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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 327. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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als ungerecht befunden'werden. — DaS Gutachten der De putation der 2. Kammer kann daher nur dahin gehen: die 2. Kammer möge bei ihren Anträgen stehen bleiben. Antrag der 2. Kammer: 14) Daß künftig keiner Kirche, außer der zu Pirna, die eingehenden Stolgebühren überlassen, sondern sammtlich unter Berechnung an die Staatskasse einge liefert werden mögen, so wie auch, daß in Fallen, wo Armuth einen Erlaß erheischt, dieselbe durch giltige Zeugnisse zu erwei sen sek. Beschluß der 1. Kammer: Es möchten künftig keiner Kir che, so lange solche noch Zuschuß aus der Staatskasse erhalte, die eingegangenen Stolgebühren überlassen, sondern solche, unter Berechnung, an die Staatskasse abgeliefert, auch möge, wenn Armuth einen Erlaß erheische, selbige durch giltige Zeugnisse er wiesen werden. Die Fassung des Antrags der 1. Kammer anzunehmen, hält die Deputation der 2. Kammer für unbedenklich. Die Kammer erklärt sich auf die einzeln gestellten Fragen in allen diesen Punctcn einstimmig mit der Deput. einverstanden. Unter 15. bemerkt die Deputation: Antrag der 2. Kammer: Die katholische Geistlichkeit, als Verwalter der Kirchen-, Schul- und Stiftungsangelegenheiten, dahin anzuweisen, daß sie vollständige, von einem Ausschüsse der katholischen Gemeinde zu beglaubigende Rechnungen, unter Beifügung spezieller Vermögensetats, am Schlüsse jeden Jah res abzulegen, und damit vom Jahre 1833 an zu beginnen ha be, damit der wahre Bedarf der Kirchen, Schulen und Stif tungen richtig zu übersehen sei- Beschluß der 1- Kammer: Ist zwar angenommen worden, jedoch mit dem Zusatze hinter den Worten „die katholische Geist lichkeit": „soweit sie die Unterstützung der Staatskasse in An spruch nimmt." Gutachten der Deputation der 2. Kammer: Da es sich hier darum handeln muß, die Kräfte sammtlicher Stiftungen kennen zu lernen, so können auch solche nicht ausgenommen werden, welche eine Unterstützung aus der Staatskasse nicht in Anspruch nehmen; denn sollte es wirklich dergleichen geben, so muß es doch wünschenswerth sein, zu sehen, ob. deren Einkünfte den eigenen Bedarf übersteige», und ob in solchem Falle nicht an dern, wo cs fehlt, davon ein Zuschuß zu geben sei; aus diesem Grunde tragt die Deputation darauf an, daß die 2. Kammer bei der von ihr entworfenen Fassung des Antrags stehen bleibe, Abg. R o u x: Ich bin ganz der Meinung, wie die Deput. Laß die Kammer bei ihrem früheren Beschlüsse stehen bleibt; aber ich wünschte,, daß im Protokoll bemerkt werde, es geschehe dieß nicht bloß aus dem Grunde, den die Deput, in ihrem Berichte an gegeben hat, sondern aus noch andern weit wichtigem Gründen. Die Sache liegt weit tiefer, warum die Kammer diesen Beschluß gefaßt hat, unddadas ftühereProtocolldieErläuterungendarüber enthält, so habe ich nicht nöthig, eine weitere Auseinandersetzung mir zu erlauben. Abg. v, Thielau: Mir scheint die Fassung der 1. Kammer in Verbindung mit der der 2. Kammer weit vortheklhafter zu sein. Es kann nicht die Absicht der Kammer sein, durchaus festzustel- len, daß der Staat verbindlich sei, Zuschüsse zu geben. Dieser Grundsatz scheint aber in dem Antrag unter l5, enthalten zu sein, wenn nicht gesagt wird: „so weit sie dieUnterstützung der Staats kasse in Anspruch nimmt." Glrichgiltig