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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: Geheime Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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hört das in die Verwaltung. Eine andere Frage ist, in so fern es bei der Bewilligung darauf ankommen wird, eine Summe zu geben; dann wird die Ständeversammlung befugt sein, Er innerungen dabei zu machen, und ihre Wünsche und Anträge abzugeben. Aber der Antrag der 2. Kammer scheint mir nicht so wünschenswerth, wie der der I. Kammer, damit das, was geschehen kann, nichr aufgehalten werd«, und die Stande sich nicht in Verwaltungsgcgenstände einmischen. Abg. Roux: Die Gensd'armcrie besteht auf dein Grunde eines Gesetzes, und soll daran etwas geändert werden, so kann es nur aufLem Wege eines Gesetzes geschehen. In so fern an einer gesetzlich bestehenden Einrichtung etwas geändert werden soll, muß ich bei der Meinung bleiben, daß es nur auf verfas sungsmäßigem Wege geschehen könne. Abg. Sachße: Dem muß ich ganz beistkmmen; denn Wenn die Organisation etwas weiter gehen soll, als auf die Uni- formirung und die Zahl der Gens'darms, so betrifft es ein Ver- hältniß, welches tief in das Leben der Staatseinwohner ein greift, und die Stände haben wohl das Recht, zu verlangen, daß das Gesetz, welches in dieser Beziehung gegeben werden soll, und wodurch zugleich die früher» gesetzlichen Bestimmun gen aufgehoben werden, ihnen vorgelegt werden möchte. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir im Allge meinen gegen den Satz, den der Abg. Roux ausgesprochen hat, etwas zu bemerken. Früher wurde kein Unterschied gemacht, was in em Gesetz oder in eine Verordnung gehöre, und da wur den viele Gegenstände der Administration in die Gesetze ausge nommen. Wenn nun diese nur durch ein Gesetz wieder abgeän dert werden könnten, so würde dadurch dir Administration un gemein beschränkt. Wenn also auch die Organisation der GenS- d'armerie früher auf gesetzlichen Bestimmungen beruhte, so würde sie dennoch auf administrativem Wege abgeändert werden können. Abg. v. May er: Das war auch meine Meinung, und wenn die Kammer alles nur in Folge einer Berathung in der Kammer abändern will, was jetzt durch Gesetze besteht , so laßt sich gar nicht einsehen, wann Sachsen auf eine konstitutionelle Weise reorganisier werden soll. Abg. v. Thielau: Ich theile ganz die Ansicht, welche der Herr Staatsminister so eben ausgesprochen hat. Ich kann mich auch nicht überzeugen, daß es eines Gesetzes bedürfe. So bald es sich um die Sicherheit der Person und deS Eigenthums handelt,' so muß ein Gesetz gegeben werden; aber die Regie rung hat das Recht, die Behörden und die Policei so einzurich, ten, wie sie es für zweckmäßig findet. Finden aber die Stande, es werde der Zweck nicht erreicht, oder zu große Mittel gefordert, oder es ergeben sich Beschwerden über Verletzungen, so würden die Stande das Recht haben, darnach zu fragen. Abg. Sachße: Das Gesetz enthalt allerlei Bestimmun gen, welche rein administrativ sind; aber diese Bestimmungen sind solche, welche sich wohl für die Gesetzgebung eignen, z. B. die Beschränkungen der Befugnisse der Gcnöd'armerie, das Verhältm'ß derselben zu den Unterbehörden und dergleichen; das sind nicht Gegenstände der Verordnung. Abg. Roux: Ich glaube, man muß nicht in dem zu weit gehen, was zur Administration gehört. Es kann mir nicht in den Sinn kommen, irgend einen Einwand zu machen, welcher die Administration in ihrer Wirksamkeit lahmte. Ich werde mich auch dahin erklären, daß ich dem Vorschläge der Drputa- iion beipstichte; aber damit könnte ich mich nicht einverstehen, wenn gesagt werden wollte, daß der frühere Beschluß der Kam mer der ständischen Befugniß entgegen sei. Ich kann auch dem nicht beistimmen, daß der Vorschlag der I. Kammer besser sei; wohl aber bin ich dafür, daß der Vorschlag der Deputation an genommen werde. Geschieht es unter Zustimmung der Stände, so kommen wir über die Frage weg: „Was gehört in das Ge setz , und was in die Administration?" Referent,Secr. Züchter: Es scheint mir, als lege man auf den Unterschied beider Anträge ein zu großes Gewicht. Die Kammer hat kein Bedenken gehabt, der 2. beizutreten, und nur auf die Erklärung des Hrn. Staatsministers, daß man dazu ein Ge setz vorzulegen, nicht nöthig habe, ist von einem Mitglieds der jenseitigen Kammer der Vermittelungsvorschlag gemacht worden. Ich glaube übrigens auch, daß beide Kammern nur die Absicht gehabt haben, einen Plan über die Reorganisation der Gensdar- merie zu sehen. Wenn diese Organisation vorgcnommen wird, so wird sich auch die Frage Herausstellen, ob man mehr oder weniger braucht, und es wird also die Vorlage nothwendig mit dem neuen Postulat verbunden werden müssen. Dieser Gang ist auch bisher beobachtet worden, es sind mit den organischen Gesetzen, welche wir bis jetzt berathen haben, sogar die In structionen vorgelegt worden. Also konnte die Deputation hier auf kein so großes Gewicht legen. Der Präsident schreitet nun zur Fragstellung in der Art: I) Ist die Kammer damit einverstanden, daß auf dem von ihr be schlossenen Anträge nicht bestanden werde? 2) Will die Kammer den Antrag der I. Kammer ablchnen? 3) Will die Kammer den Antrag unter v. stellen? 4) Ist die Kammer damit einverstanden, daß dem Anträge unter 2. die Beistimmung nicht gegeben werden soll? Die erste und letzte Frage werden einstimmig, die zweite von 54 gegen 3 Stimmen, und dritte gegen I Stimme bejaht. Unter 14. bemerkt die Deputation: Für die Straf- und Versorgungsanstalten hat die 1. Kammer im Einverständniß mit der 2. den geforderten Be darf, nachdem solcher bei der Anstalt zu Bräunsvorf unter Zu stimmung des Herrn Regierungscommissar um 75 Thlr. herab gesetzt worden, bewilligt; gleichwohl gewinnt es nach der Dar stellung im jenseitigen Deputationsberichte und den darauf ge gründeten Beschlüssen der I. Kammer das Ansehen, als hatte die 2. Kammer in ihren Bewilligungen das Postulat um 36,972 Thlr. 8 Gr. II Pf. überschritten, wie folgende Darstellung zei gen wird. — Die Regierung hat theils nach Ausweis des Eud- jets, theils durch die höchsten Decretr vom 17. October 1833 und 9. Januar 1834, theils endlich in Folge der bei der Ver handlung in der 2, Kammer abgegebenen ministeriellen Erklä rungen überhaupt, außer 43,600 Thlr. einmal für immer zu Bau- und Einrichtungskosten in den Anstalten zu Waldheim
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