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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 299. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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L628 Lie Hauptfrage abgestimmt zu sehen, sondern erst zu erfahren, welche Rechte die Gerichtsherren nach tz. 13. des Plans sub D noch behalten, und welche Entschädigung sie bekommen sollen. Darum trage ich darauf an: die h. Kammer möge den vorlie genden Gegenstand an die 1. Deputation zurückweifen, um noch über die Frage, welche Gerechtsame dm jetzigen Gerichtshmm bei Aufgabe ihrer Gerichtsbarkeit im Allgemeinen verbleiben, und welche Entschädigung ihnen für letztere gewährt werden solle, die Aeußerung des königl. Commissars für diese Angele genheit zu vernehmen, und selbige dann mittelst besonder« Gut achtens an die Kammer zu bringen, bis dahin aber, daß dieß geschehen, die Abstimmung über den vorliegenden Bericht und mit ihm über die Frage für oder wider die Aufhebung der Pa- trimonial- Gerichtsbarkeit auszusetzen. richtungen auf Kosten der GerichtsinhrLr» zu rrrffen, vvct An ordnungen auf Vermehrung des Personals zu geben. Demnächst wirv vem Mangel sub 3. und 4. durch den Vorschlag der Unab- setzbarkcit und Fixlrung nicht hinreichend vorgebeugt, theils weil die Städte sogar ihre eigenen Richter wählen, was in Processen gegen die eigenen Bürger Mißtrauen erweckt, theils weil Rit tergüter willkührlich verkauft werden und man keine Sicherheit hat, daß der Gutsherr das Bedürfniß eines tüchtigen Justitiars vor allem zu erkennen im Stande und gemeint sei. — Die Män gel unter 5. und 6. werden durch den Plan subI. allerdings zum Lheil beseitigt, allein Ausnahmen hat man, um nicht in Härten zu verfallen, auch hier zulassen müssen. — Endlich ist aü 7. die Vereinigung der Civil- und Criminaljustiz bei dem Fortbestehen der Patrimonialgerichte nicht möglich. Entscheidend ist die Frage über die vorliegende Nothwcndigkeit und die dadurch bedingte Anwendbarkeit des §. 31. der Verfaffungsurkunde. Der Be griff der Nothwcndigkeit bleibt nun zwar immer ein sehr relativer, allein, daß eine wohlfeile, schnelle und sichere Justizpflege weit wichtiger ist, als die gerade Richtung einer Straße, ist wohl ein leuchtend, und doch trägt Niemand Bedenken, für letztem Zweck das zus emiuens in Anwendung gebracht zu sehen. Man nimmt keinen Anstand , das Eigenthum der Unterthancn in Anspruch zu nehmen, um die Reisenden, die Waaren schneller, sicherer und wohlfeiler an Ort und Stelle zu bringen. Gewiß ist doch der Zweck, den Unterthancn schneller, sicherer und wohlfeiler zu ih- Graf v. Hohenthal: Das Fortbestehen der Consistorial- Gerechtsame einiger Herrschaften der Oberlausitz ist durch einen Staatsvertrag anerkannt, kann also durch kein Gesetz abgeän- dcrt werden. Prinz Johann: Das, was der Hr. Justizministcr rück sichtlich Baierns erwähnte, ist nicht ganz auf Sachsen anwend bar, da der Besitz adeliger Gerichtsbarkeit dort nur zum Ein- dieß nur ein Flickwerk sei, den Gerichtsinhabern große Opfer auf lege, ohne einen großen Zweck zu erreichen, haben den Plan sub <Z. hervorgerufen. Wenn endlich Se. königl. Hoheit darzuthun sucht, daß den M dem Aufsatz der Regierung ausgestellten Mangeln auch beim Fortbestehen