärts, daß er uns sogar vielleicht an einen schroffen Abgrund geführt habe, ohne daß eine unumgängliche Noth- wendigkär dazu vorlüg. Der Punct, von dem wir ausgingen, ist das allerhöchste Decret vom 23. Juli 1833, die zweckmäßigere Organisation der Patrimonial-Gerichtsbarkeit betr. Die hohe Staatsregicrung gab uns in der Beilage s>ib D zu ersehen, wie unter, andern auch in Vorschlag gekommen fei, unter Aushebung der königlichen Justizanrler und aller Patrr'monial-Gerichtsbar keit, durchgängig königliche Bezirks - Gerichte zu errichten, wünschte jedoch vor weiterer Bearbeitung dieses Plans rc. die Ansicht der Stande darüber zu vernehmen. Die gewichtigen Worte: „die Aufhebung aller Patrimonial - Ge ¬ ben , wenn solches mit der öffentlichen Wohlfahrt streitet? Es lehrt die Geschichte, daß an,die Stelle der alten Causalität eine neue tritt, welche mit dem alten Rechte nicht bestehen kann. Mit der PütriWom'affunsdl'ction Hat es eine ähnliche Wewand- niß. Sie steht mit der absoluten Herrschaft und dem milherr- schenden Mittelstände in einer gewissen Beziehung. Nun ist aber der dritte Stand ausgetreten und verlangt die öffentliche Verisicirung der Privatdocumente, auf welche sich jenes Recht gründet, ja er stellt sein Ansinnen an den Staat und die Re gierung, und so müssen nach und nach gewisse Schranken fallen, und es muß eine neue Ordnung der Dinge eintreten. So lange sich nun rin Recht mit Nutzen und Sicherheit erhalten laßt, giebt es ei» guter Hausvater nicht auf; geräth er aber in Ge fahr, es ganz zu verlieren, so schlägt er es los, so lange er dieß '.-loch mit Nutzen und Ehre khun kann. Hieraus geht nun Fol- richtsbarbeit" waren cs nun vorzüglich, welche damals unsre Deputation aufgriff, und das Resultat jenes ersten mit so vielem Scharfsinn und Gründlichkeit übgefaßten Berichtes war es, daß sich unsere Kammer mit bedeutender Majorität ge gen eine solche allgemeine Aufhebung der Patrimonial-Gerichts- beukcit aussprach. Nachdem wir hierauf den Plan sub ) einer nähern Prüfung unterworfen hatten, und in Folge der dabei gefaßten Beschlüsse überzeugte ich mich, daß wir besser gethan hatten, jene bestimmte Erklärung, jenes Todesurthcil für den Plan sub D nicht auszusprechen, daß wir besser gethan hät ten, der hohen Staatsregicrung zu erwicdern, wir würden uns vielleicht in Zukunft für eine solche Aufhebung erklären, wenn uns erst eine specielle Bearbeitung des Wans zur künftigen Or ganisation der Untergcrichte und die betreffenden Gesetzentwürfe würden vorgclegt worben sein; eine solche Erklärung würde auch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder