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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 303. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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. allein in Betracht des geringen Grades der Bildung, welchen wenigstens viele altere.Schullehrer hatte»/möchte doch in der Re gel mit Sicherheit auf'den guten Erfolg solcher Praktiker nicht zu rechnen fein unv-übrigens ist jachckannt, dnß 'die SeMinäE hauptsächlich auch den praktischen Unterricht zum Gegenstand.ha- ben. Man darf nur Gelegenheit gehabt haben, dem Unterrichte der Seminaristen beizuwohnen, um: zu sehen, was von diesen Mannern gsleistet'W!rd, auf;welche Stufe der Ausbildung sie in den Scminarken gebracht werden. ' "' ; Es wurde ferner herausgestrichen, es sei eine traurige Er- scheinung, daß nach dem Gesetzentwürfe die emcritirten Schulleh rer nur eintn nothdürftigcn Unterhalt in AnMrch nehmen könn ten. Auch ich habe gefühlt, daß dkc'ses eine Harte in Vergleich mit dem , was jetzt hierüber gilt, sei; allein ich glaube auch, daß durch Veränderung'diescs §. dem Mangel des Gesetzentwurfs ab geholfen werdest'könne. Ein Mangel ist dieß allerdings, wenn man diese Bestimmung mit dem Gesetzentwurfs für Vie Staats diener vergleicht, wo letztere, je nachdem sie 15.20.30.40 bis 50 Jahre im Staatsdienst gewesen, die Hälfte, Zw.eidrittheile oder selbst den vollen Gehalt als Pension erhalten. Ich bin übri gens weit entfernt, zu wollen, daß die Gemeinden ihrem alten Schullehrer den ganzen Gehalt überlassen sollen. Was den Gna- denmonat betrifft, welchen rin Abg. für zu kurz gehalten und worinncn er eine neue Bedrückung des Schullehrerstandes gefun den hat, so setze ich diesem Einwande entgegen, daß ja eine Wit wen- und Waiftnküsse für Geistliche und Schullehrer errichtet werden soll, deren Plan schon beim nächsten Landtage dm Stän den vorgelegt werden wird, und ich muß zu dem bemerken, daß, eine Wktwcnkasse für sic schon besteht,, daher man jene Härte j nur scheinbar also nennen kann. Auch den Naturalien ist das Wort geredet worden; darüber muß ich mich aber doch wundern, > da ja nach dem Ablöstmgsgesctze alle Naturalleistungen der Ablö sung unterworfen sind, und der höhere-baare Gehalt, welcher j dem Schullehrer dafür gegeben werden soll, ist eigentlich nichts als ekne-Ablösung'. Nimmt man den jetzigen niedrigen Preis der -Lebensmittel an, nimmt man an, daß diese Pmsverhältmssc noch wahrend bcr Zeit sortdauern , wo diese gesetzlichen Bestimmun gen zur Ausführung kommen, so halte ich dafür, daß die Ge meinden bei solchen nur gewinnen werden. Der Gehalt soll nicht weniger als-120 bis 200 Lhlr. ausmachen, und da wurde er wähnt, es würde das die frühen Heirathen Zur Folge haben ; allein diese Folge finde ich nicht, weil eine Stelle zu l20 Lhlr. Gehalt nur dem zu Lheil werden kann, welcher ein Alter von 24 Jahren erreicht hat, und es wäre eine Grausamkeit, wenn man des Schullehrerstandes Lust zu heirathen auf eine längere Zeit als auf das erfüllte 24. Lebensjahr hinaus vertrösten wollte. End lich wurde geäußert, wenn die Schulen leisteten/ was sie sollten, so würde weder Schulversaumniß noch Widerspenstigkeit ein treten; allein dieses Verhältniß kann nur dann eintreten, wenn die Schulgesetze in allen Lheilcn des Landes so wirksam werden, daß die Schule auch zu leisten vermag, was sie soll. Wie aber auch die Schulgesetze sein mögen, so werden Armuth und aridere Uebelstande dennoch machen, daß Schulversäumniffe Vorkommen, und Widersprüche gegen die Leistungen werden ebenfalls nicht zu chrseitigen sein. MüL.Äber ist cE/Oenn ein Gesetz die BrMlLMe genau rtgulirt, wenn es abcr auch nicht zu weit geht. .Dreß finde ich bei diesem Gesetze nicht, und da, wo für die Gemeinden eine Erleichterung mvch/zu ermöglichen ist, laßt sich diese in der fpschllkstj Diseusfion anbxingen. Daß unser Schulwesen im Ganzen genommen mangelhaft sein müsse, kann man auch aus her Aeußerung der Militairbehörden abnehmen, welche versichern, daß.sich. bei.den Ustterrr'chtsübungen / welche die Offieiers mit dm Gemein?» anstclttcn, gezeigt habe, wie viele weder ordentlich lesen noch schreiben könnten. Sie lernen Zwar in den Schulen meistens schreiben, allein es wird darin so wenig geleistet, daß, wenn sic ein Paar Jahre aus der Schule sind, daS Wenige, was sic gelernt haben, wieder verschwindet. Daher kommt die Er scheinung, daß solche Personen des fricher.gmoffenen Schulun terrichts ungeachtet in reifem Jahren dennoch weder schreiben, ja nicht einmal ordentlich lesen können. Aus allen diesen Grün den kann ich mich nur für den Gesetzentwurf aussprechen und ge gen jede theilweise Zurücknahme desselben erklären. . Abg. Eisen stuck: Bei der allgemeinen B.'rathung eines Gesetzes können, darüber ist kein Zweifel, nur 2 Prrncte ins Auge gefaßt werden. Det. eine Punct ist der: bedarf es über haupt eines Gesetzes.?' Und der 2.: Ist das vorliegende Gesetz seinem Geist und Sinne nach geeignet, die Genehmigung der Kammer im Allgemeinen in Anspruch nehmen zu können? Die erste Frage liegt hier nicht vor, nachdem die 2. Kammer vor längerer Zeit die Staatsregicmng ersucht hat, cs möge ein Ge setz über die Volksschulen und zwar noch in gegenwärtiger Stan- devcrsammlung zur Vorlage kommen. Nachdem sie dieses Ge such nicht zurückgenommen, als das Gesetz schon im Drück be griffen war, und auch bis heute nicht zurückgenommen hat,, so gestehe ich, daß ich nicht begreife, wie die Frage zulässig sei, ob man das Gesetz ganz oder theilweise zurücknehmen soll. -Es hat ein Abgeordneter so gesprochen, daß er es abgelehnt wissen wollte, weil er meint, es. würde unzureichend scin, ben Be dürfnissen gänzlich zu, entsprechen, und zwar, weil auch die Erwachsenen demoralifirt seiest, und ihm der Schulunterricht ausreichend erscheint. > Ich will das Zactischs der Behauptung nicht leugsten, ich sollte aber glauben, daß der Umstand der Demoralisation Nichtsein Grundsei, um ein Volksschulgesetz Zu beseitigen.. Wenn, der Äbgeördnetz meint, es-könnte im Weg? der Verordnung dem. nachgeholfen. werden, was sich als Bs- dürfm'ß herausstellt, so.wirb der Weg der Verordnung sich nicht dazu eignen, die vorliegenden Gegenstände zu beseitigen. Eß handelt sich um die Mjtleidcnheit der. Gemeinden, und Gegen stände dieser Art können nicht .im Wege der Verordnung, son dern nur im Wege des Gesetzes Zur Erledigung gebracht w?rdM. Es hat ein..anderer Abgeordneter sich darauf zurückgeführt ge sehen, baß er glaubt, der Staat könne als solcher erlUr Für sorge für bas Schulwesen enthoben sein, es sei Ließ kein Ge genstand der Gesetzgebung, sondern der Urivatvercinigung zu überlassen. Will der Abgeordnete zugestchen, daß der höchste Zweck des Staates Sicherheit der Person und des Eigentums sei, so wird er auch nicht in Abrede stellen, daß auf mittelba-
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