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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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- ^5654v^ Diese Differenzpuncte sind von der Deputation in.eine ta bellarische Ueberstcht gebracht. Referent über diesen Gegenstand ist Bürgermeister Weh ner. Er tragt zuerst die Differenzpuncte über den Gesetzent wurf unter X. vor, und zwar zunächst den sub Nr. V. , Me folgt: - , .... .... c?. Entwurf: Der in der Obcrlaüsitz bestehendLRechtssatz: daß Cessr'onen und Verpfändungen der auf Allodjalgrund stücken hypothekarisch versicherten Forderungen, ohne Mitwirkung des Richters des verpfändeten Gründstücks giftiger Weise erfolgen, ist durch das Mandat vom 4. Juli 18I7 (Gesttzsammlüng vom Fahre 1827, Seite 104.) nicht abgeändcrt worden, Beschluß der 1. Kammer: Die I. Kammer ist dem Ent würfe beigetreten, hat jedoch zugleich einen Antrag.m dke Schrift folgendcnJnhalts beschlossen: „Eine hohe StäatsrcgiüNK Möge auf die im Vertrage milder Oberlausitz Z. ^ersicht liche Weise dahin wirken, daß in der Oberlausitz auch die in.der erläuterten Proceßordnung vom Jahre 1724,11t. 44. Z.2. und lit. 46. Z. 2. enthaltenen Bestimmungen, in so weit solche auf Sessionen und Verpfandungen der auf Wodial-Grundstücken hy pothekarisch versicherten Forderungen sich beziehen, baldmöglichst in Anwendung gebracht werden." ' Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer ist in der Hauptsache der 1. Kammer beiactretrn, hat jedoch beschlossen, 1°) in dem Anträge der letztem die Worte: „auf die im Ver trage mit der Dberlausitz §. 2. ersichtliche' Weise" mit denen Worten: „auf geeignete Weise" zu vertauschen, außerdem aber 2) einen erweiterten Antrag in folgender Maße hinzuzufügen: daß von der Staatsregierung im geeigneten Wege darauf Bedacht genommen werden möge, die Rechtsverfaffung der Oberlausitz mit der in den Erblanden, auch namentlich in Bezug auf die übrigen in der erläuterten Proceßordnung all lit. 40.42.43.44.45.43.47.49. und 50. enthaltenen Bestimmun gen, und in Hinsicht auf die über das Pfandrecht mittelst zweier Gesetze vom 4. Juni 1329 in den Kreislanden erfolgten Abände rungen baldmöglichst gleichzustellen." . Gutachten der Deputation der I, Kammer: Beizutrcten, da sä 1. durch die vorgeschlagene Wortvertauschung der Antrag der I. Kammer im Wesentlichen nicht geändert wird, und all 2. es al lerdings angemessen erscheint, daß Verschiedenheit der Rechtsnor men in zwei eng mit einander verbundenen Lattdestheilen, so viel als möglich entfernt werde. Zur Erläuterung des zuletzt erwähn ten zweiten erweiterten Antrags ist annoch zu bemerken, daß in der erläuterten Proceßordnung 11t. L1>. von der Hilfe in die Lehngüter, 11t. XL,H. von den Gläubigern, welche die Iraeroxatlvam oder den Vorzug haben. 11t. LL.II1. Von den Gläubigern, welche neben der dinglichen Gerechtigkeit sx x>srsonuli kr-lvliLZro einePriori- tä t oder Vorzug haben. 11t.X1.IV. von den Gläubi gern, welche allein ein dingliches Recht haben. 11t. XIV. von dem stillschweigenden Pfände, und wie weit dasselbe in Lehngütern statt habe. 11t. XIVI. von der ausdrücklichen Verpfändung. 1it.XL^l. von dem dinglichen Rechte, so durch die Hilfe erlangt wird, 1it.XI.IX. von den Gläubigern, welche kein dinglich Recht haben, sondern allein personaliter privilegirt sein, und 11t. I-. von denen 6lliro§ra- xkariis und gemeinen Gläubigern handele. Ferner: daß die in denen angezogencn Titeln der erläuterten Proceßord nung enthaltenen Dispositionen, nach §. 