Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5661 2' 'aber noch darauf Gewicht gelegt worden ist, daß der'Antrag zur Unterstützung gekommen sei, und auch die Unterstützung nicht hätte erfolgen dürfen, wenn der Antrag ordnungswikrig sei, so ist der Antrag nicht von mir, sondern früher von dem Hrn. Präsidenten zur Unterstützung gebracht worden, und zwar, wie ich glaube, mit Recht; denn auch wenn der Antrag mb- ben wäre, daß der Präsident nicht an der Debatte Antheil neh men solle? vielmehr steht ausdrücklich in der Landtagsordnmrg, daß der Präsident eine Stimme hat, hat er aber eins Stimme, wie jeder andere Abg., so muß er auch wie dieser das Recht Hs- den, sie zu motiviren. Wenn weiter behauptet worden ist, zu verlangen, daß sie zur Abstimmung gebracht werde, und weiter ist mein Verlangen nicht gegangen. Ich kann es nicht anders ansehen, als einen Mißbrauch der Amtsgewalt; der Hr- Präsident erklärte ausdrücklich, er halte die Sache für ordnungs widrig, hat aber erklärt, daß die Kammer nicht das Recht Habe, die Abstimmung zu verlangen; und darauf hat der Hr. Präsi dent die Sitzung geschlossen. Soll ein solches Verfahren ringe- führt werden, so bedauere ich, in einer Kammer zu sitzen, welche ihre Freiheit hingiebt, ohne eine Sicherheit dafür zu haben, daß ihre Diskussionen mit der Freiheit geführt werden können, wel che in allen Landern den rnconstitutroneüen oder eonstl'lusionBm Volksvertretern gebührt. Vieep rasident; Ich habe gesagt, die Regierung müsse mit der Kammer übcreinstimmen über die Auslegung jener und nur dann könne ich die Frage stellen, und zwar aus dem Gründe: „weil die Landtagsordnung durch Uebemnkunst der Regierung mit den Ständen angenommen worden ist, also auch nur mit Einwilligung der erstem abgeändert werden darf." Wenn sident sich mit der Erklärung des Herrn Ministers vereinigt, k nungswidrig ist, so muß er doch, wenn Andere anderer Meinung welcher sagt: „Die Regierung glaubt, -aß der Antrag gegen sind, und ihn nicht für ordnungswidrig halten, unterstützt wer- die Landtagsordnung sei," welche Behauptung von mir und vie- den, damit man über ihn discutire, oder wenn er nicht uMx- len Anderen bestritten worden, deswegen der Kammer ihr Recht stütztwordxn, dieKammerderDiscussiondarüberentyobmrserde. abzuschneiden, ist durchaus unzulässig. Ist eine Sache zur «Daraus übrigens, daß 33 Mitglieder den Antrag unterstützt Debatte in die Kammer gelangt, so hat dis Kammer das Recht, f Haben , folgt, wie ich schon vorher bemerkt habe, nicht, baß Antrag zur Abstimmung zu bringen. Sieht da? nicht km Pro tokoll, was ich nicht weiß, da ich bei Verlesung des Protokolls nicht zugegen gewesen bin, so ist es aus Versehen ausgelassen worden, der Protokollant wird sich aber selbst überzeugen, daß es so war. Ich Habe ausdrücklich gesagt: „schwill, daß die Kammer gefragt werde, ob sie über meinen Antrag abstimmen wolle?" Das, was der Hr. Vicepräsident angeführt hat, be kräftigt nur meine Meinung. Der Hr. Vicepräsident sagt, nur die Regierung könne ihn autoristren, einen Antrag zur Abstim mung zu bringen, welchen er für ordnungswidrig halte. Ich weiß nicht, war die Antwort so ? Viceprasidentr Allerdings war sie so; ich werde mir aber, wenn der Sprecher geendigt hat, erlauben, eine Erläu terung darüber zu geben. Abg. v. Thielau: Wohin soll das führen, daß der Prä sident bei einem Anträge, weil er ihm ordnungswidrig erscheint, alsdann sagen kann, es ist nicht meine Ansicht, ich werde ihn nicht zur Abstimmung bringen, weil nach §. 