Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Taxe, als auch- von jeder'weiteren Besteuerung libcrirt bleiben, in so fernste nichtzum Betriebe besonderer Gewerbe dienen." - n - . Die Fabrikgebäude sollest nach dem«Beschlüsse der2. Kammer: , - . ' - „hinsichtlich der darin befindlichen -Wohnungen nach dem Miethwerthe, im Uebrigen aber nach dem Areale, welches nach einem mehrfachen Werthe des besten dasigcn Bodens zu besteuern" . - abgcschätzt werden, und die Differenz der beiderseitigen Kammer beschlüsse liegt sonach einzig darin, daß nach dem Beschluß der 1. Kammer nur das Areal nach dem ein fachen Ansatz unter Er höhung desselben nach den Stockwerken, nach dem Beschluß der 2. Kammer dagegen überhaupt nach einem Mehrfachen, nicht näher bezeichneten Werthe des Areals besteuert werden soll. — Der mit Ausführung dieser .Abschatzungsmethode verbundene Kostenaufwand war nach dem ersten Bericht unserer Depu tation auf 119,800 Thlr. veranschlagt wo.rdcn. —7 Eine neuer liche Berechnung, wie sich das Kostenerfordermß nach den Be schlüssen der 2. Kammer, und den mannigfaltigen in'den ersten Plan gebrachten Modifikationen gestalten werde, liegt nicht vor. Es ist daher auch keine dicßfallsige Vergleichung anzustellen. Einverstanden sind dagegen beide Kammern, daß die Wewer- thungsgeschäfte überhaupt einen geringeren Zeitaufwand in Anspruch nehmen werden, als das VermessUngsgeschaft, Mrd daß der Fortgang des ersteren von dem letzteren bedingt wird. Da her. ist es auch nicht durchaus nothwendig gewesen, Berechnun gen über den mit dieser oder jener Methode verbundenen Zeitauf wand anzustellen, zumal da selbige der Natur der Sache nach stets sehr unzuverlässig hätten bleiben müssen. Die zull. Aufhebung der bisher bestandenen.Realbc- freiungenund die dafür zu gewährenden Entschädigungen betreffend, so hatte diel. Kammer, nachdem man sich über die Annahme eines der von den verschiedenen Dcputatiönsmitglie- dem zu Lösung dieser Frage geschehenen Vorschläge zu vereinigen nicht vermochte, gleichwohl auch sich gegen dis Ansicht zweier Drputationsmitglieder , „die Aufhebung der RcalhefterunZen gegen angemessene Ent schädigung cmjctzt und so lange für ganz.unthunlich zu halten, als nicht das neue Grundsteuersystem ausgesührt sei" ausgesprochen hatte, einstimmig den Beschluß gefaßt: „auf Vorlegung eines Gesetzes über die Besteuerung und Entschädigung der bisher Steuerfreien dergestalt, daß letztere dadurch den bisher Steuerbaren definitiv, und zwar baldmög lichst und unerwartet der Feststellung eines neuen Grund- steuer-Systemsglcichgestelltwerden" ' anzutragen, und sich hierbei in dem Wunsche vereinigt, die 2. Kammer zum Beitritt Zu diesem Gesuch an die Staatsregierung ohne Verzug, und unerwartet einer Vereinigung über das neue Grundbesteuerungs-System aufzufordern. Dieser Beitritt erfolgte indessen nicht, im Gegentheil sprach sich spater dis De putation der 2. Kammer gegen diesen Antrag der 1. Kam mer aus und erklärte: „daß sie eine provisorische Besteuerung der Realbefreieten, und eine provisorische Entschädigung derselben für unausführ bar erachte, und daß nm d a n n, wenn eine definit i ve Fest stellung der Grundsteuer erfolgt, auch eine definitive Reguli- rung der Entschädigung für die dann einzutretende Grund steuer der Steuerfreien Platz ergreifen könnte," Md endlich „daß äußersten Falles nur dann, wenn die von der Deputa tion der 2. Kammer vorgeschlagene kurze Methode der Grund- steuer-Regülirung von beiden Kammern genehmigt, und an die hohe Stastöregierung zur Ausführung gebracht würde, schon auf jetzigem Landtage definitive .Beschlüsse über die Entschädigung der MalbefreieteN getroffen werdels