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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 327. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Rücksicht zu beobacht«» ist, und wenn auch die katholische Kirche keinrn Zuschuß aus der Staatskasse verlangte, so muß dennoch das Oberaufsichtsrecht bestehen. Die Kammern würden aller dings nur in so fern Notiz davon erhalten, als der katholischen Kirch« eint Unterstützung gegeben wird; aber ganz besonders halte ich mich verpflichtet, dem Grunde zu widersprechen, der angeführt worden ist, daß, wenn etwas bei einer Kirche übrig bleibe, es für eine andere verwendet werden könne. Es kommt das sehr auf die Art der Dotation an, und ich muß daher im Allgemeinen den ausgestellten Grundsatz bezweifeln. Daher glaube ich auch, daß die 2. Kammer in der Hauptsache bei ih rem Anträge stehen blriben sollte, jedoch würde ich glauben, daß es nur auf das Oberaufsichtsrccht drö Staates gestellt werde. Abg. Richter (aus Zwickau): Der Abg. v. Lhielau hat allerdings etwas geäußert, was eine Berücksichtigung gar wohl verdiente. Im Allgemeinen kann man doch durchaus anneh- men, daß das Kirchenwesen als eine reine Gewissenssache durch aus nicht der direkten Controle des Staates unterworfen sein könne. Ich ehre die Vcrfassungsurkunde, welche diese Con trole der Staatsbehörde übertragen hat; ich unterscheide aber die allgemeine von der besonder» Controle, welche letztere sich durch aus nicht rechtfertigen läßt. DaS ist auch wohl die Ansicht, welche der Bemerkung des Abg. v. Lhielau zu Grunde liegt. Aus diesem Grunde dürfte der Vorschlag der 1. Kammer wohl sehr berücksichtigungswerth sein. Ich glaube auch, die 1. Kam mer hat etwas anders gemeint, als sie in den Worten: „Soweit sie die Unterstützung der Staatskasse in Anspruch nimmt," aus gesprochen hat; denn dieses kann durchaus nicht für statthaft er klärt werden; vielleicht hat aber die 1. Kammer ebenfalls das gemeint, was der Abg. v. Lhielau andeutete, und in so fern möchte allerdings der Zusatz Rechtfertigung finden, und dürste sich auch mit der allgemeinen Ansicht vereinigen lassen, daß der Staat sich nicht in die Constssions-Angelegenheiten m spocie mischen soll. Referent, Abg. Sachße: Zuerst habe ich die Deputa tion gegen den Vorwurf zu rechtfertigen, als ob sie der Ansicht wäre» daß von demjenigen, was einer Kirche durch eine Stif tung bestimmt ist, etwas an eine andere Kirche gebracht werden soll, wenn em Ueberschuß vorhanden ist. Das liegt nicht kn der Absicht der Deputation; sie hatte nur die Ansicht, daß, wenn Überschüsse vorhanden seien, darauf gesehen werden soll, ob es statthaft sei, einen solchen Ueberschuß auf eine andere Kirche zu übertragen, und es wird doch Niemand leugnen können, daß Stiftungen vorhanden sind, welche von einer Kirche auf die an dere transferirt werden können. Das Oberaufsichtsrecht des Staates wird nicht erst dadurch begründet, daß er von den Rechnungen einer jeden Kirche die Einsicht nimmt, sondern auch schon dadurch, daß er, wenn er es nur immer verlangt, die Rechnungen verlangt, die Rechnungen einfehen kann. Da aber bei der protestantischen Kirche duft Ncchnungsablegung ge fordert wird, so entspricht cs der Parität, wenn auch die ka tholische Kirche ihre Rechnungen vorlegt. Die Einschaltung l der Worte: „So weit sie dir Unterstützung der Staatskasse m Anspruch nimmt", würde allerdings dem abhelfen, wenn man diese Rechnungsvorlage lediglich auf die Zuschüsse von Seiten des Staates bafiren wollte; allein die Deputation hat auch dar auf Rücksicht genommen, daß das Oberaufsichtsrecht des Staa tes auch die Ausdehnung erhalte, daß überhaupt ohne jene Rücksicht das Vermögen der Kirchen eingesehen werden könne, und es würde also, wollte man jene Einschaltung machen, noch immer nicht der Parität entsprochen werden. Das Präsidium stellt nun die Frage: Wird dem De- putationsgutachten beigetrcten, wornach die von der 1. Kam mer beantragten Worte nicht beigefügt, sondern bei dem frü heren Beschlüsse stehn geblieben werden soll? Sie wird gegen 3 Stimmen bejaht. Man gelangt hierauf zur Diskussion über die besondern An träge der 1. Kammer zur Aufnahme in die Schrift. Das Gutachten der Deputation lautet hierüber unter A.: L.) Es ist in der 1. Kammer der Antrag gestellt worden, die Negierung zu ersuchen, daß künftig statt des Beisitzers, ein welt licher Rath katholischer Conftssion bei dem Cultministerio für die Angelegenheiten dieser Confessio» angestellt werden möge. Nun enthalt sich die Deputation der 2. Kammer zwar eines, in dieser Maße,. an die Regierung zu bringenden Antrags, man ersucht letztere jedoch, diese Angelegenheit in reifliche Erwägung zu ziehen, um darüber nach Befinden Vas Weitere bei nächstem Landtage an die Stände, gelangen zu lassen; in der Vorausse tzung, daß noch eingeschaltet werde; „wie man dabei jedoch vor aussetze, daß eine. Gehaltserhöhung deßhalb nicht statt finden werde," dürfte dem Anträge beizutreten sein. Abg. Rich ter (aus Lengenfeld): Ich kenne zwar dl« Ver hältnisse nicht so genau. Aber mir scheint doch ein großer Un terschied zwischen Beisitzer und Rath zu fein. Der Rath hat eine Stimme. Ferner kann er referiren. Und ich muß doch darauf aufmerksam machen, wie viel oft auf den Referenten bei der Beurtheilung ankommt. Bei Lesung des Protokolls der l. Kammer ist mir dieses Bedenken bekgegangen. Abg. Eifenstuck: Ich kann mich mit diesem Anträge nicht vereinigen. , Es kommt darauf an, ob 1, 2 oder 3 Anträge gestellt werden; ich finde aber den vorliegenden Antrag gar nicht motivirt. Ist denn die katholische Conftssion kn den bisherigen Verhältnissen zurückgestellt? Ich finde das nicht. Wenn man einen weltlichen Rath katholischer Religion anstelle» will, so würde ich darauf antragen, auch einen weltlichen Rath israeliti scher Conftssion anzustellen. Will man solche Ansichten aufstel len, so muß ich Rußland anführen; da sitzt weder für die Basch kiren noch für die Tataren ein Cultusrath kn dem Ministerium. Das neueste Ereignkß hat mir leider die Ueberzeugung dargeboten, daß man an unfern Beschlüssen festhalten müsse, und daß man der andern Conftssion nicht Concessionen mache, sobald sie nicht durch die Verfaffungsurkunde geboten sind. Ein solches Gebot sehe ich hier nicht» und es hat dieß auch die erste Kammer gefühlt. Es heißt: Man enthalte sich zwar eines an die Negierung zu brin genden Antrags, man ersuche letztere jedoch, diese Angelegenheit in reifliche Erwägung zu ziehen rc. Das ist eine sonderbare Si tuation; die Stände des Landes haben entweder einen Antrag
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