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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Werk zu Stande zu bringen, und uns hier die Resultate ihr« gcmunschaftlichen angestrengten Bemühungen vorzulegen ver mochten. — Nimmt man freilich Maß und Gewicht in die Hand und mißt und wagt yian alles ängstlich und genau ab, was hiernach auf der einen Seite aufgcgeben und übernommen, und was dafür von der andern Seite erlangt und gewonnen wer den soll, so steht man zwar wohl, daß cs auch bei einem sol chen Abkommen, wie das hier vorgestt lagcne, noch immer nicht ohne so manche zum Theil sehr empfindliche Opfer der zeith« steuerfreien Grundbesitzer abgehen werde; allein man wird da gegen auch ermessen, daß die endliche Gewißheit ihrer Lagt je denfalls bei weitem höher anzuschlagcn sei, als eine nur in wei ter Ferne erst sich zeigende mögliche bessere Entschädigung. Großen Dank verdienen daher unstreitig die mühevollen Arbeiten der Lciderstiligen Deputationen, insbesondere aber auch der ge ehrte Herr Referent selbst für seinen so klar und bündig abgefaß- ten Bericht. Was übrigens die jetzt vorgeschlagene Vermes- fungswcise betrifft,, so hat es mir große Beruhigung gewahrt, daß der Vorschlag von einem unserer hochverehrten Herren Staatsministcr herrührt, dessen Kenntnisse in der Mathematik durch ganz Deutschland, ja durch Europa bekannt sind, und dessen Ansicht solchemnach schon zum Voraus für die Sicherheit und den glücklichen Erfolg des Verfahrens genügende Bürgschaft leistet. Ich erkläre mich also aus voller Ueberzeugung für das Gutachten unserer Deputation. Vircpräsidcnt v. Deutlich: Die Bedenken, welche ich früher gegen die jetzt vorgeschlagene Modalität hatte, sind da durch erledigt, weil nunmehr beide Vermessungen vom Staate ausgehen sollen, eine Controlc vorhanden ist, und bedeutende Irrungen nicht vorfallen können. Auf den Rath des Referenten, Bürgermeisters Reich e- Eisenstuck und des Prinzen Johann erklärt man sich zuvör derst über den von der Deputation gethanen Vorschlag einstim mig dahin: Daß man sich über die einzelnen Puncre nur un ter der Voraussetzung zum Beitritte en/chliißc, daß ein Glei-, ches Seiten der 2. Kammer geschehe, und daß die Verbindlich keit der Beschlüsse über die einzelnen der Uebercinkunft noch un terliegenden Gegenstände von der Annahme einer überhaupt voll ständigen Vereinigung abhängig sein solle. Hierauf tritt die Kammer sofort dtm 1. 2. 3. und 4. Puncte unter einstimmig bei. Zu L. die Bewerthungsmethode betreffend, haben wir folgenden getroffenen Vereinigungsvorschlag, unter Empfehlung zum Beitritt der Kammer, vorzutragen: 1) Die beiderseitigen Kammern vereinigen sich über die, in der Blochmannischen von der I. Kammer angenommenen Geschäftsan- weisung enthaltne Bcwerthungsmethode in so weit, als die darin ausgestellten Grundsätze zwar als Norm angenommen werden können, 2) sprechen jedoch die Ueberzeugung und den Vorbehalt in der Schrift aus: „daß diese Grundsätze hin und wieder eine Abänderung und Verein fachung erheischen möchten, dahero auch bei denjenigen Gegenstän den, wo nach den übereinstimmenden Beschlüssen beider Kammern eine Abänderung eines oder des andern Grundsatzes bereits als.noth- wendig bezeichnet ist, diese Abänderung sofort eintreten, dagegen die übrigen in den Kammern in dieser Hinsicht erhobenen Bedenken, wie solche namentlich in der Beilage T Seiten der Deputation der 2. Kammer zusammengestellt worden, annoch einer praktischen Prüfung Seiten der hohen Staatsregierung unterworfen werden möchten." 