könnten." Die'2. Kammer trat diesen Antragcn ihrer Deputation durch einstimmigen Beschluß, bei. - . So hatte sich die Sachlage nach erfolgter Berathung deS höchsten Decrets vom 27. Januar 1833 in beiden Kammern gestaltet, als die zweite Deputatio.t der 1. Kammer und die au ßerordentliche Deputation der 2. Kammer am 17. September d. I. unter Zuziehung der Königlichen Herren Commiffarien sich vereinigten, um eine Annahrung der, sich zum Lheil so schroff entgegenstehcndeN Beschlüsse beider Kammern zu versuchen, und wo möglich ein gemeinschaftliches Gutachten an die hohe Staats, regicrung bringen zu können. > Bei dem Beharren der Deputation der 2. Kammer bei dem obtnangegebenen Beschlüsse r> nicht eher auf die Frage wegen Auf hebung und Entschädigung der Realbefreiungen einzugehen, M man sich über das Grundsteuer-System vereinigt habe, konnte der Wunsch der 1. Kammer: „unerwartet der Feststellung eines neuen Grundsteuer-Systems, auf Vorlegung eines Gesetzes über die Besteuerung und Entschädigung der bisher Steuerfreien an, zuttagen" nicht weiter verfolgt werden, und wir sahen uns, soll ten die Verhandlungen in ihrem Entstehen nicht gestört werden, bewogen, in die von der 2. Kammer gestellte Vorfrage wegen ge meinschaftlicher Annahme eines - zu I. GrundbesteurrUngs- Systkms näher emzuge» hen. Indem wir uns auf die Eingangsgedachten bis jetzt ob waltenden Verschiedenheiten der Beschlüsse beider Kammern un ter!.^. beziehen, haben wir als Resultat unserer gemeinschaftli chen Bemühungen, eine Vereinigung in Bezug auf zu^. die Vermessungsmethode herbeizuführen, in fol genden Vorschlägen der vereinigten Deputationen der 1. Kammer vorzulegen, und zur Annahme zu empfehlen: 1) Es sollen die Grenzen (klontouren) der einzelnen Fluren im Lande geome trisch vermessen, und in der mit den Vorschlägen der 1. Kammer übereinstimmenden Weise die nähere Bestimmung der hohen Staatsregierung anheim gestellt werden; dagegen soll der Flä cheninhalt der innerhalb der Flur gelegenen Grundstücksparcellen in der Regel mit der Meßkette, und Ausnahmsweise, bei cou» pirtem Terrain mit der Mensel nach Maßgabe der von der De putation der 2. Kammer vorgeschlagenen und des Beschlusses der 2. Kammer genehmigten Methode erfolgen. 2) Beide Ver messungen sollen vom Staate ausgehen, und unter der Leitung der Staasbchördrnmit Ausnahme der unter 4. angegebenen Bei trage, auf Staatskosten ausgeführt werden. 3) Die Contou renvermessung wird dem Staate als Controls der Detailvermes sung gegenüber dienen. Da in der Regel, weil die Contourcn- vermessung das gesammte Areal nur nach der Horizontale bestim men, bei der Detailvermessung aber die Neduction schiefer Flachen auf die Horizontalebene erst mit dem 11. Grade eintretrn wird, sich ein Plus an Grundfläche bei der Detailvermessung ergeben muß, so soll bei Vergleichung der Berechnungen der Contonrcn - mir denen der Detailvermessung letztere in diesem Falle zur Norm dienen, und nm dann, wenn das Ergebniß der Detailvermessung , weniger Mache als die Conwurcnvermessung nachweiset, soll eine - Nachmessung nach Wahl der Regierung mit der Mensel oder - Kette nachgelassen sein. Auch soll auf Ansuchen von Reklaman ten eine Nachmessung und Prüfung in eben dieser Weise statt fin den können, jedoch eine Differenz unter und bis mit 1 Procent eine Abänderung des ersten Vermessungsresultats nicht bewirken können und in diesem Falle dem Reklamanten obliegen, die Kosten zu tragen. 4. Um hie Vermessungsarbckten mehr zu beschleunigen, und ein Interesse der Grundstücksbesitzer damit zu verknüpfen, sind die Eigentümer von Flur karten, Rissen, Plänen und Zeich-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder