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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sE- Lonne. - - v. C 6 r l owitz äußert, daß der Zusatz der 2. Kanrmey Entwurf unverändert angenommen. , Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat den Entwurf ebenfalls unverändert angenommen, dabei aber he- schlossm, zum Protocoll auszusprechen: „daß die vorliegende Deciston deS PI. Zweifelpuncts-eine CvNsequenz für daZ'Verfah-. ren auf Requisition ausländischer Behörden um Vollstreckung dort gesprochener Erkenntnisse gegen.hiesige Staqtsunterth'anrn nicht begründen, und an den dicßfalls bestehenden Staatsvcrträ- gen und sonstigen rechtlichen Einrichtungen etwas nicht/andern solle." ! . >4- Guhachtencher Deputation der 1. Kammer-: -Da von ncm-Anträge,- spnd ern nur von einer Erklärung.ach k roto oall.üm die Rede ist, so hängt es lediglich von derp Be schluß der ersten Kammer ab, ob sie der Erklärung der zweiten Kammer sich anschlicßen wolle öder nicht? Die Deputation halt' jedoch ein Aussprechen 26 l?rot»e!oUnm, so, wie es Seiten der' zweiten Kammer geschehen, keineswegs für nöthig, weil ein ge- sthlich nicht begründeter Arrest die Folgen eines gesetzlich begrün-- deten keineswegs haben und die fragliche Entscheidung keinen Einfluß auf Rechtssachen, welche außerhalb des Landes verhau-' delt werden, am wenigsten aber auf Sraalsvertrage äußern kann. Seer. v. Zedtwitz kann sich mit der Ansicht der Deputa-' tion nicht einvrrstehen; denn - nur durch eine solche Erklärung,, wie sie die 2. Kammer abgegeben ,'und die er noch lieber in das Gesetz aufgenvmmen-zutschen/wünsche, -würdest di«' nutzlosen' und, da sie abgeschlagen werden Müßten , uimsigenehmtn'Re- führen für rathsam erachtet, und deßhalb den Eingang der X. aUisitionen ausländischer Behörden vermieden/ ' . Entscheidung in folgende Fassung gebracht: „Die vunstoresLo- R-n j-d°ch d-s G»!-chk-n d<> L-MSÜM ml? dl- mtt.EmW,ß d<- °e,Kch- 21 gegen 5 Stimmen. IX. Entwurf: Wenn Zeugen im ordentlichen Civilprbccsse vor er sich ihrer zu bedienen gemeint, bei deren Verlust, binnen drei l Wochen bei ihm einrciche. Die nach Ablauf dieser Frist überge benen sind nicht anzuttehmen. ' - Beschluß der ersten Kammer: Die erste Kammer ist dem Gesetzentwurfs unverändert beigctreten. . Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat 1) eine Abänderung, wie folget, beschlossen.: „Die Interroga- torieN sind bei Verlust derselben auch in dem Falle, wenn aus wärtige Zeugen gebraucht werden, wegen deren Abhörung der Richter des Proccfscs den ordentlichen Richter des Zeugen zu rc- quiriren hat,.spätestens im Pro- und-resz,. Reproductionötcr- mine einzureichen und wird in dieser Hinsicht dasjenige, was dem entgegen, in der erläuterten Prvceßordnung sä Z. 4. und in der Appellations-Gerichtsordnung vom Zähre 1784 bestimmt worden, hiermit aufgehoben/" Zugleich hat sie sich 2) zu einem Antrag in die Schrift vereinigt^ der dahin gerichtet ist:, „diese Disposition nicht als Entscheidung einer.zweifelhaften Rechtsfrage, sondern als eine Abänderung des bisherigen Pro- ceßverfahrens zu betrachten und solche in das MchL. vorgelegte Gesetz mit aufzunehmen." Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Obschon sä 1. durch Annahme des Entwurfes die Zweifel s welche über Einrei chung der Aragstücke, für auswärtige Zeugen, entstanden wa- - ren, hinlängliche Beseitigung würden gefunden haben- so ver mag «6 die Deputation jedoch nicht.in Abrede stellen zu wollen, öaß die Bestimmung des Pro- und Neproductions-Lermms zu .Pxgvocaüonssütz nicht Wegfällen müsse, sondern nm.Wegfällen- Nebergabe der Fragstücke, auch für ausWärNge Zeugen, Mgs- - - ' wessener sein dürste, theils weil dieser L.srmin an sich zu Einrei- chung der J.nterrogatorien schon gesetzlich bestimmt ist, Heils - ., Weschlust der ersten Kammer: Die erste Kammer hat dm I weil dadurch der Richter in den Stand gesetzt wird, die Fragstücke , - drm-resx. Pro-und ReprovucentkN Behufs der Angabe der etwa darvider zu mqcheWen Erinnerungen, mitzutheilen und vorzule- ,gen, theils endlich , weil aus dieser Abänderung ein Nachtheil für das Proceßverfahren sich nicht erblicken laßt. Die Deputation räth daher der Kammer den Beitritt um so mehr an, als auch die ^Negierung mit der°d'eschlosscnen Abänderung in der zweiten Kam mer einveistandew-sich erklärt hat, uüd da »ä 2. diese Verände-. rung allerdings,gas-Proceßve.rfahrcn betreffen würde, so dürfte auch der besondere Antrag der zweiten Kammer für den Fall, wenn die erfle'. Äammer sich mit der zweiten vereinigt, sachge- .mäß sein. - « - X. Entwurf: DieOurstores litis Lt bonorum, so wie die zu einer Verlässen schuft gerichtlich bc stellten Vertreter , sind denjeni gen Personen beizuzählcn, welchen die Wiedereinsetzung in: dm ' vorigen Stand gesetzlich 'zusteht. - , Beschluß der ersten.Kammer: Die erste Kammer ist mit -dem Entwurfs einverstanden und hat, zu Vermeidung von Miß deutungen,' nut die Abänderung des Einganges in der Maße be schlossen-, daß. die Worte: „Die slm-atoi-es Iltis ai dynornm" mit den Worten: „ Die (llirslorc-slitis, die Ouratores bono rum" vertauscht werden sollten/ Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer ist der ersten in der Hauptsache beigetreten, hat jedoch außer denen fOnratsrldns Iltis und Lmatoribiis bonüi nm, auch die verpflich teten Anwälte der Gemeinschuldner, in den Fallen, wo diesen, den Concurs sclhst zu. vertreten," nachgelassen worden ist, aufzu- Entscheidung^n folgends Fassung gebracht: „Die vurstoresbo? teten Anwälte per. Gemeinschuldner, in den Fällen, wo diesen, den Concurs selbst.z'- vertreten, nachgelassen worden, so wie rc." Gutachten der Deputation der I. Kämmer: Da die An tillen: Andern Richter, als vor dem des Processes abzuhöreu sind, wälte der Gemeinschuldner, welche in Erwähnung kommen, nach so hat der ProccAnchtcr dem Produkten oder Nepkoduttm bei Zu- i A. 4.Ht. I-XI. der erläuterten Proceßordnung an die Stelle der fcrtigung der Artikel aufzugcben, daß er Zntcrrogatoricn, dafcm! vm-storum litis treten, so dürfte: daß solche schon unter der ge- ... - -- ' - > ' " ' °nerellen Benennung der ('»ist. llt. mit begriffen sind, sich ohne ¬ dem verstehen , indessen, da die Fassung an Bestimmtheit durch den Beitritt zu dem Beschluß der zweiten Kammer gewinnt, so empfiehlt die Deputation die Vereinigung. In allen düsen Punkten tritt man dem von der Deputation dazu abgegebenen Gutachten ernst r m m r g bei. Brr V., dem Gesetze' wegen einiger Abänderungen im Pro- ceßvrrfahren und duffen I. erstem Punkte ist die 2. Kammer dem dicffeitö beschlossenen Zusatze nicht beigctreten, sondern hat einen andern und kürzern Zusatz beisügen wollen, was auch die Depus taiion anzunrhmen empfiehlt. Hiermit kann sich nun Bürgermeister Rittsesiadt nicht emvcrstchen, indem ihm, wenn er schon zugebe, daß die neue Bestimmung des Gesetzes nicht gerade eine '.Verlängerung der Frist zum Verfahren nothwendig mache, doch der Zusatz der 2. Kammer nicht zu genügen scheine, da der'Pwvocationssatz hinwegfalle, und eö sonach, nicht bei der bisherigen Fnsteinthei- lung bewenden 'könne. Dagegen hält der Referent, Bürgermeister Wehner min destens den. Zusatz der 2. Kammer für nothwendig, und Heilt das'BedHkM Les vorigen Sprechers nicht, - indem ja der
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