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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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hältnisses zwischen der eigentlichen Grundrente und der H ä u se r - steuer nicht vorgegriffen und für jetzt nur über die Modalität der Besteuerung, nicht über die Hohe der letztem entschieden wer den kann. Hiermit verbindet Referent, Bürgermeister Reiche-Ei- sen stuck die im Deputations-Berichte befindlichen Bemerkun gen über die Anwendbarkeit der vondem Commissionsrath Bloch mann entworfenen Geschäftsanweisung über Abschätzung der Felder, Wiesen und Weiden zum Behuf einer neuen Grund steuer, welche lauten: Der Zweck, welcher bei der Abschätzung der Grundstücke zum Be huf der Grundbesteuerung vorliegt, ist darmff gerichtet, zu ermitteln, welchen Reinertrag dieselben bei landüblicher Bewirthschastung im Durchschnitt mehrjähriger Erndten zu gewähren im Stande sind. — Der Weg, um zu diesem Resultate zu gelangen, kann ein doppelter sein. Einmal, indem man den Bruttoertrag aus den Ergebnissen der Vergangenheit, mithin erfahrungsmaßig, ermittelt. Sodann, indem von gewissen äußern Kennzeichen des Bodens auf die Beschaf fenheit desselben und auf die Fähigkeit „ein gewisses Maß von Früch ten zu produciren" im Voraus geschlossen wird — Der erstere Weg ist gewöhnlich der, den als den sichersten alle diejenigen einschlagen, welche ein Grundstück kaufen oder pachten. Er bedingt nichts als die Möglichkeit, über den wirklichen Ausfall der im Laufe der Jahre ge schehenen Erndten richtige Auskunft zu erhalten. — Der zweite Weg wird hingegen da empfohlen, wo die Beziehung dieser Nachrichten zweifelhaft ist; wo die Ermittelung nicht im eigenen, sondern im öf fentlichen Interesse geschieht, und wo die Abschätzung nicht von einem einzigen Manne erfolgen kann, sondern von mehreren Commissarien in den verschiedenen Theilen des Landes zugleich ausgeführt werden muß. — Man zweifelt, daß es diesen Männern überall möglich sein dürste, sich sichere Nachrichten über die Erndte-Ergebniß zu verschaf fen; man folgert, daß solche mithin in den meisten Fallen genöthigt sein werden, nach ihrer eigenen individuellen Ansicht über den wahr scheinlichen Mittelertrag der Grundstücke zu urtheilcn, und fürchtet einen Mangel an Uebereinstimmung in den Principien, wovon bei dieser Beurtheilung auszugehen ist, wenn man nicht, so viel wie möglich, feste Regeln dafür aufstellt. Diese Tendenz hat zu den Systemen geführt, welche die verschie denen Bodenarten eines Landes nach Maßgabe der Mischung ihrer in die Sinne fallenden Bestandtheile in gewisse Classen ordnen und in voraus bestimmen, welcher Ertrag bei jeder Gasse angenommen und in wie fern diese Sätze modisicirt werden sollen, wenn die Tiefe der Ackerkrume, die Beschaffenheit des Untergrundes, die Lage nach den Himmelsgegenden und der Einstuß des Klima von den dabei voraus gesetzten Umständen abweichen. Ein System dieser Art, was der Commissionsrath Blochmann- entworfen hat, ist bei der Abschätzung der bekannten Versuchsmeilen angewandt worden. Die hohe Staatsregierung verlangt jetzt von der Ständeversammlung ein Gutachten über die Zulässigkeit seiner An wendung bei den ferneren Abschätzungen zumBehuf der neuen Grund steuer-Regulirung, In deü I. Kammer hat man sich für die fernere Annahme dieses Systems im Allgemeinen beifällig auSgesprochenund nur bei einzelnen Theilen desselben eine Revision der dabei zu Grunde gelegten Ansich ten empfohlen. In der 2. waren es dagegen nur einzelne Stimmen, die die Nothwendigkeit eines Systems überhaupt bevorwortcten; die Majorität dagegen fand es bedenklich, die Comnffssarien in der freien Beurtheilung der so verschiedenen Bodengattungen durch Bestimmun gen zu beschränken, deren stricte Befolgung häufig auf Resultate füh ren kann, die im offenbaren Widerstreit mit der Erfahrung stehen und den Cowmissarius dann in die unangenehme Lage bringen, entweder von der ihm zur Pflicht gemachten Anwendung jener Normalsätze ab zuweichen oder gegen die Wahrheit der wirklichen Lhatsachen zu ver stoßen. So nützlich ihr daher auch als subsidiarisches Anhalten eine solche