5. des Mandates vom 15. März 1821, die Einführung der alterbländischen Proceßge- setze, samt was dem anhängig, in der Oberlausitz betr. zur Zeit in der Lausitz noch nicht geltend sind, und endlich daß unterm 4. Juni 1829 für die alten Erblande zwei Mandate erlassen wor ¬ den sind, wovon das eine die Aufhebung der stillschweigenden Hy potheken und einige damit m-Verbindung stehende Bestimmungen, das andere aber, einige Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen, enthalten, und wodurch die Verordnun gen der erläuterten Proceßordnung in Hinsicht auf die angczoge- mrmTitel mancherlki MränverunZen erlitten haben. all 1. tritt man, der Ansicht der Deputation einstim- pmig b«.^ -- all 2. bemerkt Secr. Hartz: Es handle sich hier haupt sächlich uyt die Ordnung der Gläubiger im Concurse. Nun fti zwar geradc diescr Thcil der gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz keineswegs der vorzüglichste, und er würbe daher den Antrag an sich nicht ungern sehen, allein es sei vorauszusehen, daß lauch die hier in Frage kommenden erbländischen Bestim- michgm nicht ohne Abänderung bleiben würden, sobald ein neues Civilgesetzbuch und eine neue Gerichtsordnung einträtcn. Nun soll also in der Oberlausitz jetzt das erblandische Recht und in 5 bis 6 Jahren das neue cmgcführt werden; dieß scheine aber we der angemessen, noch billig, da jede Veränderung der Vorzugs rechte der Gläubiger eine große Menge Weiterungen veranlasse, viele Kündigungen zum Nachtheile der Grundbesitzer herbeiführe, und einen meistens nicht unbedeutenden Aufwand verursache. Der durch Einführung der erbländischen Gesetze für einige we nige Jahre zu machende Gewinn werde dem unvermeidlichen Aufwande und den verursachten Unannehmlichkeiten und Nach« theilsn nicht entsprechen, und deshalb könne er für den Antrag nicht stimmen. Sollte er indessen am Ende auch Annahme fin den , so halte er es nicht für ein großes Unglück; denn er sei überzeugt, daß die Regierung dem Anträge nicht entsprechen, und daß er, selbst wenn dieß geschehen sollte, bei den obcrlau- sitzer Ständen nicht Eingang finden werde. Secr. v. Zedtwitz: So sehr er es auch anerkenne, daß es bedenklich sei / die Rechte der Gläubiger im Concurse zu ost zu ändern, so sei es doch zu bekannt, daß eben wegen der man gelhaften Gesetzgebung der Crcdit der Oberlausitzer Gutsbesitzer weit geringer sei, als der der Grundbesitzer in den Erblanden. Schon der Wegfall der stillschweigenden Hypotheken allein werde ein wahrer Gewinn für die Oberlausitz sein, und deshalb müsse er um so mehr sich für dm Antrag verwenden, als er glaube, auch die künftige neue Gesetzgebung werde gerade hier in dem jetzt in den Erblanden geltenden Siechte etwas Wesentliches nicht ändern. Der königl. Commissar I). Schumann: Es würden al lerdings nicht alle jene Titel der Erl. Proceßordnung in der Ober lausitz anwendbar sein; allein da es gewiß sei, daß die oberlau- sitzer Gesetzgebung gerade hinsichtlich des Hypothckenwesens und der Concurse zurückstehe, so werde schon die Einführung einzel ner Bestimmungen für einen Gewinn angesehen werden müssen. Er glaube deshalb, daß der Antrag wohl zu stellen sein dürste. Die Negierung werde dann prüfen, ob und in wie weit ihm Folge geleistet werden könne. Es wird hierauf das Gutachten der Deputation, der 2. Kammer beizutreten, einstimmig genehmiget. . VI. Entwurf: Der Gerichtsstand des Arrests begründet auch den Gerichtsstand für die Hauptklage.
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