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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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die Sache dann wieder an die Deputation gekommen sein, aber bis alles in die Ordnung gekommen sein würde, wäre der 30. October herangerückt. Man sieht hieraus, wie wichtig und ernsthaft diese Sache ist. Es könnten ja auch große Sonderbar keiten und Absurditäten zur Sprache kommen. Daher ich nicht der Meinung des Abgeordneten v. Thielau sein kann, und nur dem Viceprasidenten beitrete, aber auf der andern Seite auch glaube, daß nach der ehrenwerthen Erklärung, welche der Herr Vicepräsivcnt gethan hat, der Abgeordnete von Thielau sich be ruhigen werde. Vicepräsident: Ich meiner Scits habe gar nichts da wider , die Sache auf sich beruhen zu lassen, indem ich glaube, daß der Abgeordnete, welcher früher gegen mich sprach, mit mei ner Erklärung wohl zufrieden sein kann. Es liegen uns nock größere und wichtigere Geschäfte vor, weshalb es mir wünschens- werth erscheint, daß nicht noch eine längere Discussion über diese Sache stattsinde. Abg. v. Mayer: Da ich bei der gegenwärtigen Debatte persönlich gar nicht betheiligt bin, so wird mir der Herr Vice- präsidcnt zutrauen, daß ich ohne alle Parteilichkeit über die Sache spreche; um so mehr, wenn ich vorausschicke, daß ich dasjenige, was dem Herrn Viceprasidenten zum Vorwurfe ge macht wurde, daß er nämlich die Sitzung neulich sofort schloß, gar nicht so auffallend finde, als vielleicht Andere., Aber eine Aeußerung, welche er heute gethan hat, bestimmt mich haupt sächlich , bas Wort zu nehmen, um das Recht der Kammer und ihre Freiheit aufrecht zu erhalten. Daß die Kammer in ihrem eignen Sitzungssaale sich selbst die Gesetze ihrer Abstimmung ge ben könne, unterliegt keinem Zweifel, es ist daß auch an vielen Stellen der Landtagsordnung selbst gesagt, indem es darin oft heißt: „Dafern die Kammer sich nicht anders entschließt", oder: „Es hat sodann die Kammer zu entscheiden" rc. Wenn übri gens im Allgemeinen die Kammer auch gebunden bleibt ay die LandtagSordnung, so ist sie doch nicht an die persönliche Ansicht des Präsidenten gebunden. Sobald die Ansicht des Präsiden ten in Widerspruch tritt mit der Ansicht der Kammermitglieder, so bleibt dem Präsidenten nichts übrig, als die Kammer entschei den zu lassen, ob die Sache zur Abstimmung kommen könne; aber nie kann der Präsident in eigner Machtvollkommenheit einen Antrag für ordnungswidrig erklären, der nicht durch klare, un-! zweifelhafte und unbezwcifelte Worte der Landtags ordnung dafür erklärt ist. Allen den, aus dieser Freiheit der Kemmer etwa hervorgehcnden Gedenken, welche der Abgeord nete zu meiner Rechten (Sachße) geäußert hat, ist genüßlich durch das Zweikammersystem vorgcbeugt. Eben auch darum, daß die Freiheit der Kammer nicht ausarte zum Nachtheil der Re gierung , sind zwei Kammern mit gleichen Rechten eingeführt. Es mag eine Kammer beschließen, was sie will, so ist sie dadurch gebunden, baß die andere Kammer beistimmen muß. Wenn nun aber über dieses noch der Antrag in der Kammer Unter- Kammerzu fragen: ob sie über den Antrag abstimmen wolle, oder nicht? Da nun aber der Herr Viccpräfldent dieses nicht gethan, sondern heute erklärt hat, daß er den Antrag blos dar um nicht zur Abstimmung gebracht habe, weil er ihn ordnungs widrig finde, so muß ich erwarten, daß von dem Directorko er klärt werde, daß der Antrag nicht deshalb nicht zur Abstimmung gekommen sei, weil er für ordnungswidrig gehalten worden, son dern lediglich deshalb, weil er zurückgenommen und von keinem Kammermitgliede wieder ausgenommen worden sei. Wenn diese Erklärung nicht gegeben wird, so würde die Diskussion wieder ausgenommen werden müssen, und zwar um zu deduci- ren, daß 1) der Antrag nicht ordnungswidrig gewesen, und 2) dem Präsidenten nicht das Recht zustche, einen Antrag, weil er ihn für ordnungswidrig halte, nicht zur Abstimmung zu bringen. Vicepräsident: Ich muß bemerken, daß, wenn ich den Antrag als ordnungswidrig bezeichnet, ich auch zugleich er klärt habe, warum ich ihn so nannte, nämlich deshalb weil ge gen ihn die Landtagsordnung spricht. Der Präsident hat, ich kann es nicht unterlassen zu wiederholen, nach tz. 9. nicht nur die Verpflichtung, die ständischen Verhandlungen zweckmäßig zu leiten und den regelmäßigen Geschäftsbetrieb zu erhalten, sondern auch darauf zu sehen, daß die in der LandtagSordnung gegebenen Bestimmungen beobachtet werden. Er muß auf die Aufrechthaltung der Landtagsordnung sehen, so lange dis Stande mit der Regierung nicht übereingekommen sind, in Be zug auf die Landtagsordnung andere Bestimmungen ftstzusetzen. So lange diese Landtagsordnung besteht, und sich ein Antrag !mit derselben nicht vereinigen laßt, werde ich ihn immer für I ordnungswidrig halten. Uebrigens habe ich jenen Antrag heute ordnungswidrig genannt, nach dem Rechte, das jedem Mitglied zustcht, seine Meinung auszusprcchen. Der Präsident: Diesen Grundsatz, daß bei jedem An träge, der gestellt wird, die Kammer gefragt werden soll, ob darüber abzustimmen sei, kann ich nicht billigen. Es könnten Anträge gestellt werden, bei denen sich klar herausstellt, daß sie gegen die Landtagsordnung sind, und in diesem Falle, so bald ich fest und klar überzeugt bin, daß der Antrag gegen die aus drücklichen Bestimmungen der Landtagsordnung ist, würde ich es gegen die Pflichten, welche ich als Präsident habe, halten, wenn ick eine solche Frage stellen wollte, Abg. v. Mayer: Ich muß nur bemerken, daß, wenn der Hr. Vicepräsident behaupten will, der Antrag sei ordnungswid rig, dagegen viele andere Kammermitglieder mit mir schon durch die Unterstützung behauptet haben, der Antrag sei ordnungsmä ßig. Es giebt keine Stelle in der Landtagsordnung, welche einen solchen Antrag verbietet, und es ist nur eine gezwungene Ausle gung, wenn man das behauptet. Jm Z. 70. ist nichts weiter gesagt, als daß, wenn die allgemeine Berathung geschlossen ist, auf die spcciclle übergegangen werde. Es ist aber darin nicht gr- siützung gefunden hat, so halte ich es für unmöglich, daß es in I sagt, daß keine Abstimmung nach der allgemeinen Berathung er- dem Rechte des Präsidenten liegen könne, einen Antrag ord-! folgen könne. Dieses Recht werde ich immer und ewig der Kam- nungswidrig zu nennen, und ihn deswegen, weil er ihn ord-I mer vindiciren, und ich leugne, daß in der Landtagsordnung nungswidrig findet, nicht zur Abstimmung zu bringen. Es Sein dergleichen Verbot enthalten fei. Der Hr. Viccpräsident blieb dem Herrn Stellvertreter immer der Ausweg übrig, die ° konnte den Antrag nicht ordnungswidrig nennen, und er hat die
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