3) Der hohen Staatsregierung Ermessen ist im Uebrigen sodann und so weit nicht besondere gemeinschaftliche Anträge vorliegen, die nähere Regulirung dieser ganzen Bewerthungs-Angelegenheit anheim zu stellen. 4) Es möge die von der 2. Kammer bezeichnete, von der jensei tigen Kammer angenommene WerfahrungSweise, so weit sie beiden verschiedenen Besteuerungsobjecten anwendbar und wie sie vorstehend unter I. st. 2. näher entwickelt worden, zwar gemeinschaftlich der ho hen Staatsregierüng anempfohlen werden, dabei aber die Modifika tion eintreten, daß bei dem Abschätzungs- und Einschätzungswerke dm beizuziehenden Betheiligten und benachbarten Grundstücksbesitzern lediglich eine berathende, den betreffenden Commissarien aber jedesmal die entscheidende Stimme zuzugestehen sei, auch daß nach Vollendung des Einschätzungs-Geschäftes dasselbe einer von der hohen Staatsregierung anzuordnenden, durch den Abschätzungs- Commissar oder sonst zu bewerkstelligenden Controleunterworfen wer den solle. 5) Da bei den Ab- und Einfchätzungsgcschästen nicht allein die betheiligten und benachbarten Grundstücksbesitzer berathend zugezo gen, sondern auch nach dem Anträge der 2. Kammer erfahrene Oeko- nomcn als Einschätzungs-Commissarien zu wählen sind, so wird sich der Antrag der I. Kammer auf Anstellung einer Vermittelungs- Behörde und Prüfung durch localkundige Praktiker erledigen. 6) In Bezug auf die Abschätzung der Gebäude, soll bei den Fabrikgebäuden, um die unvermeidlichen Ungleichheiten, welche sich durch die Bewerthung derselben mittelst des Arealverhältnisses, nach den verschiedenen Beschlüssen beider Kammern, in der Ausfüh rung Herausstellen möchten, von dem letzteren ganz abgesehen, und die Besteuerung derselben mit Rücksicht auf den Zweck und die Art des Fabrikgebäudes und darnach zu ermittelnden Miethertrag erfol gen, auch mindestens denselben der nämliche Abzug von Procenten zugestanden werden, welcher den städtischen Wohngebäuden zu Theil werden syll. 7> Die zum Betriebe der Feldwirthschaft bestimmten Ge bäude sollen nach den entwickelten und von der 1. Kammer angenom menen Principien und somit in der Art besteuert werden, daß die zur Wohnung dienendem Localitäten nach der Miethzin.smodalität, übrigens aber die zum Betrieb der Feldwirthschaft unmittelbar benutz ten Gebäude an Ställen, Scheunen, Schuppen nach der Grund fläche allenthalben nach den Beschlüssen der 1. Kammer angezogen werden. Die Annahme des Resultats dieser Vereinigungstractaten über die Bewerthungsangelegenheit können wir der Kammer um so zuversichtlicher empfehlen, als im Wesentlichen die frühere^ Beschlüsse derselben, die chnedieß nicht so weit von denen der 2.Kammer entfernt waren, dadurch keiner Abänderung unterliegen werden, und die Ver einigungsgegenstände größtenteils nur die Ausführung der, von der 1. Kammer angenommenen Grundsätze betreffen, so wie es noch eine besondere Erwähnung verdient, daß dem von der I. Kammer ge faßten Beschlüsse: „es möge die hohe Staatsregierung ersucht werden, bei Bonitirung der Häuser vor der Hand gar keine Procente in Abzug bringen zu lassen, sondern durch Vergleichung der Kaufpreise und sonst auf geeignete Weise zu prüfen, welche Procente von dem gefundenen Bruttoerträge der Wohngebäude zur Herstellung eines rich tigen Verhältnisses gegen den ländlichen Grundbesitz ab- znziehen seien? die Ergebnisse dieser Prüfung aber der nächsten Ständeversammlung zur Fassung einer Entschließung vorzulegcn," die 2. Kammer bereits unbedingt beigetceten, und dadurch die Beru higung gewährt worden ist, daß durch Verfolgung des angenomme nen Bcwerthungssystcms der Feststellung eines angemessenen Ver-
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