der Patrimonialgerichtsbarkeit abgeholfen werden könne, so müßte ich dieß doch bezweifeln. So wird ack 1. die Zerstückelung der Gerichtsbezirke nicht aufhören. Allerdings würde es nicht schwer fallen, hier Bedingungen aufzustellen, wo durch der Staat die Abgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit viel leicht erzwingen könnte, allein die Regierung würde dieß Mittel nimmermehr wählen wollen. Vielmehr ist sie wie stets, so auch hier, lieber offen mit ihren Ansichten herausgetreten. Eben so wird es LÜ 2. ohne anscheinende Härte immer schwer bleiben, Ein dr'ese Aufhebung selbst als Zweck darstellte, wurde freilich der Gesichtspunkt bedeutend verrückt. Die Regierung legte der »eben den Gesetzentwürfen auch diesen Plan vor und konnte daher wohl hoffen, daß er wenigstens geprüft und erwo gen würde, ob er zweckmaßl'gssei. Die Regierung hielt den Plan sub (D- für zweckmäßiger,—sie war, — um mich eines Gleichnisses zu bedienen,— überzeugt, daß es jederzeit zweckdienlicher sein wird, eine neue Chaussee anzulegen, als einen kreuz und quer ge henden, unsicher» Weg nur auszubessern. Als eine bloße Ver besserung des alten Tractes aber erschien ihr der Plan sub H., der sub D- hingegen als die neue Chaussee. — Es ist nichts Mensch liches von Mangeln ganz befreit, indeß muß ich doch noch den Beweis abwarten, daß die Unterthancn nach dem Plane sub D- in eine üblere Lage versetzt werden würden, als die war, in der sie sich bisher befanden. — Der 31. Z. der Verfaffungsurkunde steht dem Plane nicht entgegen, sobald die Aufhebung gegen Ent schädigung und im Wege der Legislation geschieht. Ferner bin ich der Ansicht, daß man das Mißtrauen auch gegen eine bereits bestehende Einrichtung nicht unbeachtet lassen dürfe, sobald der Grund des Mißtrauens in der Organisation selbst liegt. Uebrr- gens hat gewiß das Ministerium sowohl bei der Dkscussion als in den Vorlagen Alles zu vermeiden gesucht, was gegen die Pa- trimomalgcrichte aufregen könnte. Allein so weit cs zur Beur- theilung der Sache gehörte, war es unerläßlich, die Mangel an zugeben. Der Herr Referent sprach ferner den Wunsch aus, der Staat solle sich bloß bereit erklären, die Gerichtsbarkeit uber- rem Recht zu verhelfen, wichtiger und höher, nehmen zu wollen, ohne einen Zwang eintreten zu lassen. Auf diesem Wege würde vielleicht Ein Jahrhundert vergehen, ehe man zum Ziele gelangte. Auch würden hierzu der Regierung ohne Bewilligung die nöthigm Geldmittel fehlen. . Noch hat der Herr Referent bemerkt, man müsse dem Geiste der Zeit nicht zu sehr huldigen, da kann ich jedoch die Versicherung geben, daß ich mich von der präsumtiven öffentlichen Meinung krinesweges habe sWd-mmrm-m-rmnmM-mU-b-rMgmg -tzk bm. B-m> B-gm» d.s g,g°nw-tt,gm LE-gS «« Ich M,1,1h,U -US hchm bch-dl, W-» f°W lw°> °b °s °n >« s-,- s°l. ,ch°° MI dl. E dmch d!- AE-bu»g d<- , Gmchisba,» K °,I,ch-r MMbMg d--P-,nm°m-Igmch«--» dl-K-m- d«z -«Ght. mer zu bringen, oder ob nicht vielleicht eine bloße Verbesserung ' ' , , ' . . möglich und hinreichend sein werde, und nur die Bearbeitung 3 edtwltz: Bei dem jetzigen Stande der Ber,- des Planes sub I., die reine und innige eigne Ueberzeugung, daß ^"3 gewiß Jedem erwünscht sein, nicht sofort über
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