9. mir die Auf- rechthaltung der Ordnung aufgetragcn ist. Sollte das gcsche- i aber von einer Seite gesagt worden, daß ich damals selbst mit hen können, und unter den Worten: „Aufrechterhaltung der discuiirt hatte, so entgegne ich, daß dieß dem Präsidenten rm- Ordnung" ein solcher Sinn verborgen sein, so beklage ich diese j verwehrt ist. Ich bitte, mir doch zu zeigen, wo vorgeschne- seltsame Beschränkung der' Freiheit der Kammer; dann ist es nicht möglich, eine Ansicht aufzustellen, welche der Ansicht des Präsidenten oder der Regierung entgegen ist, ohne daß man zu befürchten hat, daß die Sitzung geschloffen werdet Aber an genommen, daßdem so sei, muß ich doch einiges Geschichtliche der Verhandlung erwähnen. Erstens Hat der Hr. Vicepräsi- daß ich schlechterdings hätte über den Antrag abstimmen lassen dent , der diesen Antrag so ordnungswidrig fand, den Antrag r sollen, oder doch darauf die Frage stellen, ob man über -W > zur Unterstützung gebracht. Wenn er ordnungswidrig war, so Antrag abstimmcn wolle? so sitze ich dem immer wieder eutgü- dmfke er nicht zur Unterstützung gebracht werden. Dieser An- s gen; Wir haben die Landtagsordnung als Gesetz üngwom-- trag ist von 33 Mitgliedern unterstützt worden, also von der! men, wenigstens provisorisch, und wir können davon durch Majorität der Kammer, mithin Hat die Kammer durch diese - bloßen Kammerbeschlüß nicht abgehen. Wenn ich die Frage Unterstützung zu erkennen gegeben, daß sie ihn nicht für ord- S gestellt hatte, ohne daß ich auf die entgegengesetzte E-ktENzr nungswidrig halte. Zweitens, auf den Antrag des Abg. a. d. der Staatsregierung ein Gewicht gelegt haben würbe, so würde Winkel, „daß der Antrag endlich zur Abstimmung kommen nothwendig die 2. Frage auf den Antrag selbst zu richten gcwe- möge," erklärte der Hr. Viceprafldent nicht, daß er ocdnungswi- ftn sein, fo daß ich nun auch über den Antrag hätte abst.-mmm drig sei, sondern „er sei noch nicht genug discuiirt." Drittens ist lassen müssen. Dieß war der Grund, warum ich selbst jene erste der Antrag gerade seiner Form wegen Gegenstand einer langen vorläufige Frage zu stellen Bedenken fand, ich würde noch heute so Discufsion geworden. Es Handelt sich also darum: Ist der handeln, wiedamals, ich würde nie meinerUederzerWng Md Wei- Form nach der Antrag zulässig ? Wie kann der Präsident mit i ner Pflicht außerhalb oderinncrhalb der Kammer entgegmhandeln, der Regierung darüber entscheiden, ob der Antrag für zulässig «und verlangte man hier das Letztere von mir, so würde ich michbe- zu erklären sei. Seine Meinung oder die der Regierung hat k eilen, die Entlassung von dieser Stelle nachzrssuchm. Wenn der Regicrungscommkssar auszusprechen, aber zu befehlen Haben die Herren Minister und Regierungscommissare hier nicht, die Weschlußnahme steht der Kammer frei. Ist ein Antrag verfas sungswidrig, so wird das Ministerium uns im verfassungsmä ßigen Wege, nachdem wir uns mit der I, Kammer darüber werden vernommen Haben, bescheiden; aber weil der Hr. Prä-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder