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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 327. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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keit, wie fle sich historisch gestaltet hat, die Rede sein. Nun ist aber der Ursprung der Patrimonialgerichtsbarkeit zum Th eil ein anderer, als der der Criminalgerichtsbarkeit, und wie beide schon jetzt häufig von einander getrennt sind, so ist auch in andern Län dern, namentlich in Baiern, Preußen und Oesterreich, dieCri- mknaljurisdiction allein an den Staat zurückgekehrt. Zn diesen Landern haben beide Urten der Jurisdiction auf denselben Grün den beruhet, wie in Sachsen, und dort hat man mindestens die Einziehung der Criminalgerichtsbarkeit allein nicht für verfas sungswidrig gehalten. Die von der Minorität vertheidigte Maß regel soll aber auch unzweckmäßig sein, und zwar, weil sie zum Vortheile der Gerichtsinhaber zu gereichen scheine. Nun kommt es aber wohl hier darauf an, zu erwägen, ob nicht das allge meine Beste die Zurücknahme der Criminalgerichtsbarkeit erfor dert, und so kann jenes Bedenken nur ein sehr untergeordnetes sein. Daß die vvrgeschlagene Maßregel aber einigen Gerichts inhabern zum Vortheil gereicht, kann eher für eine Empfehlung derselben erkannt werden, denn da bedarf es weder einer Ent schädigung, noch ist von einem Eingriffe in das Eigenthum die Rede. Ueberdieß haben sich auch die früheren Stande bereits einverstanden erklärt. Endlich soll die Einziehung der Criminal gerichtsbarkeit auch unnörhig sein, weil der Staat durch strenge Beaufsichtigung seinen Zweck erreichen, die Gerichtsherren zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten anhalten könne. Nun ist mir zwar dieser Grund keinesweges unangenehm, denn wenn eine zweckmäßige Criminaljustiz durch Patrimonialgerichts-Ver walter möglich ist, so muß dieß noch weit mehr bei der Civiljustiz der Fall sein, allein wie dem auch sei, so besteht doch ein großer Unterschied zwischen der Beaufsichtigung der Civil? und der Cri- minaljustiz. Bei jener steht ein Theil dem andern gegenüber und erinnert den Richter, wo es nölhig wird, an seine Pflicht; bei dieser aber tritt ein Aehnliches nicht ein, und doch hat der Staat an der zweckmäßigen Verwaltung gerade hier das größte Interesse. Ferner sind bei der Criminalrechtspflege durchaus größere Bezirke nothwendig, denn nur bei solchen wird es mög lich, die Spuren der Verbrecher zu verfolgen, die Gefangenen zweckmäßig zu verpflegen und aufzubcwahren. Mich persönlich bestimmt zu meinem Voto vornehmlich der Umstand, daß ich hier die Machtvollkommenheit des Staates anerkennen muß. Es ist dieß für mich in sofern ein Unglück, als ich in den Verdacht kom men kann, mich von dem Interesse für die Rittergutsbesitzer lei- ' ten zu lassen. Dieß ist indeß auf keine Weise der Fall, wenn ich schon gerade diese Gestaltung der Sache für ein Glück anerkenne, da ich nur sehr ungern das äomimum ewmous zur Anwendung gebracht sehe. Uebrigens wiederhole ich die schon früher gemachte Bemerkung, daß die vorliegende Frage unfruchtbar sein dürste, weil sich eine Veränderung mit der Criminalgerichtsbarkeit nicht ohne Genehmigung der zweiten Kammer vornehmen läßt, und diese schwerlich beitreten dürste. Prinz Johann: Ich werde in dieser Sache sehr kurz sein. Ich bin der Majorität der Deputation auch hier bcigetreten, je doch aus andern Gründen, als die übrigen Mitglieder. So sehr ich nämlich auch die