kann es dem Lande sein, wie die Kirchen ihr Vermögen verwalten, so weit sie nicht die Un terstützung des Staates in Anspruch nehmen. So weit ich es : verstanden habe, scheint man dieß von einzelnen Kirchen vrrstan- ! den zu Haben, mir scheint es aber auf alle Kirchen, auch auf die gesammten katholischen Kirchen zu gehen. Wenn die katholische Kirche keine Zuschüsse vom Staate fordert, möchte es gefährlich sein, diese Rechnungsablegnug zu fordern, und ich habe da her der Kammer zu überlassen, ob nicht angemessen sei, wenn vielleicht gesagt würde: „Sobald'die katholische Geistlichkeit die Unterstützung der Staatskasse in Anspruch nimmt rc." Sobald sie auf Unterstützung anträgt, ist der Staat allerdings berechtigt, auf Ablegung der Rechnung anzutragen. Abg. Axt: Ich kann dem Grundsätze, als ob eSgleichgil- tig sek, wie die katholische Kirche ihr Vermögen verwaltet, nicht beistimmen, da nicht der Augenblick hier die Entscheidung giebt, sondern die Zukunft ins Auge gefaßt werden muß, und da es al lerdings von der Verwaltung abhangt, ob eineKirche künftig ohne Staatsbeitrage bestehen könne, so muß dem Staate daran gele gen sein, daß die Verwaltung so beschaffen sei, damit nicht künf tig der Fall eintrete, daß eine Unterstützung erfordert wird. Also glaube ich, muß dem Staate von wegen der Zukunft daran gele gen sein. Ferner mache ich aufmerksam, daß es auch wegen der Parität nöthig ist. In der protestantischen Kirche nimmt der Staat immer Notiz davon, wie das Vermögen der Kirche besteht, und es würde also eine neue Imparität sein, wenn man der katho lischen Kirche zugestehen wollte, daß sie sich der Oberaufsicht ent zöge, wenn sie keine Unterstützung fordert. Abg. Roux: Ich werde bloß 2 §§. der Verfassungsurkunde allegiren, welche mir der 1. Kammer entgegen zu sein scheinen, und warum ich nichtglaube, daß eS bloß darauf zu beschränken sei, wenn Zuschüsse aus der Staatskasse gegeben werden sollen. Nach §. 4k. der Verfaffungsurkunde sollen zu dem Wirkungskreise des Vorstandes des Ministern des Cultus die §.57. bezeichneten An gelegenheiten aller Conftssionen gehören. In §. 57. heißt es: „Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus cll-cs cra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den dießfallstgen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Conftssionen der Oberaufsicht des Cultministeriums untergeordnet." Ich glaube also, von diesem Oberaufsichtsrechte sind auch die katholischen Kirchen nicht ausgenommen, sondern der Staat hat ein wesent liches Interesse daran, daß das Vermögen der katholischen Kirche eben so gut verwaltet werde, wie daß der evangelischen Kirche. Es ist auch noch der Grund dabei vorhanden, daß geschweige der Principien des kanonischen Rechtes die in die katholischen Kirchen eingepfarrten, bei verschiedenen Gelegenheiten, wenn Ausgaben zu bestreiten sind, zur Mitlcidenheisgezogen werden. Ich glaube, man beschränkt sich dabei nicht einmal auf dm nothwendigen Bedarf, sonder» zieht sie überhaupt zur Mitlci- denheit, und es liegt also selbst im Interesse der Parochiancn, daß diese Rechnungslegung erfolgt, Abg. Seer. Bergmann: Ich habe dem beizutretcn, was die Abgg. Axt und Roux gesagt haben, daß schon im Oberauf- sichtsrechte des Staates liege, das Stiftungsvermögen der ka tholischen Kirche eben so der Aufsicht zu unterwerfen, wie das der evangelischen Kirche. Ich glaube, daß hier dir nämliche
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