Aufstellung allgemeiner Grundsätze erschienen , so hielt sie doch für räthlich, daß der Cvmmissarius zunächst auf jede thunliche Weise sich Auskunft über die wirklichen Ertragssatze, wie sie die Vergangen heit an Ort und Stelle ergeben hat, zu verschaffen suchen, und daß seinem freien Ermessen überlassen werden müsse, unter Nachweisung seiner Bestimmungsgründe von den Normalsätzen abzugehen, welche ein strictes Anhalten an die in der Instruction aufgestellten Kennzei chen der Bodenart bedungen haben würde. Nächst dieser allgemeinen Ansicht über die Anwendbarkeit eines solchen Systems überhaupt, erscheint vielen Mitgliedern der 2. Kam mer eine nochmalige Prüfung und Revision des Blochmannschen Sy stems kürzlich aus folgenden Gründen wünschenswerth: I) weil der große Einfluß, welchen abweichende Beschaffenheit des Untergrundes, Lage, Klima und der mögliche Zusammentritt al ler solchen nachtheilig einwirkenden Umstande auf die Vegetation aus üben , sie nicht in den engen Grenzen einer halben Classe'ab und auf bannen läßt; 2) weil die aufgestellten Ertragssätze der hohem Classen insbe sondere weit unter dem Maße angenommen zu sein scheinen, den sie in den besseren Theilen unseres Landes wirklich erreichen und über haupt nicht da passen können, wo eine in der ganzen Gegend einge führte und von der Dreifelderwirthschaft abweichende Fruchtfolge den verschiedenen Früchten einen andern Standpnnct anwcisen, als 'm den Tabellen der Geschäftsanweisung vorausgesetzt wird; 3) weil die für die Aussaat aufgestellten Sätze durchgängig auf eine hohe Cultur berechnet sind, und mit denen im Lande üblichen Sätzen durchaus nicht übereinstimmen; überdieß auch es unrachlich erscheint, gerade diesen Theil der Productionskosten ausnahmsweise von einer örtlichen Erwägung auszuschließen, während man allen andern Wirthschastsaufwand einer solchen unterwirft; 4) weil der Düngungszustand und der Aufwand für solchen, wo der Acker nicht ausreichende Materialien dafür gewährt, im wesent lichen außer Beachtung geblieben ist. In einem großen Theile des Landes wird diesem Bedarf durch Beidüngungsmittcl abgcholfen; der reiche Gewinn an Stroh in den bessern Gegenden, der dort gar nicht in Anrechnung gebracht ist, überhebt diese von den beträchtlichen^ Ausgaben zu diesem Zweck, Nun läßt sich aber leicht ermitteln, ob ein Feld sich durch eigne Kraft erhalten kann oder nicht. Die Rech nung bedarf dann blos in der Einnahme den Zusatz des gewöhnlich erbauten Strohes und in der Ausgabe den des erforderlichen Düngers. Ohne diese Hauptfactoren bei der Culfur des Landes bleibt jede Rein ertragsrechnung von actbarem Feld sehr trügiich; 5) weil die minutiöse Erörterung der Entfernung jeder Parcelle von ihrem Wirthschastshofe und die Rücksichtsnahme auf die Zu gangswege, in der Maße--wie sie die Geschäftsanweisung bei der Productionskostenberechnung verlangt, weder ausreichend, noch zum Behuf eurer Gruttdbesteucrung anwendbar erscheint. Ausreichend ist sie nicht, weil sie sich hlos auf die Fuhren beschränkt und die Ver säumnisse, welche eine große Entfernung auch bei allen übrigen Be stellungsarbeiten veranlaßt, ganz unberücksichtigt läßt.— Anwend bar aber ist sie bei einer Grundbesteuerung nicht, weil diese mühsamen Berechnungen bei jeder Krümmung oder Veränderung der Ländereien eines Gutsverhandes ihre Begründung verlieren und weil morgen ein bis gestern steil angehender Feldweg durch ftebereinkommen der Feld besitzer eine passendere und bequemere Richtung erhalten kann. Ein facher dürfte sich die Rücksichtsnahme aufdiese allerdings sehr einfluß vollen Umstände gestalten- wenn man bei größeren, in sich abgeschlos senen Abtheilungen einer ganzen Flur die steilere und mittlere Ent fernung von dem Dorfe überhaupt in Betracht ziehen und nach Maß gabe dieser mehr oder weniger combipirten Verhältnisse die Produk tionskosten eines in einer solchen Abtheflung gelegenen Probeackers um 5, 10 oder 20 Procent höher in Ansatz bringen würde; 6^ weil die ganze Art und Weise, nach welcher die Productions kosten nach dieser Anweisung überhaupt erörtert werden sollen, für
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