Triftigkeit der Gründe der Minorität aner kenne, so muß ich doch dafür halten, daß sich ihr Vorschlag we ¬ der mit dem Rechte, noch mit der Verfassung vertragt. Auch die Criminalgerichtsbarkeit ist nämlich ein Eigenthumsrecht, und somit nach Z. 31. der Verfassungsurkunde zu bcurtheilen. Sie kann demnach nicht ohne Entschädigung zurückgenommen wer den , und dieß thut doch der Gesetzvorschlag snl> F. Die Ab nahme der Last aber vermag ich nicht für eine Entschädigung zu erkennen, selbst wenn sie alle Gerichtsherren trifft, was doch kei neswegs der Fall ist. Nun kann man aber doch für ein lästiges Recht nicht noch Entschädigung gewahren, und so ist die Sache auf dem eingeschlagenen Wege nicht durchzuführen, wohl aber auf einem andern und mildern, nämlich dadurch, daß man sich erbietet, die Criminalgerich.'sbarkeit von denen, welche sie frei willig aufgcben wollen, anzunehmen. Früher hegte ich auch Be denken gegen eine Trennung der Civil-und Criminalgerichtsbar keit, jedoch bin ich nach den über die Erfahrungen anderer Län der eingezogenen Erkundigungen von dieser Ansicht wieder abge kommen. Seer. v. Zed twktz: Das dringendeBedürfniß einer zweck mäßigem Criminaljustiz-Verwaltung und der gerechte Wunsch, diesem Bedürfnisse recht bald schon abgeholfen zu sehen, hat mich zwar früher veranlaßt, dem Beschlüsse der Kammer wegen Ab gabe der Criminaljustiz ebenfalls bcizutreten. Allein ich bekenne es offen, daß mich seitdem, wenigstens zum Theil, die Gründe des Berichts der jenseitigen Deputation über die Organisation der Patrimonialgerichte zu einer andern Ueberzeugung geführt ha ben und ich würde es jetzt, da der Hauptzweck — die Umgestal tung der Untergerichte im Allgemeinen — nun einmal nicht mehr erreichbar zu sein scheint, auch nicht wohl mehr vor meinem Ge wissen zu rechtfertigen wissen, wenn ich dessen ungeachtet noch bei meiner frühem Abstimmung beharren wollte. Denn abgesehen davon, daß es überhaupt vielleicht gerathcner fein dürfte, zuvor noch den Entwurf des Criminalgesehbuches abzuwarten, so sind auch jene Gründe, wenn sic schon nicht insgesammt, wie nament lich der von der angeblichen Wersassungswidrigkeit entlehnte, für Stich haltende anzusehen sind, doch zum Theil so triftig, daß ihnen volles Gehör zu schenken sein dürfte. Insbesondere muß ich dem der Unzweckmäßigkeit schon um deswillen beitrcten, weil ! es, so lange die Patrimonialgerichtsbarkeit in Civilsachen fortbe- ! steht, gewiß sehr schwierig bleiben wird, die Verbrecher aufzu- spün-rr und zu verfolgen, mithin eine Trennung der Civil- und Criminalgerichte eher nachtheilig als nützlich sein wird. Auch würden die königl. Acmtcr nicht ohne Spaltung, also nicht ohne Errichtung besonderer Criminalämter im Stande sein, den For derungen einer guten Criminaljustiz zu entsprechen. Das letztere würde aber gewiß allein schon der Staatskasse für immer einen sehr großen neuen Aufwand zuziehen, der unter den sonst fort dauernden Verhältnissen kaum bevorwortet werden könnte. Vor Allem muß ich jedoch, wenn ich schon die Ansicht der 2. Kammer nicht theile, daß die Abgabe der Cri'mi'naljurisdiction unnöthig sei, vielmehr glaube, daß sie unter andern Umstanden höchst wün- schenswerth sein würde, doch aufrichtig bekennen, daß es auch meinem Gefühle widerspricht, dem Staate nur den lästigen Theil der Gerichtsbarkeit zu übelsten und dagegen den allein lucratk- vcn zu behalten. Eben so aber, hoffe und glaube ich, werden
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